Erlaubt sind im Kanton Thurgau per sofort folgende Abweichungen zur Direktzahlungsverordnung:

Korrekturen bei Suisse-Bilanz/GMF-Bilanz

Nicht geplante Grundfutterzukäufe können zu einer unausgeglichenen Nährstoffbilanz führen. Deshalb kann in der Suisse-Bilanz eine Korrektur vorgenommen werden. Die zugekauften Futtermittel sind in der Suisse-Bilanz einzutragen und die Kaufbelege vollständig aufzubewahren.

Als ausserordentliche Korrektur darf ein fiktiver Grundfutterverkauf aufgrund der Trockenheit in die Bilanz eingesetzt werden. Der fiktive Grundfutterverkauf darf maximal so hoch sein, dass die Erträge der einzelnen Wiesentypen, des Silomaises und der Futterrüben höchstens gleich hoch sind wie der Durchschnitt der jeweiligen Erträge in den Suisse-Bilanzen der Jahre 2015 bis 2017.

Im GMF-Programm darf das fehlende Wiesen- und Weidefutter auch durch andere Grundfutter (z.B. Silomais, Kartoffeln, Zuckerrübenschnitzel usw.) ersetzt werden. Der Mindestanteil Wiesenfutter von 75% im Talgebiet bzw. 85% im Berggebiet muss nicht eingehalten werden. Der Kraftfutteranteil darf aber unverändert höchstens 10% der Futterration betragen.

Betriebe, die Grundfutter verkaufen, können in Analogie zu den Betrieben mit Futterzukauf fiktive Futterverkäufe geltend machen.

Lockerung bei der LQ-Massnahme 203 farbige Zwischenfrüchte

Letzte Woche erteilte das Landwirtschaftsamt die Erlaubnis, dass die Ansaat der LQ-Massnahme 203, Farbige Zwischenfrüchte, bis spätestens 31. August erfolgen kann. Zwischenkulturen, welche aufgrund der Futterknappheit futterbaulich genutzt werden, können nicht gleichzeitig als farbige Zwischenfrüchte angemeldet werden. Die als farbige  Zwischenfrüchte angelegten Flächen sind bis spätestens am 31. August im agate.ch in der kantonalen Datenerhebung Thurgau zu erfassen.

Diese Bestimmung wird gelockert. Handelsübliche, nichtüberwinternde Zwischenfuttermischungen mit einem Anteil Leguminosen sind erlaubt. Sämtliche Kulturen der LQ-Massnahme 203 können ausnahmsweise futterbaulich genutzt werden.

Dafür gelten folgende Anforderungen:

  • Mindestfläche beträgt 30 Aren
  • Phacelia, Rübsen, Senf, Inkarnatklee, Landsberger Gemenge, Guizotia, Sonnenblume und zusätzlich handelsübliche, nichtüberwinternde Zwischenfuttermischungen mit einem Anteil Leguminosen
  • Futterbauliche Nutzung möglich
  • Ansaat bis 31. August
  • Ackerumbruch frühestens ab 15. November

Der Basisbeitrag beträgt Fr. 2.- pro Are. Einen Zusatzbeitrag von Fr. 0.50 pro Are gibt es ab zwei farbigen Kulturen. Mischungen von verschiedenen Zwischenfrüchten zählen nur als eine farbige Kultur.

Anpassung der Betriebsstrukturdaten

Die Betriebs- und Flächendaten können bis am 31. August 2018 überprüft werden. Zur Überprüfung versendet das Landwirtschaftsamt den Betriebsleitern als Hilfsmittel eine Checkliste. Korrekturen zu den Betriebsstrukturdaten können unter der Telefonnummer 058 345 57 00 gemeldet werden.

Änderung bei den Direktzahlungsprogrammen

Wie das Amt für Landwirtschaft in seiner Mitteilung schreibt, können Änderungen bei den Direktzahlungsprogrammen für die Beitragsjahre 2018 und 2019 bis am 31. August 2018 im agate.ch in der kantonalen Datenerhebung Thurgau vorgenommen werden. Betroffen sind die Direktzahlungsprogramme:

  • ÖLN / Biologischer Landbau
  • Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion (GMF)
  • Extenso (extensive Produktion von Getreide, Sonnenblumen usw.)
  • Tierwohlprogramme BTS und RAUS
  • REB-Programme (emissionsmindernde Ausbringverfahren, schonende Bodenbearbeitung, Reduktion von Pflanzenschutzmitteln im Obst-, Reb- und Zuckerrübenanbau, Phasenfütterung von Schweinen)

Können im 2018 Programmbestimmungen nicht eingehalten werden, ist eine Abmeldung vorzunehmen. Abmeldungen für das Jahr 2018 oder Änderungen für das Jahr 2019 können bis am 31. August 2018 direkt in der kantonalen Datenerhebung erfasst werden. Werden Tierkategorien nicht mehr gehalten oder wird an einem Programm nicht mehr teilgenommen, ist eine Abmeldung zu prüfen. Angemeldete Programme können Kontrollen und Kontrollkosten auslösen.

Kein Handlungsbedarf besteht, wenn die bereits angemeldeten Programme weitergeführt werden und auf das Jahr 2019 keine Änderungen geplant sind.

Alle detaillierten Vorgaben sind auf der Homepage des Landwirtschaftsamtes aufgeschaltet. Die Bestimmungen gelten ausschliesslich für den Kanton Thurgau.

sgi