Im März 2013 haben die Stimmberechtigten klar der 1. Revisionsetappe des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes zugestimmt. Diese fördert die Siedlungsentwicklung nach innen und trägt damit auf indirektem Weg zum Schutz des Kulturlands bei. Noch bis zum 15. Mai dieses Jahres dauert die Vernehmlassung zur 2. Etappe des Raumplanungsgesetzes.


Die Bestimmungen dieses Gesetzes wollen über direkte Bestimmungen den Schutz des Kulturlandes fördern. Dazu gehören auch Regelungen zum Bauen ausserhalb der Bauzone, was die Landwirte in einem hohen Masse betrifft. Das zeigte sich am Montagabend an einer von drei regionalen Informationsveranstaltungen des Zürcher Bauernverbands in Hinwil.

System in unübersichtliches Regelwerk bringen

Inhaltlich würden die neuen Bestimmungen keine wesentlichen Änderungen bringen, sagte Thomas Kappeler, der auf Einladung des ZBV die Vorlage erläuterte. Wie der Leiter der Sektion Recht des zuständigen Bundesamts für Raumentwicklung weiter ausführte, gehe es vor allem um eine systematischere Gliederungen der gesetzlichen Bes­timmungen. Verschiedene Teil­revisionen mit teilweise eher punktuellen Anliegen hätten zu einem unübersichtlichen Regelwerk geführt, was einen einheitlichen und konsequenten Vollzug der Gesetze erschwere.


Doch einige der vorgesehenen Regelungen haben es in sich und gaben Anlass für eine ganze Reihe von kritischen Fragen an den Referenten. So sieht das Gesetz etwa vor, dass Bauten, die nicht mehr zweckgebunden verwendet werden, abgebrochen werden müssen.

Bei der Errichtung von unbewohnten und leicht entfernbaren Bauten ausserhalb der Bauzone muss eine Vereinbarung getroffen werden, dass diese beim Wegfall des Bedarfs abgebrochen werden müssen beziehungsweise nicht mehr benützt werden dürfen. Thomas Kappeler nannte als Beispiel etwa eine Halle zur Produktion von Pilzen – eine solche sei nicht für die Ewigkeit gebaut.

Neuer Wohnraum nur für existenzfähige Betriebe


Neu sollen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zur Landwirtschaft gesetzeskonform werden. Gemeint sind etwa die Lagerung, Aufbereitung und der Verkauf landwirtschaftlicher Produkte, innere Aufstockungen, die Energiegewinnung aus Biomasse, Pferdehaltung oder agrotouristische Nutzungen.


Nebenbetriebe ohne engen Bezug zur Landwirtschaft sind nicht mehr zonenkonform: Dazu gehören Lagerhallen, Sägereien, Garagen. Für die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sollen die Kantone zuständig sein. Neuer Wohnraum darf nur für existenzfähige Betriebe erstellt werden.

Die Bestimmungen, welche die Eigentumsrechte der Landwirte einschränken, kamen in der Versammlung gar nicht gut an. Weshalb kann ein Bauherr mit einer Halle innerhalb einer Gewerbezone anfangen was er will, nicht aber ein Bauherr in der Landwirtschaftszone? Das war etwa eine der aufgeworfenen Fragen. Was geschieht bei einer Hofaufgabe? Einem unvorhergesehenen Krankheitsfall?

Ausserdem wurde kritisiert, dass die Kantone die Durchsetzung gesetzlicher Bestimmungen sehr unterschiedlich handhaben würden. Gerade in Bau- und Zonenfragen sei der Kanton Zürich äusserst strikt.


Rechtssicherheit soll auch ausserhalb der Bauzone gelten


Auf gar kein Verständnis stiess die vorgesehene Bestimmung, dass Bauten, die nicht mehr zweckgebunden verwendet werden, abgebrochen werden müssen. Und dass noch vor der

Erstellung gewisser Bauten eine Vereinbarung zum Abbruch getroffen werden muss, sollte 
der ursprüngliche Verwendungszweck wegfallen. Solche Bestimmungen würden die Finanzierung landwirtschaftlicher Bauten erschweren bis verhindern, lautete ein Einwand aus der Versammlung. Die Bauherren müssten gegenüber den Banken eine höhere Bonität ausweisen.


Die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes eröffne die Möglichkeit, dass gewisse Entscheide des Bundes­gerichts revidiert würden, sagte ZBV-Präsident Hans Frei. Er 
gab aber zu bedenken, dass auch ausserhalb der Bauzone 
die Rechtssicherheit gewährleistet werden müsse.

Christian Weber