Ende April schickte der Bundesrat das landwirtschaftliche Verordnungspaket Herbst 2015 in die Vernehmlassung. Kernelement der vorgeschlagenen Änderungen betrifft das System der Standardarbeitskräfte (SAK). Im Rahmen einer Tagung der Agridea und des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) diese Woche am Inforama Rütti in Zollikofen BE wurden die möglichen Auswirkungen dieser Änderungen intensiv diskutiert. Die Anhörung dauert noch bis zum 19. Juni.

«Das Thema der Standardarbeitskräfte ist stark mit Emotionen verbunden», eröffnete BLW-Vizedirektor Christian Hofer die Tagung. Jeder Betrieb sei unweigerlich davon betroffen. Die SAK könne für die weitere Zukunft eines Betriebs entscheidend sein. Letzten Sommer hatte der Bundesrat einen Bericht verabschiedet, der das bestehende System einer grundlegenden Analyse unterzog. Da dieser keine grossen Neuerungen zu Tage brachte, soll das heutige SAK-System im Grundsatz weitergeführt werden und mit gezielten Anpassungen verbessert werden.

Anpassung an technische ­Entwicklung abfedern

Die einschneidensten Änderungen entstehen aufgrund der Anpassung der SAK-Faktoren an die technische Entwicklung. Die letzte Änderung fand im Jahr 2004 statt. Seither hat die Mechanisierung und die Rationalisierung in der Schweizer Landwirtschaft weiter Einzug gehalten. Ursprünglich hätten die SAK-Faktoren bereits im Rahmen der Agrarpolitik 2014–17 angepasst werden sollen. Um das Fuder nicht zu überladen, wurde darauf verzichtet.

Insbesondere auch, da es weit über 1000 Betrieben drohte, keine Direktzahlungen mehr zu erhalten. Bei den ursprünglich geplanten Änderungen wären die SAK-Faktoren um beinahe 20 Prozent angepasst worden. In der Anhörung wird nun vorgeschlagen, die für Berechnung der SAK-Faktoren unterstellte Normarbeitszeit von 2800 auf 2600 Stunden pro Jahr zu senken.

«Daraus resultiert eine Abfederung der Anpassung an die technische Entwicklung», erläuterte Christian Hofer weiter. Durch die zwei Anpassungen – die technische Entwicklung und die Normarbeitszeit – resultieren neue SAK-Faktoren. Diese sind sowohl für den Bezug der Direktzahlungen wie für das Bodenrecht und die Strukturverbesserungen relevant.


Um zu verhindern, dass Betriebe aufgrund der Anpassung der Faktoren an die technische Entwicklung aus den Direktzahlungen «herausfallen», soll die Untergrenze von derzeit 0,25 auf auf 0,2 SAK gesenkt werden. Ausserdem soll es neu eine einheitliche Schwelle von 1,0 SAK geben, wenn über den Erhalt von Investitionshilfen entschieden wird. Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund der in der Anhörung zur Diskussion stehenden Änderungen mehr Betriebe sowohl in den Genuss von Direktzahlugnen kommen, als auch die Möglichkeit erhalten, Gesuche für Investitionshilfen zu stellen.


Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten neu angeben


Eine weitere, wichtige Änderung, die in der Anhörung vorgeschlagen wird, ist die Berücksichtigung landwirtschaftsnaher Tätigkeiten mit einem SAK-Zuschlag. Dies gilt aber nur für das Bodenrecht und die Strukturverbesserungen, die zum Beispiel für den Erhalt von Investitionskrediten massgebend sind. Als landwirtschaftsnahe Tätigkeiten gelten Dienstleistungen für andere Landwirtschaftsbetriebe, Umweltdienstleistungen, (z.B. Bioenergie), Tourismus-, Gastronomie- und Freizeitdienstleistungen und Dienstleistungen im Sozial- und Bildungsbereich (z.B. Schule auf dem Bauernhof). Nach wie vor nicht relevant sind die landwirtschaftsnahen Tätigkeiten, wenn es um den Bezug von Direktzahlungen geht.


Damit landwirtschaftsnahe Tätigkeiten berücksichtig werden können, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. «Die Herausforderung war, den SAK-Zuschlag an eine Einheit zu binden, die bei allen Angeboten auch tatsächlich anfällt», erklärte Susanne Menzel vom Fachbereich Agrarökonomie, Raum und Strukturen beim BLW. Fläche, Tierzahl usw. hätten sich als ungeeignet herausgestellt, hingegen werde überall für die Leistung bezahlt. Massgebend soll also die Rohleistung sein. Pro 10'000 Franken Rohleistung aus landwirtschaftsnaher Tätigkeit sollen 0,03 SAK gewährt werden. Damit diese SAK angerechnet werden können, müssen aber bereits mindestens 0,8 SAK aus kernlandwirtschaftlichen Tätigkeiten stammen.

«Wer also durch die Anpassung der SAK-Faktoren die Möglichkeit der Gesuchsprüfung für einen Investitionskredit oder den Gewerbestatus verlieren würde, kann mit SAK aus landwirtschaftsnahen Tätigkeiten kompensieren», führte Menzel weiter aus. Ausserdem ist eine Begrenzung von maximal 0,4 SAK vorgesehen, die aus diesen Tätigkeiten angerechnet werden kann, und es sollen nur für solche Tätigkeiten SAK gewährt werden, die in bewilligten Anlagen ausgeführt werden.


Neue Definition soll Missverständnissen vorbeugen


«Die berechnete SAK meines Betriebs entspricht nicht meinem effektiv anfallenden Arbeitsaufwand!» Diese Kritik sei häufig im Zusammenhang mit der SAK aufgetaucht, führte Susanne Menzel weiter aus. Damit das in Zukunft nicht mehr geschieht, soll eine Präzisierung in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) vorgenommen werden: «Die SAK ist eine Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren.»


Wie bisher gilt die Obergrenze von 70'000 Franken pro SAK. Falls der Fall eintritt, dass ein Betrieb über 50 Prozent weniger SAK als im Basisjahr erreichen sollte, werden die Übergangsbeiträge angepasst.

Langfristig soll überprüft werden, inwiefern eine vertiefte Prüfung der wirtschaftlichen Förderungswürdigkeit im Bereich des bäuerlichen Bodenrechts und der Strukturverbesserungen möglich wäre. Weiter soll im Landwirtschaftsgesetz definiert werden, wann künftig die SAK-Faktoren an die technische Entwicklung angepasst werden sollen.

Julia Schwery


Zwei Tabellen mit den neuen SAK-Faktoren, die derzeit in Anhörung sind, finden Sie in der BauernZeitung vom 22. Mai auf Seite 2. Wie sich die neuen Faktoren auf Ihren Betrieb auswirken, können Sie auf www.focus-ap-pa.ch herausfinden.