Bauernzeitung: Wie kann ich mich für Landschaftsqualitätsbeiträge anmelden?


Ruedi Streit: Bei den Landschaftsqualitätsbeiträgen handelt es sich um einen neuen Teilbeitrag der Direktzahlungen. Der Beitrag stützt sich auf Projekte des Kantons. Der Bund gibt keine Anmelde- und Bezugsgrössen für den Beitrag vor, diese müssen im Projekt definiert werden.
Gegenwärtig ist nur wenig bekannt über die Bezugsgrössen und Kriterien, die für die Beitragsberechtigung zu erfüllen sind. Diese sollten aber in nächster Zeit von den Kantonen bekannt gegeben werden.
In den Kantonen, in denen bereits ab 2014 Landschaftsqualitätsbeiträge vorgesehen sind, ist die Anmeldung für die Landschaftsqualitätsbeiträge mit dem Gesuch für Direktzahlungen, das zusammen mit der Flächen- und Tiererhebung Anfang Mai erfolgt, vorzunehmen.


Welches sind die Anmeldetermine für Direktzahlungen dieses Jahr?


Streit: Die neue Direktzahlungsverordnung beinhaltet auch Änderungen bei den Anmeldeterminen. Das Jahr 2014 stellt ein Übergangsjahr dar, in dem für das Gesuch für Direktzahlungen 2014 noch die letztjährigen Gesuchstermine gelten. Die neuen Beitragsarten können jedoch mit dem Direktzahlungsgesuch anfangs Mai 2014 angemeldet werden.
Neben den Landschaftsqualitätsbeiträgen (siehe oben) sind dies auch die Beiträge für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, für Ressourceneffizienzbeiträge (emissionsmindernde Ausbringverfahren, schonende Bodenbearbeitung, Einsatz von präziser Applikationstechnik) und für Uferwiesen entlang Fliessgewässern (neue Biodiversitätsför-

derfläche).
Der neue Beitrag für artenreiche Grün- und Streue-flächenstreifen im Sömmerungsgebiet für das Jahr 2014 muss bis Ende Mai 2014 angemeldet werden. Bis Ende August 2014 müssen dann Neuanmeldungen für das Beitragsjahr 2015 erfolgt sein.


Welche Änderungen bei der beitragsberechtigten Fläche gibt es dieses Jahr, welche die Bauern beachten müssen?


Streit: Weil mit den neuen Direktzahlungsarten verschiedene Ziele erreicht werden sollen, sind neu Kulturen und Nutzungsarten, die diesen Zielen nicht entsprechen, nicht mehr beitragsberechtigt. So sind Christbäume neu nicht mehr beitragsberechtigt, obwohl sie zur landwirtschaftlichen Nutzfläche ­gehören. Hecken, Feld- und Ufergehölze sind nur noch für Biodiversitätsbeiträge, nicht mehr aber für Kulturlandschafts- und Versorgungssicherheitsbeiträge berechtigt. Für Streueflächen wird nur noch der zonenabhängige Offenhaltungsbeitrag, aber nicht mehr der Versorgungssicherheitsbeitrag ausgerichtet. Es ist also nicht mehr so, dass die landwirtschaftliche Nutzfläche bei jeder flächenbezogenen Direktzahlungsart als massgebliche Berechnungseinheit gilt.  


Wie werden Milchpulver, Schotte, Magermilch beim Direktzahlungsprogramm «Graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion» (GMF) behandelt?


Streit: Die Zufütterung von Milchpulver bei der Kälbermast ist bei der Bestimmung der Jahresration der raufutterverzehrenden Nutztiere anzurechnen. Die Jahresration teilt sich auf in Grundfutter und Ergänzungsfutter. Da das Milchpulver nicht zum Grundfutter gehört, gilt es als Ergänzungsfutter.
Der volle Beitrag für die graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion wird nur ausgerichtet, wenn mindestens 90% der Jahresration aller raufutterverzehrenden Nutztiere des Betriebs aus Grundfutter und zudem im Berggebiet mindestens 85% (im Talgebiet 75%) aus Wiesen- und Weidefutter besteht.
Bei Betrieben, in denen das Ergänzungsfutter für das Milchvieh bereits gegen 10% der Jahresration ausmacht, kann die Zufütterung von Milchpulver dazu führen, dass die Bedingung für den GMF-Beitrag nicht erfüllt wird. Massgeblich sind die Werte aus der Suisse-Bilanz, die für die Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises erstellt werden muss.


Peter Fankhauser