2010 hat ein Villenbesitzer im schaffhausischen Dörflingen für seine Gartenanlage eine ein bis zwei Meter hohe Aufschüttung beansprucht. Die Bewilligung dazu erteilte die Gemeindebehörde Dörflingen in einem vereinfachten Verfahren. Ohne allerdings dazu befugt zu sein. Denn die Gartenanlage befindet sich in der Rebbauzone. Für Bauten ausserhalb der Bauzone hätte es eine Ausnahmebewilligung des Kantons bedurft.

Diesen Bescheid haben die involvierten Behörden vom Bundesgericht erhalten, das sich zweimal mit diesem Befall zu befassen hatte. Das berichtete der «Beobachter», der den Fall unter dem Titel «So tricksen die Baubehörden» im Detail nachrecherchiert hatte.

Zurückgewiesen

Angefochten durch alle Instanzen haben die Baubewilligung für die Gartenanlage, bei der es um eine Fläche von gut 10 Aren Rebland auf einem Nachbargrundstück geht, die Rebbauern Catherine und Roland Sigg. Ein erstes Urteil in diesem Fall hat das Bundesgericht im Jahr 2014 gefällt, nachdem das Schaffhauser Obergericht die Baubewilligung geschützt hatte.  Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf und wies den Fall an den Regierungsrat zurück. Dieser schützte die Bewilligung trotz des höchstrichterlichen Urteils aus Lausanne. Dagegen erhoben Catherin und Roland erneut Beschwerde. Und sie bekamen nochmals Recht. Das Bundesgericht erachtete die Baubewilligung als nichtig und befand, die Gemeinde habe die Wiederherstellung zu regeln.

Nichts passiert

Trotz dieses Entscheids passiert nichts. Die Gemeindebehörden in Dörflingen wollen laut «Beobachter» das laufende Einzonungsverfahren im Kanton Schaffhausen abwarten und hoffen offenbar auf eine nachträgliche Einzonung. Catherine und Roland Sigg jedoch wollen weiterkämpfen.

BauZ