Seit 1. Januar 2014 gilt die Agrarpolitik 2014–17 und damit auch das weiterentwickelte Direktzahlungssystem, das stark überarbeitet wurde.
«Die Umsetzung in die Praxis und die vielen Fragen der Vollzugsstellen haben gezeigt, wo noch Unklarheiten bestehen», erläuterte Christian Hofer, Vizedirektor des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) am Mittwoch in Bern.
Dort präsentierte er zusammen mit Patricia Steinmann und Simon Hasler die Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über die Direktzahlungen. Sie beinhalten Erklärungen und Präzisierungen, insbesondere für die Vollzugsstellen.
«Das Ziel ist, mit den Weisungen einen einheitlichen Vollzug in der Schweiz sicherzustellen, Rechtssicherheit zu gewährleisten und den möglichen Interpretationsspielraum einzuschränken», so Hofer weiter. Die wichtigsten Themen der Weisungen.
Mutterkuhalpen könnten Überbestossung verzeichnen
Bei den Voraussetzungen für den Erhalt der Direktzahlungen seien Fragen zu Fristen entstanden. In den Weisungen ist nun festgelegt, dass die Ausbildungsanforderung für den Bezug von Direktzahlungen spätestens am 1. Mai des Beitragsjahres, in dem die Direktzahlungen beantragt werden, abgeschlossen sein muss.
Übernimmt der Ehepartner oder die Ehepartnerin den Betrieb beim Erreichen der Altersgrenze des bisherigen Bewirtschafters, so muss keine Ausbildungsanforderung erfüllt sein. Bedingung ist, dass mindestens zehn Jahre vor der Übernahme auf dem Betrieb mitgearbeitet wurde.
In den Weisungen wurde präzisiert, dass bei einer 100-prozentigen Tätigkeit ausserhalb des Betriebs keine Mitarbeit auf dem Betrieb angerechnet werden kann.
Was von Mutterkuhhaltern seit Längerem angestrebt wurde, bringt nun auch gewisse Probleme mit sich. So ist die Anhebung von 0,8 auf 1,0 GVE der Mutterkuh für Mutterkuhalpen nicht ganz unproblematisch. Denn bei gleichbleibender Anzahl der Mutterkühe kann es neu in der Kontrollrechnung zu einer Überbestossung kommen.
Tritt ein solcher Fall ein, sollen Kantone im aktuellen Jahr ausnahmsweise auf eine Kürzung der Sömmerungsbeiträge verzichten, falls die Überbestossung einzig aufgrund des erhöhten GVE-Faktors zu Stande gekommen ist. Eine Lösung für das Jahr 2015 ist in Diskussion. «Wir haben bereits mit den betroffenen Kantonen eine pragmatische Lösung diskutiert und wollen diesen Vorschlag in eine Anhörung bringen», sagte Christian Hofer.
Kühe dürfen für die Besamung fixiert werden
Ebenfalls für viele unklar war, wie die Verpflichtungsdauer von acht Jahren bei den Biodiversitäts- oder Landschaftsqualitätsbeiträgen umgesetzt werden kann, wenn beispielsweise der Pachtvertrag für die betreffende Fläche früher ablaufen wird oder der Bewirtschafter den Ruhestand vor Ablauf der Vertragsdauer erreichen wird. In den Weisungen festgehalten ist, dass ein Vertragsabschluss auch in solchen Fällen möglich sein soll. Die Kantone können weitere Details regeln.
Ebenfalls für Diskussionen sorgte die Fixierung der Kühe für die Besamung. Mit den jetzt vorliegenden Weisungen wird klar: Am Tag der Besamung und am Vortag dürfen brünstige Tiere auf einem BTS-konformen Liegebereich fixiert werden.
Weiter entstanden mit der neuen Direktzahlungsverordnung gewisse Unstimmigkeiten zu der Tierschutzverordnung betreffend den RAUS-Kälbern. Hier empfiehlt das BLW den Kantonen, bei RAUS-Kälbern im Jahr 2014 keine Kürzungen der Direktzahlungen vorzunehmen, falls Kälber, die zwischen 120 und 160 Tage alt sind, angebunden sind.
Kartoffelanbau soll nicht geschwächt werden
Bereits festgestellt wurde vom BLW der Prüfungsbedarf verschiedener Themenbereiche. Beispielsweise soll bei der graslandbasierten Milch- und Fleischproduktion (GMF) die Kälbermast nochmals unter die Lupe genommen werden.
Insbesondere das eingesetzte Milchpulver, das als Kraftfutter klassifiziert ist, fällt bei manchen Betrieben stark ins Gewicht und erschwert die Erfüllung der Vorgaben, obwohl die Fütterung der anderen auf dem Betrieb gehaltenen Tiere den Vorgaben entspricht. «Für das nächste Jahr erfolgt eine Prüfung», erläuterte Christian Hofer.
Auch beim Bodenschutz und bei der Erosion will man, insbesondere um den Kartoffelanbau in der Schweiz nicht zu benachteiligen, weitere Anpassungen der Verordnung überprüfen.
Julia Schwery
AP 14-17: Unklarheiten beseitigen
Mit den Weisungen zu den Direktzahlungen soll der Interpretationsspielraum eingeschränkt werden.
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