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Rudolf Streit, was muss ich als Landwirt bei Flur- und Bewirtschaftungswegen beachten?

Flur- und Bewirtschaftungswege sind in letzter Zeit vermehrt in den Fokus von Bewirtschaftungsauflagen für Landwirte geraten. Insbesondere bei der Anwendung von Düngern und Pflanzenschutzmitteln auf Landwirtschaftsland, das an Flur- und Bewirtschaftungswege grenzt, müssen neue Regelungen beachtet werden.

Bereits seit mehreren Jahren muss der Bewirtschafter des angrenzenden Landes, sei es als Pächter oder als Eigen­tümer, zur Erfüllung des ÖLN entlang der Güterstrasse einen Pufferstreifen von mindestens 0,5 Metern Breite einhalten. Auf diesem Pufferstreifen dürfen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel (auch nicht zur Einzelstockbehandlung) eingesetzt werden.

Das Risiko einer Abschwemmung reduzieren

Zudem muss neu bei der An­wendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die eine Neigung von mehr als 2 Prozent in Richtung einer entwässerten Strasse aufweisen, das Risiko einer Abschwemmung reduziert werden (z. B. durch die Anlage eines bewachsenen Pufferstreifens).

Rudolf Streit, was muss ich als Landwirt bei Flur- und Bewirtschaftungswegen beachten?
Rudolf Streit ist Stell­vertretender Bereichsleiter Bewertung & Recht bei der Agriexpert.



Die Strasse (gilt auch für Wege) gilt als entwässert, wenn sie z. B. über einen Einlaufschacht in ein Oberflächengewässer oder eine Abwasserreinigungsanlage entwässert wird. Sind keine Einlaufschächte vorhanden und läuft das Regenwasser «über die Schulter» in das angrenzende Land, handelt es sich nicht um eine entwässerte Strasse.

Grundkontrolle prüft Vorhandensein von Entwässerungsschächten

Bei der Grundkontrolle Gewässerschutz wird zudem geprüft, ob Entwässerungsschächte so angelegt oder geschützt sind, dass keine Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel in ein Gewässer gelangen können. Allenfalls ist daher um einen Entwässerungsschacht ein bewachsener Pufferstreifen von mindestens 0,5 Metern ab Schachtrand anzulegen.

Pflügabstand zur Strasse

Wurden Güterstrassen mit Unterstützung von öffentlichen Mitteln (z. B. Investitionshilfen aufgrund des Landwirtschaftsgesetzes) erstellt, sind die damit verbundenen Auflagen zu beachten.

Im Ackerbaugebiet wird vielerorts zu nahe an die Strasse heran gepflügt. Zum Schutz der Strasse darf daher das Bankett aber nicht umgepflügt oder aufgefüllt werden. Bei Strassen mit Hartbelägen wird ein Pflügabstand zum Fahrbahnrand von mindestens 1,5 Metern empfohlen, bei Naturwegen kann ein Abstand von mindestens 0,5 Metern genügen.

Einhaltung des Lichtaumprofiles

Diese Auflagen sind häufig in den Strassen- oder Unterhaltsreglementen von Genossenschaften oder Gemeinden enthalten. Ebenfalls Bestandteil von Reglementen ist die Einhaltung des Lichtraumprofiles. Nach den Reglementsbestimmungen haben Anstösser die Einhaltung des festgelegten Lichtraumprofiles sicherzustellen, indem sie z. B. die überhängenden Äste von Bäumen zurückschneiden. Bei der Festlegung des Lichtraumprofiles ist auch massgebend, welchem Zweck die Strasse dient. Als Beispiel für Flur- und Bewirtschaftungswege für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung kann ein Lichtraumprofil von 4,5 Metern in der Höhe über der Fahrbahnoberfläche und beidseits von je 0,5 Metern ab dem Fahrbahnrand genannt werden.

Ein anderer Eigentümer

Vielfach haben Flur- und Bewirtschaftungswege einen anderen Eigentümer als das angrenzende Landwirtschaftsland. Eigentümer können die Gemeinde, eine Flurgenossenschaft oder die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke als Miteigentümer sein. Dies ist wichtig, wenn über Rechte und Pflichten bei der Benützung der Güterstrasse diskutiert wird.

Wenn die Flur- oder Bewirtschaftungswege im öffentlichen Eigentum stehen, werden zudem die erschlossenen Grundstücke zu einem Unterhaltsbeitrag verpflichtet. Je nach Umfang der Unterhaltskosten und der Länge der Strassen kann dies zu Beiträgen von mehreren Tausend Franken pro Betrieb führen.

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