Merkblatt von AgriexpertWann man sich das Betreten des eigenen Landes durch Dritte gefallen lassen mussDienstag, 14. Februar 2023 Es wirkt einigermassen ungerecht, dass Landwirtschaftsland durch die Schweizer Gesetzgebung kaum vor Zutritt geschützt ist, Landwirte aber bei allfälligen Schäden auf ihrem Grundstück unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden können. Auf diesen Umstand weist Agriexpert in einem Merkblatt hin und erläutert, wie man einer allfälligen Haftung vorbeugen kann.

Ein Zaun muss auch warnen

Im Grundsatz haften Tierhalter für Schäden, die ihre Tiere verursachen. Das gilt auch, wenn eine Drittperson eine Weide selbst betritt. Befreien kann man sich von dieser Haftung nach Ausführungen von Agriexpert nur dann, wenn nachweislich alle unter den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt in Verwahrung und Beaufsichtigung der Tiere angewandt worden ist. Eine zweite Möglichkeit ist der Nachweis, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.

Unter anderem müssen Tierhalter für Aussenstehende erkennbar machen, dass auf einer Weide Gefahr drohen kann. «Ein Weidezaun muss daher nicht nur aus-, sondern bis zu einem gewissen Grad auch einbruchsicher ausgestaltet sein und einen gewissen Warnzweck erfüllen», heisst es im Merkblatt.

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Der richtige Zaun am richtigen Ort

Besonders wichtig ist die Warnung von Passanten in «Risikogebieten» wie etwa in der Nähe von Wohngebieten, Schulen oder Spielplätzen. Ausserdem sind die Zäune gemäss den Vorgaben der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) und dem Zaunmaterial-Anbieter zu erstellen sowie zu unterhalten. Hier finden Sie eine passende Checkliste der BUL für frühlingsfitte Zäune.

Nicht zuletzt muss der Zaun in Art, Höhe, Anzahl Drähten usw. zu Tierart, Nutzung und Standort passen. Infotafeln weisen explizit auf mögliche Gefahren hin und sind besonders für den Einsatz bei Mutterkuh-Herden in der Nähe von Wanderwegen bekannt.

Elektrozäune brauchen ein Warnschild

Auch wenn es nur ein bisschen zwickt, laut Agriexpert müssen Elektrozäune an öffentlichen Strassen oder Wegen mit einem entsprechenden Warnschild versehen sein. Wie viele davon und in welchem Abstand anzubringen sind, sei den örtlichen Gegebenheiten und der möglichen Gefährdung von Personen anzupassen.

Mängel und «geschaffene Gefahren»

Unfall mit FolgenE-Bike-Fahrer stürzt, Landwirt angezeigt: «Pressengarn ist schlecht sichtbar und gefährlich»Mittwoch, 27. Oktober 2021 Ein offener Schacht oder ein Scheunendach mit losen Ziegelsteinen können für Drittpersonen gefährlich werden. Eine Absperrung hilft im ersten Fall. Was Bauten und Anlagen angeht, so müssen diese in mangelfreiem Zustand gehalten und Gefahren stets umgehend beseitigt werden, steht im Merkblatt. Kommt ein Spaziergänger z. B. durch einen herabfallenden Ziegelstein zu Schaden, kann das für den Landwirt zivil- und strafrechtliche Folgen haben. Das ist demnach immer der Fall, wenn ein «Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes einen Mangel an demselben, durch den eine Gefahr bestehen könnte, nicht beseitigt oder wer eine Gefahr schafft und nicht beseitigt».

Gibt es keine andere Möglichkeit, die Gefahr zu bannen, sind die betroffenen Bereiche zu kennzeichnen oder sogar abzusperren. Denkbar wäre etwa, ein Warndreieck zur Kennzeichnung eines Pumpschlauchs aufzustellen. Nicht, dass jemand darüber stolpert.

Vorsichtsmassnahmen helfen auch, wenn sie versagen

Zwar können Schäden durch Prävention in vielen Fällen vermieden werden. Aber auch wenn trotzdem etwas passiert, ist der Landwirt laut Agriexpert im Vorteil, wenn er vorgesorgt hat – so könne er oder sie nämlich nur beschränkt oder gar nicht haftbar gemacht werden.

Das vollständige Merkblatt «Spannungsfeld zwischen Eigentums- und Betretungsrechten im Grundeigentum» von Agriexpert finden Sie hier.

 

Empfehlungen für die Versicherung
Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt die meisten landwirtschaftlichen Betriebsrisiken ab, schreibt Agriexpert. Dazu gehöre auch die Werkeigentümer- und die Tierhalterhaftung. Welche Sonderrisiken wie beispielsweise die Haftung bei Pferdepensionen, Skiliften, Seilbahnen, Biogasanlagen usw. zusätzlich versichert werden müssen, sei mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft zu klären. «Es gilt der Grundsatz, wonach die Versicherungsgesellschaft bei Vorliegen von Grobfahrlässigkeit regressieren kann», fügt Agriexpert an. Es besteht also die Möglichkeit, dass der Versicherte in einem solche Fall zur Kasse gebeten wird. Daher sei es ratsam, einen Grobfahrlässigkeitsverzicht einzuschliessen, sofern ein solcher nicht bereits in der Grunddeckung enthalten ist.