Mit Inkrafttreten der neuen Pflanzengesundheitsverordnung am 1. Januar 2020 wechselte der Status von Feuerbrand vom Quarantäne-Or­ganismus zum Geregelten Nicht-Quarantäne-Organismus (GNQO). Das bedeutet, dass der bakterielle ­Erreger grundsätzlich nicht mehr melde- und ­bekämpfungspflichtig ist (mit ­Ausnahme des Schutzgebietes Wallis). Pflanzgut von Feuerbrand-Wirtspflanzen muss im gewerblichen Handel aber weiterhin frei von Feuerbrand sein.

Übergangsfrist bis Frühjahr 2021

Die Kantone, genauer gesagt die kantonalen Pflanzenschutzdienste, haben jetzt die Möglichkeit, sogenannte «Gebiete mit geringer Prävalenz» auszuscheiden. Dabei handelt es sich um Gebiete, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Feuerbrand auf Wirtspflanzen (Prävalenz) gering gehalten werden soll. Das betrifft zum Beispiel Erwerbsobstanlagen, Hochstamm-Obstgärten oder Baumschulen.

Damit es am 1. Januar nicht zu einem abrupten Wechsel kam, wurde eine Übergangsfrist bis im Frühjahr 2021 gewährt. Die vor dem 31. Dezember 2019 aus­geschiedenen «Schutzobjekte» nach der alten Pflanzenschutzverordnung gelten seit dem 1. Januar 2020 als «Gebiete mit geringer Prävalenz». Dies bis zum 1. März 2021 oder bis zu ihrer Anpassung durch den kantonalen Pflanzenschutzdienst vor diesem Datum.

Schutzzone 1 wird zum Gebiet mit geringer Prävalenz

Im Kanton Thurgau soll das ganze Gebiet nördlich der Sitter und der Thur in ein Gebiet mit geringer Prävalenz überführt werden, sagt Urs Müller, Leiter Obst- und Beerenbau am BBZ Arenenberg. Das ist weitgehend das Gebiet, das der früheren Schutzzone 1 entsprach. Müller ist zuversichtlich, dass die Ausscheidung bis Ende 2020 unter Dach und Fach und rechtskräftig ist.

Auch im Kanton St. Gallen wird ein Teil der bisherigen Schutzobjekte in «Gebiete mit geringer Prävalenz» überführt. Davon ausgenommen sind Hochstammschutzobjekte sowie kleinere Kernobstanlagen, erklärt Richard Hollenstein, Leiter der Fachstelle Obst am LZSG Flawil. Die Pläne seien beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) zur Überprüfung eingereicht worden. Kantonsintern gelte es noch abzuklären, ob eine nochmalige öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt rechtlich notwendig ist, da es sich ja um bestehende Schutzobjekte handelt.

Zusätzliche Ressourcen im Kanton Zürich

Im Kanton Zürich wurde extra eine Person befristet eingestellt, die für jedes Schutzobjekt (gemäss alter Regelung) die Gemeinden und Grundstückbesitzer angeht. Dies teilt Georg Feichtinger, Fachstelle Pflanzenschutz am Strickhof, auf Anfrage mit. Bis diese Arbeit ab­geschlossen ist, gelten die bisherigen Schutzgebiete als «Gebiete mit geringer Prävalenz». In feuerbrandrisikoreichen Gemeinden wie Wädenswil oder Steinmaur prüfe man, ob man das ganze Gemeindegebiet als Gebiet mit geringer Prävalenz ausscheide, sagt Feichtinger.

Kein Zwang zur Rodung

Trotz der einjährigen Übergangsfrist gelten aber seit dem 1. Januar die neuen Richtlinien, die folgendes besagen: Tritt in Gebieten mit geringer Prävalenz Feuerbrand auf, müssen die Besitzer von Wirtspflanzen die befallenen Pflanzenteile so rasch wie möglich durch Rückschnitt beziehungsweise Rückriss entfernen und sachgerecht vernichten. Es besteht jedoch keine Rodungspflicht mehr. Der kantonale Pflanzenschutzdienst kann keine Rodungsverfügung mehr erlassen, er kann höchstens die Entfernung befallener Pflanzenteile per Verfügung anordnen.

Die Kantone sind ausserdem verpflichtet, in Gebieten mit geringer Prävalenz stichprobenartige und risikobasierte Kontrollen durchzuführen und die Resultate dem EPSD zu melden. Das Prognosemodell und das Blütenmonitoring werden also auch weiterhin wichtige Entscheidungshilfen zur Optimierung des Mitteleinsatzes sein.

Weniger Geld vom Bund

Die Statusänderung des Feuerbrands zum Geregelten Nicht-Quarantäne-Organismus hat auch finanzielle Auswirkungen für die Kantone. In Gebieten mit geringer Prävalenz beteiligt sich der Bund bis zu einem maximalen Höchstbetrag noch zu 50 Prozent an den Kosten für die ­Kontrollen durch die Pflanzenschutzdienste.

Gemäss Richtlinie 3 zur Überwachung und Bekämpfung von Feuerbrand gibt es 2020 für die drei grössten Ostschweizer Obstbaukantone folgende Beiträge (abhängig vom Anteil der landwirtschaftlichen Apfelproduktionsfläche):

  • Thurgau: 31 000 Franken
  • St. Gallen: 6000 Franken
  • Zürich: 4500 Franken

Im Vergleich zu den Beträgen, die früher vom Bund gezahlt wurden, ist das praktisch nichts mehr. Im Kanton Zürich zum Beispiel verursachte der Feuerbrand in den schlimmen Befallsjahren 2007 und 2008 Kosten von 1,5 Millionen Franken, der Bund beteiligte sich damals mit 600'000 Franken. «Zwar sind die Kosten in den Folgejahren durch bessere Kontrollen stark gesunken, aber der jetzige Bundesbeitrag entlastet den Kanton in ­keiner Weise», sagt Georg Feichtinger.

Für Aktivitäten, die über die in der Richtlinie beschriebenen Pflichten hinausgehen sowie für Laboranalysen bzw. die Beschaffung von Schnelltests richtet der Bund ebenfalls keine Abgeltungen mehr aus. Die Kantone können jedoch auf eigene Kosten weitere Überwachungen durchführen. Des Weiteren beteiligt sich der Bund nicht mehr an Abfindungen, die die Kantone Besitzerinnen und Besitzern von Wirtspflanzen in Gebieten mit geringer Prävalenz zahlen.

Weiterhin Blütenmonitoring und Prognosemodell

Für den in der Ostschweiz wichtigen Obstbau ändert sich in Sachen Feuerbrand also einiges. Richard Hollenstein ist froh um die einjährige Übergangsregelung. Er sagt: «Wir haben in den letzten Jahren viel dazugelernt.» Die Natur könne im Kampf gegen den Feuerbrand eine Hilfe sein (kühle Temperaturen um die Blütezeit), sie könne aber ebenso das Feuerbrandrisiko erhöhen (feuchte und warme Witterung um die Blütezeit). Schwankungen werde es immer geben. Umso wichtiger bleibt die Überwachung der gefährlichen Bakterienkrankheit. «Das Blütenmonitoring und das Prognosemodell sind und bleiben enorm wichtige Instrumente für die Beratung», hält Hollenstein fest.