Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Uvek) hat am Montag diese und weitere Verordnungsänderungen im Energiebereich in die Vernehmlassung geschickt. Interessierte Kreise können bis zum 9. August 2020 dazu Stellung nehmen.

40 Franken mehr pro Kilowatt

Konkret will der Bund per 1. April 2021 die Vergütungssätze der Einmalvergütung für Fotovoltaikanlagen anpassen. Die Revision der Energieförderungsverordnung sieht vor, dass der Grundbeitrag von aktuell 1000 auf 700 Franken für alle Anlagengrössen sinken soll.

Für kleinere Anlagen bis 30 Kilowatt (kW) sollen Betreiber pro Kilowatt 40 Franken mehr erhalten, also neu 380 Franken. Für grössere Anlagen würde der Beitrag um 10 Franken auf 290 Franken pro kW gesenkt.

Eine Reaktion auf die Corona-Krise

Mit der erstmaligen Erhöhung soll laut dem Bund ein Anreiz gesetzt werden, insbesondere auf Einfamilienhäusern grössere Anlagen zu bauen, mit denen die gesamte geeignete Dachfläche für die Stromerzeugung genutzt werden kann. Wegen der Corona-Krise wird damit gerechnet, dass im laufenden Jahr nur wenig private Solaranlagen gebaut werden.

Auch bereits bestehende Solaranlagen will der Bund fördern. Dies allerdings nur, wenn die von der Erweiterung produzierte Elektrizität separat gemessen wird und nicht in die Abrechnung des bereits subventionierten Stroms einfliesst.

Uvek will administrativ vereinfachen

Schliesslich will das Uvek administrative Hürden abbauen. So soll den Gesuchen für Einmalvergütungen nicht mehr zwingend ein Grundbuchauszug beigelegt werden. Neu reicht ein gleichwertiges Dokument, beispielsweise ein Kaufvertrag oder eine Baubewilligung, sofern daraus die erforderlichen Informationen zweifelsfrei hervorgehen.

Weitere Änderungen durch die Revision

Mit der Revision der Energieverordnung sollen neu temporäre Bauten und Anlagen zur Prüfung der Standorteignung von Windenergieanlagen beispielsweise Windmessmasten ohne Baubewilligungsverfahren errichtet oder geändert werden. Das Bundesamt für Energie (BFE) soll Geodaten zu sämtlichen registrierten Anlagen zur Stromproduktion publizieren.

Die Revision der Energieeffizienzverordnung sieht Anpassungen bei der Reifenetikette vor. Diese ist identisch mit derjenigen der EU. Geändert werden sollen dabei die Vorschriften zu den Angaben der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen.

Schliesslich sollen in der Geoinformationsverordnung die Geobasisdatensätze «Überflutungskarten für Stauanlagen unter Bundesaufsicht» und «Elektrizitätsproduktionsanlagen» in den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts aufgenommen werden. Die revidierten Verordnungen sollen per 1. Januar 2021 und per 1. Mai 2021 (Energieeffizienzverordnung) in Kraft treten.