Dazu, wieviel Fleisch pro Jahr illegal über die Schweizer Grenze ins Inland kommt, gibt es keine genauen Zahlen. Das soll auch so bleiben, findet der Bundesrat. Im Bericht zur Beantwortung eines Postulats von Marcel Dettling (SVP/SZ) über Möglichkeiten zur Eindämmung von gewohnheits- oder gewerbsmässigen Fleischschmuggel heisst es, die Einführung einer detaillierten Statistik wäre aufwändig und könnte die Dunkelziffer nicht erhellen. Auch mehr Personal in der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV hält der Bundesrat nicht für zielführend, um dem illegalen Tun einen Riegel vorzuschieben. 

Höhere Bussen nicht sinnvoll

Bislang kann gewerbs- oder gewohnheitsmässigem Schmuggel mit maximal einem Jahr Freiheitsentzug bestraft werden. Ausserdem stehen darauf hohe Bussen, so der Bericht. 

Die Bussen weiter zu erhöhen würde keinen Sinn machen, da die Schmuggler sie meist sowieso nicht bezahlen könnten und die Strafe daher in Freiheitsentzug umgewandelt werde. Allerdings können auf diesem Weg maximal 3 Monate Haft verfügt werden, wodurch höhere Bussen keinen Effekt haben.

Strafobergrenze anheben 

Anders ist es bei der Androhung von Haft. Daher soll die Strafobergrenze für qualifizierten Zollhinterziehung auf drei Jahre Freiheitsentzug erhöht werden. Dies im Rahmen der laufenden Zollgesetzrevision. 

 

Einkaufstourismus zählt nicht

Unter «grenzüberschreitenden gewerbs- oder gewohnheitsmässiger Fleischschmuggel» versteht man das illegale Einführen von unverzollten sowie unversteuerten Fleisch aus dem Ausland. Bei gewerbsmässigem Schmuggel richtet sich der Täter auf den Schmuggel als eine Art Einkommen ein, während beim gewohnheitsmässigen wiederholt bzw. regelmässig geschmuggelt wird. In beiden Fällen wird per Definition die Ware an Dritte verkauft. Oft halten die Täter beim Transport das Lebensmittelrecht nicht ein (keine Kühlung).

Im Gegensatz dazu gibt man beim «grenzüberschreitenden Fleischschmuggel im Reiseverkehr» beim Grenzübertritt weniger Fleisch an, als tatsächlich transportiert wird. Es handelt sich um Einkaufstourismus für den Eigenbedarf und laut Bundesrat um Einzel- und Bagatellfälle.