Weilerzonen gelten neu als Nichtbauzonen. Das hat der Luzerner Kantonsrat im Rahmen der Änderung des Planungs- und Baugesetzes auf 2018 beschlossen. Auslöser war eine Feststellung des Bundes bei der Genehmigung des Kantonalen Richtplanes 2015, wonach in einzelnen Gemeinden noch immer Weilerzonen bestünden, die nicht den Kriterien des Richtplanes entsprachen, beispielsweise weil diese als Bauzonen ausgeschieden waren.

Kanton soll überprüfen

Nun will Kantonsrat Hanspeter Bucheli (Die Mitte) und Mitunterzeichner (von FDP, GLP und SVP) in einer diese Woche eingereichten Anfrage wissen, wie und bis wann der Kanton bei den Gemeinden diese nötige Anpassung überprüfe. So dass sichergestellt sei, dass Weilerzonen der neuen Definition entsprechen. Ferner wollen die Unterzeichner Auskunft darüber, wie der Kanton die Baugesuche überprüfe, die in den Nichtbauzonen eingereicht werden oder in Gemeinden mit neuen Kernzonen aus ehemaligen Weilerzonen.

In Weilerzonen, die neu als Nichtbauzonen gelten, sind nur Bauten, Anlagen und Nutzungen für die Land- und Forstwirtschaft vorgesehen sowie nur untergeordnete bauliche Massnahmen für nichtlandwirtschaftliche Zwecke, die aber in den Bau- und Zonenreglementen genau umschrieben sein müssen.

Wie die Gemeinden die ehemaligen Weilerzonen neu ausscheiden und definieren, hat für die Landwirtschaft grosse Konsequenzen. In den betroffenen Zonen könnten Nutzungskonflikte entstehen. In der Tendenz finde nämlich durch neue Bautätigkeiten innerhalb oder nahe an den Weilerzonen oder in den neu ausgeschiedenen Kernzonen eine Verdrängung der Landwirtschaft statt. Die Zersiedelung, mit Druck auf Fruchtfolgeflächen und Biodiversitätsressourcen, nehme zu. Bei Stallbauten seien die Mindestabstände in Bezug auf Geruchsemissionen oft unterschritten. In Landwirtschaftszonen undWeilerzonen gelten deutlich geringere Mindestabstände als gegenüber reinen Wohnzonen.

Entwicklung schwierig

Bauvorhaben mit Unterschreitung des Mindestabstandes seien grundsätzlich unzulässig und nicht bewilligungsfähig beziehungsweise Betriebe müssten saniert werden, heisst es im entsprechenden Merkblatt der Luzerner Dienststelle Umwelt und Energie. So würden Investitionen in das Tierwohl und eine positive Entwicklung der bestehenden Landwirtschaftsbetriebe verunmöglicht, schreiben die Kantonsräte in ihrer Anfrage.