AboFür die Aufkofferung von unbefestigten Wegen oder Hofumgebungen darf kein Fräsasphalt verwendet werden. Wenn Landwirte solches Material zulassen, machen sie sich strafbar.BauenFinger weg von Fräsasphalt, sonst droht eine StrafanzeigeFreitag, 9. September 2022 Der Beitrag in der BauernZeitung über Fräsasphalt, der für den Strassenunterhalt nicht mehr zulässig ist , hat einige Reaktionen ausgelöst. Viele Bauern und Bauunternehmen sind verunsichert, ob sie für bereits früher eingebaute Materialien belangt werden können, und ab wann denn die neue Praxis aufgrund des neuen Merkblattes im Kanton Luzern oder in andern Kantonen rechtsgültig ist.

Vollzug ab 1. September

Auf Anfrage weist Patrick Nanzer von der Luzerner Dienstelle Umwelt und Energie (Uwe) darauf hin, dass erstmals im Lawa-Newsletter vom August auf das im gleichen Monat vom Uwe erstellte neue Merkblatt hingewiesen und dieses publiziert wurde. Somit werde im Kanton Luzern erst seit 1. September 2022 darauf abgestellt. «Wir wollten klarer informieren, was schon bisher galt und künftig neu gilt.».

Bafu-Richtlinie

Basis bildet die «Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle» (Bafu, 2006). Schon darin sei festgelegt, dass Asphaltgranulat ohne bituminöse Deckschicht im Grundsatz nicht zugelassen ist. Als Ausnahme ist in der Richtlinie von 2006 die Verwendung von qualitätsgeprüftem Asphaltgranulat gewalzt und mit einer Schichtstärke von maximal 7 cm möglich. Dies jedoch nur unter der Einhaltung von weiteren Auflagen (nicht abschliessend) wie zum Beispiel einem Minimalabstand von zwei Metern zum Grundwasser, erklärt Nanzer. «Im Wald und in Grundwasserschutzzonen war und ist die Verwendung von Asphaltgranulat nicht erlaubt.»

Unzulässiges Material

In der Realität sei teils unzu-lässiges Material verwendet worden, das zum Beispiel die Anforderungen an die stoffliche Zusammensetzung nicht erfüllte, keiner Qualitätsprüfung unterzogen wurde, oder bautechnische Normen nicht erfüllte. Oder das Material wurde unzulässig eingesetzt: So wurde die maximale Schichtstärke oftmals überschritten, das Asphaltgranulat wurde im Wald oder mit ungenügendem Abstand zum Grundwasser eingebaut und das Granulat im periodischen Unterhalt nicht regelmässig gewalzt. Die überarbeitete Vollzugshilfe des Bafu liegt als Vernehmlassungsentwurf vor und soll noch dieses Jahr publiziert werden.

Ganze Schweiz verboten

Mit der Publikation der Bafu-Vollzugshilfe sei der Einsatz von Asphaltgranulat ohne Deckschicht in der gesamten Schweiz nicht mehr zugelassen. Aufgrund vermehrter Meldungen von falsch eingebautem oder unzulässigem Material im Kanton Luzern habe dieser die Pflicht einer Deckschicht bereits als Stand der Technik festgelegt und in das neue Merkblatt aufgenommen.

Grundsätzlich werde die Verwendung von Materialien bei Strassenbauten und -erneuerungen im Rahmen von Baugesuchen ausgewiesen und durch die Gemeinden im Baubewilligungsverfahren überprüft. Gewisse Unterhaltsarbeiten seien aber nicht baubewilligungspflichtig, der Bauherr aber trotzdem für den rechtmässigen Einsatz der Baumaterialien verantwortlich und illegale Verwendungen könnten geahndet werden. Eine Beurteilung einer schon erstellten Baute erfolge aber immer aufgrund der bei der Bauausführung geltenden Rechtslage und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit, erklärt Patrick Nanzer. «Ein Weg, welcher bei der Erstellung den gesetzlichen Vorgaben entsprach, wird nicht rückwirkend illegal.»