«Führen ungetrennt lebende Ehe- und Konkubinatspartner oder Personen in eingetragener Partnerschaft mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb.»: Dies steht in Artikel 2, Absatz 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV). Davon ausgenommen sind lediglich Betriebe, die in die Partnerschaft eingebracht und die weiterhin als selbstständige und unabhängige Betriebe bewirtschaftet…
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