Ab 2022 müssen gemäss Luftreinhalteverordnung flüssige Hofdünger auf Flächen mit Hangneigung bis 18 Prozent mit geeigneten Verfahren möglichst emissionsarm ausgebracht werden – falls diese Flächen auf dem Betrieb drei oder mehr Hektaren ausmachen. Folgendes gilt als geeignetes Verfahren:
- Bandförmige Ausbringung mit Schleppschlauch- oder Schleppschuhverteiler
Schlitzdrillverfahren mit offenem oder geschlossenem Schlitz
Ausnahmen sind möglich
Laut der aktualisierten Vollzugshilfe «Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft» sollen Breitverteiler im Ackerbau zulässig sein, sofern die damit ausgebrachten flüssigen Vergärungsprodukte innerhalb weniger Stunden (möglichst rasch und maximal bis vier Stunden später) mindestens fünf Zentimeter tief in den Boden eingearbeitet werden. Für das zu verwendende Bodenbearbeitungsgerät gibt es keine Vorschriften.
Zudem könne die zuständige Behörde im Einzelfall auf ein schriftliches Gesuch hin technisch oder betrieblich begründete Ausnahmen bewilligen. Diese kommen dann in Frage, wenn emissionsmindernde Ausbringungsverfahren aus folgenden Gründen nicht möglich sind:
Sicherheit: Z. B. auf Flächen mit sehr schlechter Bodenstruktur.
Zufahrtstechnisch fehlende Erreichbarkeit: Z. B. bei abgelegenen oder schwer zugänglichen Flächen.
Knappe Platzverhältnisse: Beispielsweise aufgrund bestehender fester Bauten wie Mauern oder Masten oder aufgrund der Geometrie einer besonders kleinen Fläche (knappe Bewirtschaftungsbreite oder zu wenig Wenderaum)
Nicht in Obstanlagen oder auf Kleinstflächen
Zur Berechnung der begüllbaren LN werden alle Flächen zusammengezählt, abzüglich wenig intensiv genutzter Wiesen, Reben und Permakultur. Obstanlagen, Hochstammfeldobstbäume QII und Einzelflächen unter 25 Aren gelten als in der heutigen Praxis nicht mit emissionsmindernden Systemen begüllbar, so die Vollzugshilfe.
Warum das Obligatorium nur unter QII-, nicht aber QI-Hochstammbäumen gelten soll, wird derzeit vom Schweizer Bauernverband (SBV) abgeklärt. Man sei dies diesbezüglich mit dem Bundesamt für Landwirtschaft in Kontakt, meint Hannah Hofer, Leiterin Energie und Umwelt beim SBV.
Grundsätzlich auch an steileren Hängen möglich
Um das Kriterium der Hangneigung bis 18 Prozent zu berücksichtigen, könne man die Daten für die Hangbeiträge nutzen, die sich am selben Schwellenwert orientieren, rät die Vollzugshilfe.
Weiter heisst es, Schleppschlauchsysteme seien schon seit Jahrzehnten im Einsatz und hätten sich auch in Hanglagen bewährt – die heutigen Modelle seien ausserdem ebenso auf Flächen mit Neigungen über 18 Prozent funktionssicher anwendbar. Zudem erlaubt laut Vollzugshilfe die Verschlauchung den Einsatz in steilem Gelände mit mehr als 25 Prozent Hangneigung. «Das heisst, dass grundsätzlich auch Flächen mit über 18 Prozent Hangneigung mit Schleppschlauchsystemen bewirtschaftet werden können», so das Fazit.
Das gilt als Schleppschlauch
Ausbringsysteme gelten als Schleppschlauch, wenn die folgenden Kriterien eingehalten werden:
- Gülle und flüssige Vergärungsprodukte werden direkt auf die Bodenoberfläche abgelegt.
- Sie fliessen ohne Überdruck aus Verteilleitungen auf den Boden, ohne Verspritzen, das zu grösseren flächigen Verschmutzungen führen würde.
- Durch den direkten Ausfluss werden maximal 20 Prozent der Bodenoberfläche begüllt. D. h. die Ausflussöffnungen überdecken maximal 20 Prozent der Ausbringungsbreite).
- Die Verteilgenauigkeit soll innerhalb der begüllten Fläche einen Variationskoeffizienten von maximal 15 Prozent aufweisen.
Mit Schleppschugsysteme (Applikation mit Schuh oder Schleifkufe), Schlitzdrillverfahren (mit Schneidescheibe oder Stahlmesser) oder Injektionsverfahren (Gülle direkt in den Boden) können laut Vollzugshilfe höhere Emissionsminderungen erreicht werden, als mit dem Schleppschlauch.
Weitere Informationen zu emissionsmindernden Ausbringverfahren finden Sie im Merkblatt von Agridea.
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