Eine Tierhalterin ist verpflichtet, alle Aborte, die bei Tieren der Rindergattung sowie Schafen, Ziegen und Schweinen auftreten, ihrem Bestandestierarzt zu melden. Diese Melde- und Untersuchungspflicht von Aborten bei Klauentieren ist in Artikel 129 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV) festgelegt. Die Tierärztin muss dann eine Untersuchung in einer Tierhaltung veranlassen, wenn mehr als ein Abort innerhalb…

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