Die Störung von Wildtieren kann weitreichende Folgen haben: Nach einer stressreichen Flucht können sie einen Herzstillstand oder Abort erleiden, auf eine Strasse oder in einen Zaun laufen oder von ihrem Nachwuchs getrennt werden. Es kommt somit nicht darauf an, ob ein Hund Reh, Feldhase oder Vogel tatsächlich erwischt, betont die Stiftung Für für das Tier im Recht (TIR). Und: «Jeder Hund ist ein potenzieller Jäger – unabhängig von Alter und Grösse».
Unterschiedliche Dauer und Gebiete
Verschiedene Kantone kennen für die Brut- und Setzzeit in den Frühlingsmonaten eine Leinenpflicht. Die Vorschriften unterscheiden sich allerdings in ihrer Gültigkeitsdauer und dem betroffenen Gebiet. Die TIR hat eine Zusammenstellung erarbeitet, die einige Unterschiede zutage fördert. So müssen in den Kantonen Aargau, Baselland und Luzern Hunde vom 1. April bis zum 31. Juli in Wäldern und an deren Rändern an der Leine geführt werden, in Zürich gilt diese Pflicht sogar bis 50 Meter ausserhalb des Forsts. Schaffhausen und Neuenburg schreiben das Führen an der Leine vom 15. April bis zum 15. Juli vor.
Hier finden Sie die Zusammenstellung der TIR zur Leinenpflicht je nach Kanton.
Laufen Hunde trotz anderweitiger Vorschriften frei umher, sind Bussen die mögliche Strafe.
Auch zum Schutz der Hunde
Nicht nur Wild, auch Hunde können bei einer wilden Verfolgungsjagd in Gefahr geraten, etwa wenn sie eine Strasse überqueren wollen oder sich verheddern. Ausserdem gibt es in einigen Kantonen die Möglichkeit, dass wildernde Vierbeiner von einer berechtigten Person abgeschossen werden dürfen. Mancherorts ist vorgängig ein Einfangversuch oder eine Verwarnung des Hundehalters vorgeschrieben, aber nicht überall.
Vorfälle sind zu melden
Beisst ein Hund tatsächlich ein Wildtier, muss der Vorfall den Jagdbehörden gemeldet werden. Laut TIR sind Hundehalter(innen) aus tierschutzrechtlicher Sicht dazu verpflichtet. Nach einem Hundebiss drohe ein langsamer und qualvoller Tod, wenn das verletzte Wildtier nicht gesucht und von seinen Leiden erlöst werden kann. Wer der Meldepflicht nicht nachkomme, mache sich unter Umständen wegen fahrlässiger Tierquälerei strafbar. Ausserdem müsse der Hundehalter für den durch ihren Vierbeiner verursachten Wildschaden aufkommen.
Hunde im Frühling in Waldnähe und im Forst an der Leine zu führen, macht somit dreifach Sinn: Zum Schutz von Wildtieren, zum Schutz des eigenen Vierbeiners und um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.