Der Kanton Zürich setzt die neu geltenden Abschwemm- und Driftauflagen überzeugt um. Der Zustand der Gewässer ist Markus Hochstrasser von der Fachstelle Pflanzenschutz des Kantons Zürich wichtig und er erhofft sich, dass bis 2027, wenn der Bund die Auswirkungen des Aktionsplans Pflanzenschutzmittel wieder überprüft, die gemessenen Werte von Pflanzenschutzmittelrückständen in den Gewässern markant gesunken sein werden.
Flurgang bringt Klarheit
Aber die Unsicherheiten bei den Landwirten und Landwirtinnen über Drift- und Abschwemmauflagen sind gross. Das sieht auch Peter Bossert so. Der Landwirt aus Wädenswil und Präsident des Bezirksvereins Horgen organisierte zusammen mit dem Landwirtschaftlichen Verein Wädenswil die Flurbegehung. «In unserem Bezirk ist fast keine Parzelle unter 2 % Hangneigung und unsere Felder sind von Strassen und Flurwegen verschnitten – also ist jeder hier von den neuen Auflagen betroffen», sagt Bossert und zeigt auf sein 360 Aren grosses Feld, wo die Flurbegehung stattfindet.
Auf einer Karte des Bundes ist jede Fläche eingezeichnet. Türkis eingefärbte Flächen zeigen eine Neigung von weniger als 2 % auf, alle anderen Flächen müssen die Abschwemmauflagen erfüllen – also auch Bosserts trapezförmige Parzelle. Zumal am oberen Feldrand eine Flurstrasse verläuft und parallel zum unteren Feldrand die entwässerte Hauptstrasse. Gut, erklärt dann Markus Hochstrasser schön systematisch.
Mindestens ein Punkt
Einen Punkt muss Peter Bossert gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) erfüllen, weil das Feld an die Strasse angrenzt und mehr als 2 % Gefälle aufweist – auch wenn für das eingesetzte Pflanzenschutzmittel in der Pflanzenschutzverordnung kein Punkt als Auflage vorgesehen ist. Es ist kompliziert und Hochstrasser setzt nach: «Wir müssen differenzieren: Die Pflanzenschutzmittelverordnung, also die Bewilligungsauflage des Mittels, gilt zu Oberflächengewässern und nicht zu entwässerten Strassen. An diesen gilt die DZV und die schreibt maximal einen Punkt vor.»
Auf Feldern, die bis 100 m von einem Gewässer entfernt liegen, müssen neben der DZV auch die Auflagen der Pflanzenschutzmittelverordnung beachtet werden. «Lesen Sie die Etiketten des Mittels», sagt Markus Hochstrasser. Auf jeder Etikette sind unter der SPe-3-Auflage die Anzahl Punkte angegeben, die vom Anwender des Mittels gegenüber einem Oberflächengewässer eingehalten werden müssen. Bis zu vier Punkte sind möglich, je nach Gefährdung des Mittels.
Punkte holen kann man sich laut der Weisung der Zulassungsstelle mit:
- konservierender Bodenbearbeitung
- Massnahmen innerhalb der Parzelle
- Massnahmen am Parzellenrand
Vorgewende mit Wiese
Da Peter Bossert gepflügt hat, kommt konservierende Bodenbearbeitung nicht infrage. Aber er hat sich überlegt, links und rechts das Vorgewende mit einer Wiese anzusäen. «Vorgewende dürfen gemäht oder gemulcht werden und zählen zur Kultur», präzisiert Hochstrasser und macht darauf aufmerksam: «Haben Sie aber Biodiversitätsförderelemente angesät, dürfen Sie diese nie befahren.»
Saum als Alternative
Alternativ zum Vorgewendebegrünen schlägt Markus Hochstrasser einen Saum von 6 m Breite als Pufferstreifen zwischen Hauptstrasse und Acker vor. Dieser wird separat erfasst und kann an den neuen 3,5 % BFF-Flächen auf Ackerfläche angerechnet werden.
Sät man Wiese als Puffer zwischen Strasse und Acker, kann man die Fläche bis maximal 6 m breit zur Kultur (Beispiel Mais oder Rüben) zählen und muss sie nicht separat erfassen. Diese Fläche kann der Landwirt mulchen. Eine weitere Massnahme, um sich einen Punkt zu holen, sind begrünte Streifen im Feld, genau dort, wo die Abschwemmung entsteht. Sie dürfen mit einer Wiese oder Biodiversitätsförderelementen angesät werden. Diese Massnahme müssen die Landwirte allerdings bei der Fachstelle Pflanzenschutz vom Kanton Zürich anmelden.
Injektordüsen sind Pflicht
Neben den Abschwemmauflagen gelten gemäss DZV ab 2023 auch neue Driftauflagen. Bei jeder Anwendung muss die Drift um eine Stufe reduziert werden. «Auf jede Spritze gehören Injektordüsen», sagt Markus Hochstrasser. «Die Driftreduktion ist eine wichtige Massnahme und sie kann einfach mit dem Einsatz von Injektordüsen erreicht werden», lautet das Fazit von Hochstrasser.
Gefahren werden darf entweder nur mit maximal 3 bar (wie es das Bundesamt für Landwirtschaft vorsieht) oder alternativ mit Injektordüsen, die gemäss JKI-Tabelle eine Driftreduktion von mindestens 75 % erbringen. JKI steht für das Julius-Kühn-Institut, das jährlich technische Lösungen wie beispielsweise Düsen prüft und in Abdriftminderungsklassen einteilt.
Alles klar? Gut, weist Markus Hochstrasser darauf hin, dass jeder Landwirt, der Fragen zu den Auflagen hat, sich an die Fachstelle Pflanzenschutz wenden kann. «Jederzeit besuchen wir oder Mitarbeiter des Zürcher Bauernverbands die Landwirte auch vor Ort, um in einer kleinen Flurbegehung die unterschiedlichen Parzellen zu beurteilen und Massnahmen zu empfehlen», sagt Hochstrasser.
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