Die Preiskommission in der Vertragsaufzucht hat dieses Jahr an ihrer Sitzung die neuen Richtpreise festgelegt. Mit dem aktuellen Preisberechnungssystem wird die Marktsituation stärker berücksichtigt. Die Basis der Berechnungen sind die Marktzahlen aus dem Vorjahr.

Mit dem Preisberechnungssystem und der genauen Abrechnung wird die Attraktivität für die Vertragsaufzucht für beide Seiten auch in Zukunft gewährleistet sein. Die Preiskommission veröffentlicht zusätzlich Preisempfehlungen für Verstellkosten von Rindern bei Kurzaufenthalten von zwei bis zwölf Monaten.

Den aktuellen Aufzucht- und Rückkaufsvertrag, inkl. Erläuterungen finden Sie hier.

Die aktuellen Preise für den Pauschalvertrag

Die aktuellen Preise für die Monatspauschalen werden erst zum Zeitpunkt des Rückkaufs angewendet. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dienen die Werte der aktuellen Saison als Orientierungswerte. Die unten aufgeführten «Richtpreise nach dem neuen System» können als Orientierungswerte für Vertragsabschlüsse ab dem 15. August 2022 dienen.  Als Erstkalbelater (EKA) gilt das Datum der erfolgreichen Belegung plus 9 Monate.

Orientierungswerte für Monatspauschale bei jeweiligem Erstkalbealter:

  • <24 Monate: 133 Fr.
  • 24 Monate: 133 Fr.
  • 25 Monate: 128 Fr.
  • 26 Monate: 122 Fr.
  • 27 Monate: 117 Fr.
  • 28 Monate: 111 Fr.
  • 29 Monate: 108 Fr.
  • 30 Monate: 105 Fr.
  • 31 Monate: 101 Fr.
  • 32 Monate: 98 Fr.
  • 33 Monate: 94 Fr.
  • 34 Monate: 91 Fr.
  • >34 Monate: 91 Fr.

Wenn möglich nur abgetränkte Kälber

Es sollten wenn möglich nur abgetränkte Kälber auf den Aufzuchtbetrieb verstellt werden. Sollte dies jedoch einmal nicht möglich sein, wird für nicht abgetränkte Kälber empfohlen, ein entsprechender Zuschlag pro Monat Milchfütterung zu berechnen. Die Höhe des Zuschlages sowie die Dauer der Milchfütterung sollen die Vertragspartner untereinander besprechen und bei Vertragsabschluss in das Formular eintragen.

Kälberpreise:

Der Preis für einmonatige Vertragskälber setzt sich aus dem durchschnittlichen Tränkekälberpreis des vergangenen Jahres (2021), sowie dem Marktwertzuschlag zusammen. Bei gestiegenen Preisen für die Tränkekälber und einem gleichbleibenden Marktwertzuschlag steigen die Preise. Der Alterszuschlag für jeden weiteren Monat beträgt unverändert 100 Fr. Folgende Richtpreise gelten für Kälber, die ab dem 15. August 2022 in die Vertragsaufzucht gehen:

  • Alter 1 Monat: 515 Fr.
  • Alter 2 Monate: 615 Fr.
  • Alter 3 Monate: 715 Fr.
  • Alter 4 Monate und älter: 815 Fr.

Bio-Kälberpreise:

Der Zuschlag für Bio-Kälber beträgt unverändert 50 Rappen pro Kilo Lebendgewicht, unter der Annahme, dass ein einmonatiges Kalb 60 kg wiegt. Der Alterszuschlag für jeden weiteren Monat beträgt auch bei Bio-Kälbern 100 Franken.

  • Alter 1 Monat: 545 Fr.
  • Alter 2 Monate: 645 Fr.
  • Alter 3 Monate: 745 Fr.
  • Alter 4 Monate und älter: 845 Fr.

Gewichtskorrektur für leichtere Tiere

Die nach dem neuen System berechnete Monatspauschale gilt für Rinder ab 550 kg Lebendgewicht. Für leichtere Tiere (z. B. Rasse Jersey) ist eine entsprechende Reduktion der Monatspauschale möglich. Die Kommission hat folgende Reduktionen der Monatspauschale für die Vertragssaison 2022/23 als Orientierungswerte festgelegt:

  • Lebendgewicht 550 kg: kein Abzug
  • Lebendgewicht 540 kg: 1.80 Fr.
  • Lebendgewicht 530 kg: 3.60 Fr.
  • Lebendgewicht 520 kg: 5.50 Fr.
  • Lebendgewicht 510 kg: 7.30 Fr.
  • Lebendgewicht 500 kg: 9.10 Fr.
  • Lebendgewicht 490 kg: 11 Fr.
  • Lebendgewicht 480 kg: 13.80 Fr.

Beispiel: Für ein Rind mit Erstkalbealter von 25 Monaten und einem Lebendgewicht von 520 Kilogramm kann von der Monatspauschale (125 Franken) Fr. 5.50 abgezogen werden. Die Monatspauschale würde somit Fr. 119.50 betragen.

Preise für Bio-Tiere

Die Preise für Bio-Tiere werden nach demselben Modus berechnet wie bei den konventionellen Tieren. Der Bio-Zuschlag beträgt 10 Franken pro Monat. Die Bio-Richtpreise kommen nur zur Anwendung, wenn beide Vertragspartner Bio-Betriebe sind. Die Richtpreise gelten als Orientierungswerte für Vertragsabschlüsse ab dem 15. August 2022. Als Erstkalbelater (EKA) gilt das Datum der erfolgreichen Belegung plus 9 Monate. Für die Milchfütterung und die Gewichtskorrektur gelten die gleichen Bedingungen wie für konventionelle Betriebe.

Orientierungswerte für Bio-Monatspauschale bei jeweiligem Erstkalbealter:

  • <24 Monate: 143 Fr.
  • 24 Monate: 143 Fr.
  • 25 Monate: 138 Fr.
  • 26 Monate: 132 Fr.
  • 27 Monate: 127 Fr.
  • 28 Monate: 121 Fr.
  • 29 Monate: 118 Fr.
  • 30 Monate: 115 Fr.
  • 31 Monate: 111 Fr.
  • 32 Monate: 108 Fr.
  • 33 Monate: 104 Fr.
  • 34 Monate: 101 Fr.
  • >34 Monate: 101 Fr.

Gründe für das neue System

Die Preiskommission hat an einer Sondersitzung am 4. April 2016 ein neues Preisberechnungssystem für die Vertragsaufzucht beschlossen. Wichtigstes Ziel war, der aktuellen Marktsituation zum Zeitpunkt des Rückkaufs möglichst nahe zu kommen. In das neue Modell fliessen die Parameter Milchpreis, Fleischpreis RV T3 und der Nutzviehpreis mit ein. Eine festgelegte Gewichtung dieser Faktoren sowie eine Indexierung erlauben mit den jeweilig aktuellen Durchschnittspreisen den entsprechenden Richtpreis zu berechnen.

Der Milchmarkt sowie der Fleischmarkt sollen während der Vertragsdauer besser abgebildet werden, die berechnete Monatspauschale liegt so näher an der aktuellen Marktsituation. Das neue System bietet zudem die Möglichkeit einer Gewichtskorrektur sowie bei Milchfütterung eine zusätzliche Abrechnung vorzunehmen.

Festlegung Richtpreis erfolgt beim Rückkauf

Wichtige Punkte im Systemwechsel sind, dass es im neuen System nur noch die Variante mit Pauschalabrechnung gibt und die Richtpreise dafür erst zum Zeitpunkt des Rückkaufs für die endgültige Abrechnung angewendet werden. Für allfällige Abschlags- oder Akontozahlungen kann man sich an den Preisen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses grob orientieren. Mit Vorteil wird der Betrag unter den Vertragspartnern abgesprochen. Die Festlegung des Richtpreises im Vertragsformular erfolgt dann immer zum Zeitpunkt des Rückkaufs. 

Das elektronische Formular kann kostenlos online bei Agridea heruntergeladen werden. Alle Angaben wie Monatsentschädigungen, Richtpreise oder weitere Abmachungen können jährlich für neue Vertragsabschlüsse angepasst werden. Die Papierversion des Vertragsformulares ist für 2 Franken ebenfalls bei Agridea zu beziehen. Die «Erläuterungen zum Aufzucht- und Rückkaufsvertrag» können jährlich kostenlos bei Agridea bezogen werden und enthalten die aktuellen Preise. 

Neues Vertragsformular richtig verwenden

Das neue Vertragsformular für die Vertragsaufzucht bietet viele Vorteile, die Anwendung muss jedoch korrekt erfolgen. Im neuen Formular (EDV- oder Papierversion) kann ein Vertrag für bis zu vier Tiere abgeschlossen werden.

Bei Vertragsabschluss sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Bei Vertragsabschluss werden die Angaben zum Tier, das Ziel-Erstkalbealter sowie der Kälberpreis angegeben. 
  2. Weitere Angaben und Wünsche, wie beispielsweise die Stierenauswahl, der Zustand der Tiere usw. Sie werden ebenfalls bei Vertragsabschluss im Formular festgehalten. Je mehr Spezialwünsche vor Vertragsabschluss abgemacht und dann schriftlich festgehalten werden, umso weniger Unklarheiten ergeben sich in einem Streitfall.
  3. Der Kälberpreis wird bei Vertragsabschluss ebenfalls auf dem Formular eingetragen, wird aber nicht verrechnet. Er kommt nur zur Anwendung, wenn ein Tier verunfallt oder erkrankt und somit nicht mehr auf den Zuchtbetrieb zurückkehrt.
  4. Für allfällige Abschlags- oder Akontozahlungen wird eine Monatspauschale abgemacht. Diese kann sich an den aktuellen Preisen orientieren und wird aber beim Rückkauf mit den dann aktuell gültigen Preisen für die Monatspauschalen ersetzt.

Bei Vertragsende sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Das definitive Belegdatum steht fest und wird eingegeben. Daraus wird automatisch das Abkalbedatum berechnet und somit auch das definitive EKA.
  2. Die aktuellen Preise für die Monatspauschalen – gültig zum Zeitpunkt des Rückkaufs – müssen in der Tabelle auf dem Formular eingetragen werden. Die definitive Abrechnung erfolgt mit den gültigen Preisen zu diesem Zeitpunkt.
  3. Sobald das Rückholdatum eingetragen ist, wird die Anwesenheitsdauer auf dem Aufzuchtbetrieb berechnet.
  4. Der Gesamtbetrag wird automatisch errechnet. Die Felder sind mit Formeln hinterlegt, sodass nur die Eckdaten eingegeben werden müssen. Die Berechnungen basieren dann auf den definitiven Angaben und hängen vom erreichten EKA des Tieres sowie der Anzahl Monate auf dem Aufzuchtbetrieb ab.
  5. Allfällige Korrekturen und Ergänzungen wie Kosten für Milchtränke oder Abzug für Akontozahlungen können eingetragen werden.

Vorgehen bei Kurzaufenthalten von 2 bis 12 Monaten

Bei der Verstellung von Rindern können drei verschiedene Aufenthaltsdauern unterschieden werden: Erstens eine temporäre Verstellung von weniger als zwei Monaten, zum Beispiel nach einem Brandfall, während eines Umbaus oder bei Platznot, werden für die Berechnung der Verstellkosten die Futtergeldnormen der Agridea verwendet. Zweitens bei einer Verstelldauer von über einem Jahr, wie es beispielsweise in der Vertragsaufzucht üblich ist, wird normalerweise ein Aufzuchtvertrag genutzt. Hierfür gibt es ein Mustervertrag mit jährlich aktualisierten und von der Preisfestsetzungskommission empfohlenen Monatspauschalen.

Oder drittens eine Verstelldauer zwischen den vorher genannten Fällen, also von zwei Monaten bis einem Jahr, zum Beispiel beim Verstellen von Tieren über den Winter beim Nachbar. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Preisempfehlung in Franken pro Tier und Tag für solche Fälle. Der Preis ist abhängig vom Lebendgewicht und der Fütterungsintensität.

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Bei Kurzaufenthalten ist ausserdem zu beachten:

  • Die Empfehlungen können analog auf Weidebeef oder Mastremonten übertragen werden.
  • Es empfiehlt sich hier, die Tiere am Anfang und Ende der Verstelldauer zu wägen und anhand der Gewichtszunahmen entsprechend die Fütterungsintensität zu bestimmen.
  • Die Kommission empfiehlt, schriftliche Abmachungen zu erstellen, wo die Kosten für den Kurzaufenthalt sowie den Wert des Tieres wie eventuell auch weitere Abmachungen festgelegt sind.
  • Die Direktzahlungen erhält der jeweilige Halter des Tieres.
  • Die Transportkosten gehen jeweils zu Lasten des Empfängers.