Mit seinem Vorstoss präsentiert Daniel Fässler einen neuen Lösungsvorschlag für die für Waldeigentümer «nicht tragbare Situation am Holzmarkt», die nach Angaben von Wald Schweiz rasch und unkompliziert umgesetzt werden könnte. Man müsste nur das Waldgesetz um einen Artikel ergänzen, der es Produzenten und Lieferanten von Produkten sowie deren Abnehmern erlaubt, Richtpreise festzulegen – analog zu Artikel 8a des Landwirtschaftsgesetzes, wird in einer Mitteilung erläutert. Die gesetzliche Grundlage für Urproduzenten sei damit schon vorhanden. 

Mehr Beachtung für die Nutzung der Wälder

Trotz Rekordpreisen auf dem Weltmarkt werden die Gewinne entlang der Wertschöpfungskette aktuell nicht nennenswert an die Waldeigentümer weitergegeben, kritisiert Wald Schweiz. Die Bereitschaft zur Waldpflege sinke in der Folge, weil defizitär gearbeitet werden müsse. Daher müsse künftig der Nutzung der Schweizer Wälder wie auch der einheimischen Holzindustrie insgesamt mehr Beachtung geschenkt werden. Insbesondere führe kein Weg an einer «deutlichen» Preissteigerung beim Rohholz – spricht Stamm-, Industrie- und Energieholz – vorbei.

Kostendeckendes Arbeiten trotz Effizienzsteigerung nicht möglich

Nicht mehr gelten lassen will Daniel Fässler das Argument, die Waldwirtschaft müsse effizienter werden. «In den vergangenen Jahrzehnten wurde die Effizienz um ein Vielfaches gesteigert. Trotz verbesserter Produktivität ist ein kostendeckendes Wirtschaften für die Waldeigentümer wegen der rekordtiefen Holzerlöse kaum möglich», wird der Wald-Schweiz-Präsident zitiert. Auch deshalb seien insbesondere private Waldeigentümer auf Preisempfehlungen angewiesen. 

Die Parlamentarische Initiative lege ein stabiles Fundament für die wirtschaftliche und nachhaltige Nutzung des Schweizer Waldes, ist Fässler überzeugt. 

 

Neuer Artikel 41a fürs Waldgesetz

Daniel Fässler schlägt folgende Ergänzung des Waldgesetzes vor:

  1. Die Organisationen der Waldeigentümer und Waldeigentümerinnen können auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise herausgeben, auf die sich die Lieferanten und die Abnehmer geeinigt haben.
  2. Die Richtpreise sind nach Baumarten bzw. nach Sortimenten und Qualitätsabstufungen differenziert festzulegen.
  3. Das einzelne Unternehmen kann nicht zur Einhaltung der Richtpreise gezwungen werden.