Um die Vereinbarkeit von Beruf und Angehörigenbetreuung zu verbessern, wurden 2021 zwei Arten von Betreuungsurlaub eingeführt. Einerseits betrifft dies den Urlaub für die Betreuung von kranken Kindern und anderen Angehörigen. Andererseits haben Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern mit der Einführung von Art. 329i Obligationsrecht (OR) Anspruch auf einen entschädigten Betreuungsurlaub von bis zu 14 Wochen. 

Landwirtschaftliche Angestellte profitieren auch

Diese Betreuung ist im Gesetz (Art. 329h OR) wie folgt geregelt: «Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.» Von dieser Regelung profitieren somit auch landwirtschaftliche Angestellte, nicht jedoch die selbstständigen Landwirte. 

Urlaubsanspruch ist situationsabhängig

Voraussetzung für den Urlaubsanspruch sind gesundheitliche Beeinträchtigungen mit Betreuungsbedarf. Dieser Bedarf ist situationsabhängig. Das heisst, massgebend sind die Schwere der Krankheit, das Alter der zu betreuenden Person sowie ihre Einschränkung durch die Krankheit oder den Unfall. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Betreuung eines Angehörigen mit einem Arztzeugnis belegt werden. Während der Zeit der Betreuung leistet der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung gemäss den üblichen geltenden Regeln.

Neu: 14-wöchiger Urlaub bei gesundheitlich schwerer Beeinträchtigung

Neu wird berufstätigen Eltern ein 14-wöchiger Urlaub für die Betreuung eines Kindes gewährt, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Die Entschädigung wird aus der Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert und kann auch von selbstständig­erwerbenden Landwirten beantragt werden. Die Definition einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung ist gesetzlich definiert und liegt vor, wenn 

  • der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Todzu rechnen ist; 
  • eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
  • ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht
  • mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Die Notwendigkeit der Begleitung, Betreuung und Pflege ist durch ein Arztzeugnis zu bestätigen. Das Taggeld wird für maximal 14 Wochen (am Stück oder tageweise) innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten ausbezahlt. Die Entschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, maximal jedoch 196 Franken pro Tag. Unter bestimmten Umständen gilt diese Regelung auch für Stief- undPflegeeltern.