Reduziert ein Konkubinatspartner sein Arbeitspensum oder gibt er die Erwerbstätigkeit vollständig auf – was oftmals der Fall ist, wenn ein Paar Kinder hat –, kann dieser nur ein geringes oder gar kein AHV- und Pensionskassenguthaben mehr ansparen und in der Regel auch kein Vermö­gen mehr aufbauen. Dies kann sowohl bei einer Trennung als auch beim Tod des anderen Konkubinatspartners problematisch sein.[IMG 2]

AHV- und Pensionskassenguthaben werden nicht geteilt

Im Fall der Trennung eines Konkubinatspaares werden die AHV- und Pensionskassenguthaben der beiden Partner – im Gegensatz zu denjenigen der Ehegatten bei einer Scheidung – nicht geteilt. Reduziert oder nicht erwerbstätige Konkubinatspartner sind dadurch ­sowohl für Invalidität als auch für das Alter wesentlich schlechter abgesichert als Verheiratete in derselben Situation. Auch ist bei einer Trennung, selbst nach einem langjährigen Konkubinat, kein Unterhalt geschuldet – mit Ausnahme eines allfälligen Betreuungs­unterhalts, wenn gemeinsame Kinder zu be­treuen sind.

Kaum Absicherung beim Tod des Partners

Auch beim Tod eines Konkubinatspartners besteht kaum eine Absicherung des anderen Konkubinatspartners: Er hat von Gesetzes wegen nicht automatisch einen Erbanspruch und auch keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente der AHV oder der Unfallversicherung.

Ausgleichszahlungen vereinbaren

Den meisten dieser Probleme kann man vorbeugen: Beispielsweise kann man ­Ausgleichszahlungen für die Hausarbeit oder einen sozialversicherungspflichtigen Lohn für die Mithilfe auf dem Betrieb vereinbaren, die AHV-Erziehungsgutschriften vollständig dem kinderbetreuenden Partner gutschreiben lassen und seinen Konkubinatspartner in einem Testament oder Erbvertrag begünstigen. Eine Begünstigung ist auch in der 3. und unter gewissen Voraussetzungen in der 2. Säule möglich. Zudem kann je nach Situation der Abschluss einer Lebensversicherung oder einer anderen Versicherungslösung angezeigt sein. Es empfiehlt sich, dies mit den entsprechenden Vorsorgeeinrichtungen zu besprechen.

Steuerfolgen überprüfen

Immer, wenn Geld vom einen zum anderen Konkubinatspartner fliessen soll – sei dies als Ausgleichszahlung, Lohn, Erbschaft oder Vermächtnis –, sind vorgängig die Steuerfolgen zu prüfen. Nicht zuletzt empfiehlt es sich auch, die Erstellung eines Vorsorgeauftrages und einer Patientenverfügung mit Schweigepflichtentbindung zu prüfen.