Kein Verbot, sondern eine umfassende Neuregelung für Anbau, Produktion, Handel und Konsum von Cannabis – dafür hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) grünes Licht gegeben. Die Schwesterkommission des Nationalrates könne nun die Arbeit an neuen Gesetzen in Angriff nehmen.
Kein Schwarzmarkt und kontrollierte Qualität
In dieser Sache geht es um THC-haltigen Hanf, der einerseits als Droge, andererseits aber auch als Arznei eingesetzt werden kann. Diese zweifache Nutzungsmöglichkeit macht die Regelung schwierig. Für die medizinische Verwendung wurde denn auch das Verbot im März dieses Jahres aufgehoben.
Nun steht Cannabis als Genussmittel im Fokus. Mit der Neuregelung will die SGK-S den Schwarzmarkt eindämmen und für kontrollierte Qualität sorgen, damit nicht durch Streckmittel oder Verunreinigungen ein Gesundheitsrisiko droht.
Ein potenziell interessantes Produkt
Da Cannabis in der Schweizer Bevölkerung gut bekannt ist (laut einem Bericht des Bundesrats hat ein Drittel schon mindestens einmal THC-haltigen Hanf konsumiert), könnte der Anbau durchaus interessant werden. Noch ist aber unklar, wie der gesetzliche Rahmen dafür schlussendlich aussehen wird. Ein Zukunftsszenario des Bundes schlägt beispielsweise vor, die Produktion den geltenden Gesetzen – etwa dem Lebensmittel- und Heilmittelgesetz – zu unterstellen.
Hanf als Lebensmittel ist nicht neuartig
Im Detailhandel kann man bereits verschiedene Hanf-Produkte kaufen, z. B. Hanfsamen als Backzutat. Anders als THC-haltiges Cannabis gelten sie als Lebensmittel und anders als Produkte mit Hanfextrakten oder Cannabinoiden wie CBD sind sie zudem kein «neuartiges Lebensmittel». Laut dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist alles, was nicht nachweislich bereits vor dem 15. Mai 1997 in der Schweiz oder der EU in nennenswertem Umfang konsumiert worden ist.
Somit braucht es für den Anbau und die Inverkehrbringung von Hanfsamen oder daraus gewonnenem Öl und Mehl keine Bewilligung.
Kräutertee und CBD-Haltiges als Lebensmittel
Komplizierter wird es mit den Hanfblättern. Tee daraus gilt laut BLV als neuartiges Lebensmittel (ausser der nennenswerte Konsum vor dem 15. Mai 1997 kann vom Hersteller nachgewiesen werden). Wer ein solches in Verkehr bringen will, braucht eine Bewilligung des BLV. Wann immer Blätter der Hanfpflanzen verwendet werden, sei die Neuartigkeit zu prüfen, empfiehlt das Bundesamt.
Bei der Auslobung von CBD-haltigen Hanfprodukten ist Vorsicht geboten. Für den Stoff sind aktuell keine gesundheitsbezogenen Angaben zulässig – darunter fallen auch entsprechende grafische Elemente. Das Bildchen eines Apothekenkastens auf einem Fläschchen mit CBD-Öl ist also nicht erlaubt.
Anders ist es, wenn der Hinweis auf CBD als nährwertbezogene Angabe eingestuft wird. Das ist zwar zulässig, es müsse aber auch eine ausreichend grosse Menge CBD enthalten sein, um die behauptete nährwertbezogene Wirkung zu erzielen. Sobald therapeutische Auslobungen gemacht werden, unterliegen verwendungsfertige CBD-Produkte dem Heilmittelrecht.
Gesamtbetrachtung des Einzelfalls nötig
Kurz gesagt sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für CBD-Hanf kompliziert und jene für Cannabis (mit dem berauschenden THC) bis auf Weiteres unklar. Um zu beurteilen, welche Gesetzgebung anwendbar ist, müssten gemäss BLV alle Eigenschaften, implizite und explizite Anpreisungen berücksichtigt werden.
Was den Anbau angeht, erteilt das Bundesamt für Landwirtschaft keine Bewilligungen. Auf kantonaler Ebene wird aber empfohlen, den zuständigen Behörden jedes Vorhaben im Zusammenhang mit dem Hanfanbau zu melden. Direktzahlungen gibt es für Hanf keine.
Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Landwirtschaft.