Als Gewerbe gilt laut eidgenössischer Definition «eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft (1,0 SAK) notwendig ist» (BGBB Art. 7). Das Bodenrecht befugt die Kantone dazu, die Gewerbegrenzen bis auf 0,6 SAK zu senken, um damit den…

Neugierig was in diesem Artikel steht?

Lesen Sie mit einem Abo der Bauernzeitung weiter.

Bauernzeitung Digitalabo

  • Verpassen Sie keine News
  • Zugriff auf alle Archiv-Ausgaben der BauernZeitung
  • 30 Tage kostenlos lesen
  • Danach nur CHF 13.– monatlich (mit automatischer Verlängerung)
  • Monatlich kündbar

Sie haben bereits ein Login der BauernZeitung? Dann können Sie sich hier einloggen.