Als Gewerbe gilt laut eidgenössischer Definition «eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft (1,0 SAK) notwendig ist» (BGBB Art. 7). Das Bodenrecht befugt die Kantone dazu, die Gewerbegrenzen bis auf 0,6 SAK zu senken, um damit den…

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