Ein Betrieb muss als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts gelten und nachweislich noch längerfristig bestehen können, damit neuer Wohnraum in der Landwirtschaftszone bewilligt wird. Ausserdem muss dieser für das landwirtschaftliche Gewerbe unentbehrlich sein, führt der Solothurner Bauernverband aus. Voraussetzung dafür sei eine permanente Anwesenheit.

Bedingungen wurden angepasst

Neben diesen allgemeinen Anforderungen gelten seit dem 1. Oktober 2021 im Kanton Solothurn weitere Bedingungen für den Wohnungsbau in der Landwirtschaftszone:

  • Die neue Betriebsleiterwohnung darf maximal 200 m2 gross sein.
  • Mit Lehrlingszimmer maximal 220 m2
  • Eine Altenteilwohnung darf nicht grösser als 100 m2

Begründet auch grösser möglich

Laut dem Solothurner Bauernverband kann die insgesamt also maximal 320 m2 grosse Wohnraumfläche um höchstens 80 m2 erweitert werden, sofern eine entsprechende Begründung gegeben wird. Jeder Betrieb habe im Weiteren Anspruch auf je 10 m2 für eine Schmutzschleuse im Wohnteil und ein Betriebsbüro im Ökonomieteil. Falls diese Räumlichkeiten grösser als 10 m2 seien, müsse die zusätzliche Fläche der Bruttogeschossfläche angerechnet werden.

In keinem Fall seien mehr als 400 m2 Wohnungsfläche bewilligungsfähig, wenn weniger als 3 SAK auf dem Betrieb sind.

Am besten frühzeitig abklären

«Es ist empfehlenswert früh in der Planungsphase genau abzuklären, ob und in welchem Ausmass es auf ihrem Betrieb möglich ist, neuen Wohnraum zu realisieren», heisst es weiter. Hilfe gebe es bei den Berater(innen) der SOBV Dienstleistungen AG.