Die Massnahme sei mit dem «Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln» begründet, schreibt das Bundesamt für Umwelt im erläuternden Bericht zu Anpassung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung. So soll nun das, was der ÖLN in Sachen Spritzgeräte vorschreibt, für alle Anwendungen gelten.

Sichere Reinigung und regelmässige Kontrolle

Konkret wurden zwei Änderungen beschlossen:

Mitführen eines Spülwassertanks zur Reinigung direkt auf der behandelten Fläche: Pflicht für alle zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte mit mehr 400 L Fassungsvermögen im Behälter.

Kontrolle durch eine anerkannte Stelle: Vorgeschrieben alle drei Jahre für alle für den Pflanzenschutz eingesetzten zapfwellenangetriebenen oder selbstfahrenden Geräte.

Da diese Vorschriften bereits vorher für die ÖLN-, bzw. Labelbetriebe galten, betrifft deren Ausdehnung in erster Linie Gärtnereien, Gemeinden oder die Betreuer von Sportplätzen, so das BLV. Somit gehe es nur um eine kleine Anzahl Geräte, der Mehraufwand für die Kontrollstellen werde entsprechend nicht stark wachsen. Die Neuerungen treten am 1. April 2023 in Kraft.

Zulassung für nichtberufliche Verwendung bleibt gleich

Ebenfalls vorgesehen war in der ersten Version der Verordnungsanpassung eine strengere Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für Private. Es ging dabei um eine Einstufung und Kennzeichnung der Produkte bezüglich möglicher Gefahren und Risikomanagement sowie die Nicht-Zulassung von Herbiziden und besonders giftiger Wirkstoffe ausserhalb der beruflichen Verwendung.

In der Vernehmlassung hat sich laut BLV eine «starke Diskrepanz» bei der Beurteilung dieser Verschärfung gezeigt. Kantone, Tier- und Umweltschutzorganisationen hätten sich dafür, Branchenverbände und Produkthersteller dagegen ausgesprochen. Auch der Verband Schweizer Gemüseproduzenten hatte seine Zustimmung zum Ausdruck gebracht, die strengeren Vorschriften schafften es aber schlussendlich nicht in die Verordnung.