Ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft, mit 200 Franken Busse und 320 Franken Gebühren und Auslagen, also satte 520 Franken Kosten gab es kürzlich für den 18 jährigen Traktorfahrer aus dem Kanton Luzern. Sein Vergehen: Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Bei der Rückfahrt von der Mostobstablieferung habe er den nachfolgenden Fahrzeugen (mindestens 10) das Überholen nicht erleichtert beziehungsweise nicht ermöglicht, heisst es im Strafbefehl. Die Strafe ist noch nicht rechtskräftig, der betroffene Landwirt erhob Einsprache.

Strafen sind sehr selten

Wie eine Recherche der «BauernZeitung» ergab, sind solche Strafen und Bussen in dieser Höhe sehr selten. Sepp Erni, Geschäftsführer Luzerner Verband für Landtechnik mahnt, aus Imagegründen wenn möglich Ausweichstellen zu nutzen, bevor lange Kolonnen entstehen. «Allerdings ist wieder einordnen mit einem langsamen Gefährt bei starkem Verkehr nicht ungefährlich.»

Urs Rentsch vom Schweizer Verband für Landtechnik kennt nur ganz vereinzelte Fälle, wo Bauern Bussen aufgebrummt wurden. Ab wann ein Traktor ein Hindernis sei, wann verwarnt und wann Anzeige erstattet wird, liege wohl auch im Ermessen der Polizei.

Ausweichen ist vorgeschrieben

Das bestätigt Franz Xaver Zemp, Leiter Fachbereich Verkehr bei der Luzerner Polizei. Zwar stütze man sich auf Vorschriften im Strassenverkehrsgesetz, «eine schweizweite Regelung, einheitliche Praxis oder gar Gerichtsentscheide zu diesem konkreten Sachverhalt gibt es aber nicht.» Er verweist aber auf die Verkehrsregelverordnung: Demnach haben «Führer schwerer Motorwagen ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.»

Strafe ist eher unverhältnismässig

Die verhängte Strafe findet Raphael Kottmann, Rechtsberater beim Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband, gleichwohl «eher unverhältnismässig». «Mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt hätte auch nur eine Verwarnung ausgesprochen werden können.»

js

Mehr zum Thema lesen Sie in der BauernZeitung vom 16. November.