Wer ausserhalb der Bauzonen eine unbewilligte Baute erstellt, kann sich nach dreissig Jahren nicht auf das Nicht-Einschreiten der Behörden berufen. Es gibt im Gegensatz zur Bauzone keine Verwirkungsfrist. Dies hat das Bundesgericht in einem wegweisenden Urteil entschieden.

Zurück zum ursprünglichen Zustand

Mit einer Mehrheit von vier Richtern ist das Bundesgericht in einer öffentlichen Beratung zum Schluss gelangt, dass es keine Verwirkungsfrist ausserhalb der Bauzone geben soll, mit der einer Behörde eine Limite gesetzt wird, innerhalb welcher sie darauf bestehen muss, dass eine unbewilligte Baute entfernt und der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird.

Anders als innerhalb der Bauzonen

Die Richter begründeten ihren Entscheid mit verschiedenen Argumenten. Als einen wichtigen Grundsatz nannten sie die 1972 eingeführte Trennung von Bauzonen und Nicht-Bauzonen. Diese Trennung führe zu unterschiedlichen Zuständigkeiten. Während für die Bauzonen Gemeinden und Kantone zuständig sind, gilt für die Nicht-Bauzonen die Bundesgesetzgebung.

Innerhalb der Bauzonen besteht eine Verwirkungsfrist von dreissig Jahren. Diese wurde von der ausserordentlichen Ersitzung abgeleitet, wie sie im Zivilgesetzbuch festgehalten ist. So kann jemand als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, wenn er ein Grundstück ununterbrochen und unangefochten während 30 Jahren besitzt.

Informations-Videos zur Raumplaung

In einer Video-Serie zeigen die Kantone  Bern, Genf, Jura, Waadt und Wallis sowie EspaceSuisse, der nationale Verband für Raumplanung und dessen Westschweizer Sektion, was man zum Bauen ausserhalb der Bauzonen wissen muss. Folgender Kurzfilm informiert über widerrechtliche Bauten ausserhalb der Bauzonen: 

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Ferienhaus muss abgerissen werden

Der Fall vor Bundesgericht, bei dem der oben erläuterte wegweisende Entscheid gefällt worden ist, befasste sich mit einer zum Ferienhaus ausgebauten Holzbaracke. Diese steht gemäss den Erläuterungen des Bundesgerichts im luzernischen Kriens ausserhalb der Bauzone im Krienser Hochwald und teilweise in einem Schutzgebiet, wo sämtliche Nutzungen (Land- und Forstwirtschaft, Erholung und Sport) verboten sind. In weiteren Teile des Grundstücks darf aus Moorschutzgründen nur gemäht werden. 

Die Hütte wurde zum Wohnhaus

Die ursprüngliche Holzhütte war in den 1960er Jahren bereits ohne Bewilligung erstellt und danach verschiedentlich vergrössert und erweitert worden (befestigter Vorplatz, Unterstand Forsttraktor und Ähnliches). Es gab mehrere behördliche Verfahren und auch Aufforderungen zum Abbruch, sowohl vor als auch nach dem Jahr 2000. 

Öffentliches Interesse überwiegt

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der vollständigen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands – sprich dem Rückbau der Bauten auf der Parzelle – erheblich sei und die privaten des Eigentümers deutlich überwiegen. Zwar würden nun «bedeutende Vermögenswerte vernichtet» (es ist die Rede von einem Gebäudeversicherungswert von 188'000 Franken), der Beschwerdegegner habe aber von der Rechtswidrigkeit seiner Investition gewusst und seit über 30 Jahren von der rechtswidrigen Situation profitiert. Er habe keinen Anspruch darauf, die Wohnnutzung fortzusetzen.