Aktuell steht bei manchen Betrieben noch die Weizen- oder Dinkelsaat an. Das feuchte Wetter lässt jedoch keine optimale Saat zu. Zudem müssen einige noch warten, bis die Zuckerrübenernte abgeschlossen ist. Bei einem späten Saattermin sollte die Saatdichte für Weizen erhöht werden, auf rund 420-500 Körner pro Quadratmeter. Zur Saat von Weizen wird von einer Düngergabe mit Stickstoff abgeraten. Der im Boden vorhandene Stickstoff reicht in der Regel aus für die Entwicklung im Spätherbst. Eine Grunddüngung mit Phosphor und Kalium (Bodenanalysen beachten) hingegen sollte im Herbst zur Saat gemacht werden, damit diese auch eingearbeitet werden kann. Hierfür würde sich z.B. Kompost eignen, welcher durch die Kompostierung einen tiefen verfügbaren Stickstoffgehalt aufweist, aber genügend Phosphor besitzt und zudem wertvolle Mikronährstoffe enthält.

Gewässerschutz informieren, wenn Lagerkapazität nicht ausreicht

Der Winter nähert sich und es wird höchste Zeit, die Güllegruben zu entleeren, wo das noch nicht geschehen ist. Heuer erlebte die Schweiz den wärmsten September seit Messbeginn und den zweitwärmsten Oktober. Nach diesem aussergewöhnlich warmen Herbst schlug das Wetter um. Seither ist die Witterung feucht und die Zeitfenster für einen Gülleaustrag waren eng. Wer konnte hatte die Güllegrube noch während der Schönwetterperiode im Herbst entleert. Die aktuellen Aussichten sehen weiterhin trüb und nass aus. Die Temperaturen sinken und die Vegetationsruhe rückt näher oder wurde in höheren Lagen bereits erreicht. Daher sollte die nächste Möglichkeit genutzt werden, um die Güllegrube für den Winter zu leeren. Bei einem Düngeaustrag sind verschiedene Punkte zu beachten.

Nährstoffpools auschecken

Generell dürfen stickstoffhaltige Dünger nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen die Pflanzen den Stickstoff auch aufnehmen können. Ein Austrag von Dünger ist grundsätzlich während der Vegetationsruhe nicht erlaubt. Die Vegetationsruhe ist der Zeitraum, in der die Pflanzen den Stickstoff nicht oder nur stark reduziert aufnehmen können. In den meisten Kantonen wird die Temperaturmethode als Orientierung für die Festlegung der Vegetationsruhe angewendet. Nach dieser Methode tritt die Vegetationsruhe ein, wenn an fünf aufeinander folgenden Tagen die Durchschnittstemperatur unter fünf Grad Celsius sinkt. Die Vegetationsruhe gilt als aufgehoben, wenn die Durchschnittstemperatur an sieben aufeinander folgenden Tagen über fünf Grad Celsius beträgt. Dabei müssen jedoch immer die lokalen Begebenheiten berücksichtigt werden, wie Lage, Pflanzenart und die langfristigen Witterungsverhältnisse. Unabhängig der Vegetationsruhe gilt hingegen, dass die Anwendung von flüssigen Düngern auf gefrorenen, schneebedeckten, wassergesättigten und ausgetrockneten Boden in jedem Fall verboten ist. Der Boden gilt als wassergesättigt, wenn Wasserpfützen auf der Oberfläche liegen bleiben. Falls die Güllegrube für den Winter nicht genügend geleert werden kann und Lagerengpässe drohen, sollten externe Lagermöglichkeiten wie bspw. Biogasanlagen oder Nährstoffpools von Lohnunternehmer geprüft werden. 

Droht ein Überlaufen?

Wird während der Vegetationsruhe der Lagerraum knapp oder droht gar ein Überlaufen, muss die zuständige Stelle für Gewässerschutz umgehend informiert werden. Ein Düngeaustrag zu Unzeiten im Winter muss vermieden werden, damit kein Verstoss gegen das Gewässerschutzgesetz riskiert wird.

Im nächsten Jahr kommen auf die Bewirtschaftenden zwei wesentliche Änderungen zu. Die erste betrifft die Pflicht zur emissionsarmen Ausbringung von Gülle und flüssigen Vergärungsprodukten (Gärsaft, Presswasser, Gärgut etc.), oft auch Schleppschlauchobligatorium genannt. Die Pflicht gilt auf Flächen mit bis zu 18 % Hangneigung und wenn diese Flächen auf dem Betrieb drei oder mehr Hektaren betragen.

Breitverteiler teils weiterhin erlaubt

Eine gute Übersicht über die Neuerungen bietet die Vollzugshilfe «Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft» des Bafu und BLW. Dort sind auch die Ausnahmen beschrieben. So darf im Ackerbau weiterhin ein Breitverteiler verwendet werden, wenn die Gülle oder die flüssigen Recyclingdünger innerhalb von wenigen Stunden eingearbeitet werden. Die Geräte für die Einarbeitung sind frei wählbar.

Ausnahmen von der Pflicht zur emissionsmindernden Ausbringung können im Einzelfall genehmigt werden. Dafür kann man sich mit dem hierfür zuständigen Amt in Verbindung setzen. Die meisten Kantone haben mittlerweile die Umsetzung für den Vollzug kommuniziert. 

100 % gilt ab 2024

Die zweite Neuerung betrifft die Nährstoffbilanz. Ab 2024 darf die Nährstoffbilanz mittels Suisse-Bilanz nur noch ausgeglichen abgeschlossen werden, d.h. bei max. 100 % Stickstoff und 100 % Phosphor. Der Toleranzbereich von 10 % wird aufgehoben. Dabei darf nicht verwechselt werden, dass die Nährstoffbilanz 2023 noch mit 10 % Toleranz abgeschlossen werden darf, diese wird jedoch im 2024 kontrolliert. Für den ÖLN wird jeweils die letztjährige Nährstoffbilanz kontrolliert. Die Nährstoffbilanz 2024, welche bei max. 100 % abgeschlossen werden darf, wird erst im 2025 kontrolliert. Zudem gilt für 2024, dass pro Hektare, die emissionsmindernd begüllt wird, zusätzlich sechs kg verfügbarer Stickstoff zur Bilanz gerechnet werden.

Damit es 2025 nicht zu bösen Überraschungen kommt, empfiehlt es sich deshalb, zu Beginn der Anbausaison 2024 eine Planbilanz zu erstellen. Auf diese Weise kann die Nährstoffversorgung des Betriebs besser eingeschätzt und mögliche Überschüsse können bereits erkannt und angegangen werden.