Praktiker wissen: Landwirtschaftliche Kulturen wie Mais wirken insbesondere in der Keimphase äusserst anziehend auf Saat- und Rabenkrähen. Die cleveren Vögel würden sofort erkennen, dass die Keimlinge in regelmässigen Abständen entlang der Saatreihen zu finden sind, und können so in kurzer Zeit für Schäden sorgen. Daran erinnert das Lawa in seinem Newsletter. Gemäss kantonalem Jagdgesetz und Jagdverordnung besteht keine Möglichkeit, um finanziell entschädigt zu werden.
Die Kulturen schützen
Umso wichtiger sind Selbsthilfemassnahmen. Optische und akustische Abwehrmassnahmen vertreiben die Krähen. Die Massnahmen wirken in der Regel jedoch nur für einen beschränkten Zeitraum, von erfahrungsgemäss maximal zwei bis drei Wochen, da der Bluff von den aufmerksamen Vögeln durchschaut wird. Diese Zeitspanne reiche jedoch oft aus, um die heikle Keimphase zu überbrücken, so das Lawa weiter. Die Abwehrmassnahmen müssen zeitlich gut aufeinander abgestimmt sein.
Nach Luzerner Recht dürfen im Umkreis von 100 Metern um Wohn- und Ökonomiegebäude ausserhalb der Schonzeit Selbsthilfemassnahmen gegen Krähen zur Vermeidung von Schäden ergriffen werden.
Vergrämen und nicht mehr
Für Rabenkrähen im Schwarm gilt, dies im Gegensatz zur Saatkrähe und brütenden Rabenkrähen, auf schadengefährdeten Kulturen keine Schonzeit. Mit der per 1. Februar 2025 revidierten Jagdverordnung wird zum Erlegen von Wildtieren neu eine Fachkundigkeit gefordert. Da die konkrete Auslegung dieser neuen Rechtsgrundlage noch umstritten ist, macht der Kanton Luzern folgende Empfehlung: Personen ohne Jagdausübungsberechtigung sollen keine Wildtiere töten. Selbsthilfemassnahmen nach § 38 KJSG sind in Absprache mit der Jagdaufsicht des betreffenden Jagdreviers mittels Lebendfallen auszuüben und gefangene Tiere durch fachkundige Jägerinnen und Jäger erlegen zu lassen.