Im August dieses Jahres wurden in der Luzerner Gemeinde Zell Bäume entdeckt, die vom Asiatischen Laubholzbockkäfer (ALB) befallen waren. «Im Zuge der Bekämpfung hat der Kanton bisher rund 180 Bäume gefällt», teilt das Bundesamt für Umwelt (Bafu) mit. 105 davon waren vorsorgliche Fällungen.

Grosszügig fällen und häckseln

Symptomfreie Wirtspflanzen – Sträucher und Laubbäume wie Buche, Ahorn, Birke, Rosskastanie oder Weiden – sind laut Bafu im Umkreis von 100 Metern um einen ALB-Befall zu fällen. Die Massnahmen müssen während vier Jahren weitergeführt werden, im Einsatz stehen speziell ausgebildete Spürhunde und Baumkletterer. Das rigorose und langfristige Vorgehen wird mit dem Gefahrenpotential des Schädlings begründet: Der ALB könne eine Vielzahl verschiedener, gesunder Laubbäume binnen weniger Jahre zum Absterben bringen. Das Holz gefällter Wirtsbäume wird gehäckselt und zur Energiegewinnung genutzt, um dem Insekt endgültig den Garaus zu machen.

Einschleppungen vorbeugen

Der Asiatische Laubholzbockkäfer stammt aus Asien und gelangt via Holzimporte in die Schweiz. Bisher gab es vier Befälle, die jeweils erfolgreich getilgt worden sind, schreibt das Bafu weiter. Seit 2019 habe die Schweiz als ALB-frei gegolten. Um weitere Einschleppungen zu vermeiden, gebe es strenge Importvorschriften.

Was tun bei einem Verdachtsfall?

Der ALB ist ein 2,5 bis 3,5 Zentimeter grosser Käfer, glänzend schwarz und trägt rund 20 unregelmässige helle Flecken auf den Flügeldecken. Auffällig sind die langen Fühler (beim Weibchen gut so lange wie der Körper, bei Männchen mindestens die doppelte Körperlänge). Die beinlose Larve misst rund fünf Zentimeter und trägt auf dem Nackenschild ein zinnenförmiges Band.

Das Bafu erklärt das richtige Vorgehen bei einen Verdachtsfall folgendermassen:

  • Käfer einfangen und in geschlossenem Behälter aufbewahren.
  • Käfer fotografieren und auf  Verwechslungsmöglichkeiten überprüfen.
  • Telefonische Meldung an den kantonalen Waldschutzdienst. Adressen finden Sie unter www.bafu.admin.ch/alb

Es sei umgehend die zuständige kantonale Stelle zu informieren.