AboLandwirtschaftsamt SchaffhausenFür Grenzlandwirte wird die Hofdüngerausbringung komplizierterMontag, 27. November 2023Der Artikel «Für Grenzlandwirte wird die Hofdüngerausbringung komplizierter» (siehe rechts) löste bei unserer Leserschaft Verunsicherung aus. Im Artikel ging es um die Hofdüngerausbringung für Schaffhauser Landwirte, die Land in Deutschland bewirtschaften. Im Artikel stand, ab 2024 müssten Landwirte vier Wochen vor dem Ausbringen von Mist und Gülle aller Tierkategorien einen Antrag einreichen. Wie sich herausstellte, war diese Information nicht korrekt. Das Landwirtschaftsamt Schaffhausen versprach, Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Freiburg (DE) zu halten und zu informieren. 

Entscheid liegt bei Deutschen Behörden 

Die Antwort des Schaffhauser Landwirtschaftsamts lag der BauernZeitung am 20. Dezember 2023 vor. Im Merkblatt, das an alle Schaffhauser Grenzlandwirte versandt wurde, ist unter anderem Folgendes festgehalten: Die Ausfuhr von unverarbeiteter Gülle aus der Schweiz nach Deutschland ist genehmigungspflichtig. Gülle darf deshalb im kleinen Grenzverkehr nur auf deutsche landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden, wenn dafür zuvor vom Regierungspräsidium Freiburg eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist. Diese ist für die Schweizer Landwirte kostenpflichtig.

Die Anträge seien dem Regierungspräsidium direkt und bis spätestens bis zum 31. Oktober des Vorjahres einzureichen, heisst es auf dem Merkblatt. Die Bearbeitung des Antrages erfolgt bis zum 1. Februar (Ende der Sperrzeit für die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern). Die Laufzeit der Genehmigung beträgt ein Jahr (01.02. bis 31.01). Für nach dem 31. Oktober eingehenden Anträge könne nicht garantiert werden, dass eine Genehmigung rechtzeitig bis zum 1. Februar erfolgen kann

Frist für 2024 ist bereits abgelaufen

Da die Frist für die Anträge 2024 bereits abgelaufen ist, sind die betroffenen Betriebe dazu angehalten, das Gesuch unverzüglich direkt beim Regierungspräsidium Freiburg einzureichen. Pro Tierart muss ein separates Gesuch gestellt werden. Sollen sowohl Mist als auch Gülle verbracht werden, so müssen dem Gesuchsformular zwei Flächenverzeichnisse angehängt werden.

Grund für die strengere Regelung sind neben der Tierseuchenkontrolle auch eine Verhinderung der Überdüngung der Flächen. Da Schweizer Betriebe der Suisse-Bilanz unterstellt sind, hatten die Deutschen Behörden bislang keine Angaben zu deren Nährstoffausbringung auf deutschem Boden.

Hier geht's zum Merkblatt. Alle erforderlichen Dokumente sind auf der Website des Schaffhauser Landwirtschaftsamtes unter Auslandanbau verlinkt.