Mindestens 53 Gramm, so schwer müssen «normale Eier» wiegen. Gemäss Verordnung über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH) müssen die Eierstückzahl und das Mindestgewicht pro Ei auf der Verpackung angegeben werden.
Schon vor längerer Zeit gelangte ein Leser an die «BauernZeitung» und wies auf untergewichtige Eier hin. Nicht selten habe er bei Wägungen festgestellt, dass das Mindestgewicht der gekauften Eier deutlich weniger als 53 Gramm betrage, obwohl diese auf der Packung als «normale Eier» deklariert waren. Das sei doch ein «Bschiss» an den Konsumenten und müsse geahndet werden.
Schwund ist teils beträchtlich
Auf Nachfrage der Redaktion bei der Eierbranche wurde auf den natürlichen Gewichtsschwund von Eiern hingewiesen. Die natürliche Verpackung der Eier, die poröse Kalkschale, sei mit mehreren Tausend Poren überzogen. Dadurch seien Eier während der Aufbewahrung einem natürlichen Gewichtsschwund durch Wasserverdunstung unterworfen. Der Schwund könne bis 0,2 Gramm pro Ei und Tag ab Legedatum betragen. Bei besonders porösen Eischalen, so von älteren Legehennen, könne der Schwund durchaus noch höher sein.
Und weil Eipackungen teils mehrere Wochen in Verkaufsregalen stehen, bis das zu deklarierende Datum «mindestens haltbar bis...» erreicht sei, könne der Schwund bis zum Konsum durchaus mehrere Gramm pro Ei betragen. Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist ebenfalls in der VLtH geregelt. Es darf höchstens 28 Tage, gerechnet ab Legedatum, betragen.
Bisher kein Schwund vorgesehen
Bisher haben die gesetzlichen Rahmenbedingungen während der Haltbarkeitsdauer, das heisst, während die Eier im Verkaufsregal angeboten wurden, keinen natürlichen Gewichtsschwund vorgesehen. Gemäss den entsprechenden Weisungen zur Mengenangabeverordnung und dem Standpunkt des zuständigen eidgenössischen Instituts für Metrologie (Metas) wurde erwartet, dass das auf der Packung deklarierte Mindestgewicht während der Haltbarkeitsdauer eingehalten wird. In den bisherigen «Weisungen zu den Mengenangabeverordnungen» des Metas waren Eier (auch abgepackte) im Kapitel «Offenverkauf» geregelt. Für solche Waren war kein Gewichtsschwund vorgesehen.
Hätten Konsumenten in den letzten Jahren wegen untergewichtigen Eiern geklagt, hätten sie wohl aufgrund der bisherigen Bestimmungen Recht bekommen.
Die Weisung wurde angepasst
Nun wurden die Weisungen auf Anfang 2026 angepasst. Der Verkauf von Eiern ist neu nicht nur nach den Regeln des Offenverkaufs, sondern auch nach den Regeln für Fertigverpackungen möglich. Damit könne auch bei verpackten Eiern ein Gewichtsschwund berücksichtigt werden, heisst es in einem aktuellen Schreiben von Metas zur Begründung der Präzisierungen. Das auf der Eierpackung angegebene Mindestgewicht müsse zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens, also nach der Abpackung und dem Versand an den Detailhandel, stimmen.