Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Dezember «die Vorschriften und Einteilungskriterien für Arbeitsfahrzeuge wie Kranwagen, Pflanzenschutzspritzen, Holzerntemaschinen sowie Spezialgeräte für die Pflege von Bepflanzungen an den Stand der Entwicklung angepasst», heisst es in einer Medienmitteilung.

Sie dürften neu unter bestimmten Voraussetzungen Stoffe des Arbeitsprozesses, Verbrauchsmaterial oder benötigte Hilfsmittel transportieren.

Hilfsmittel transportieren

Betroffen davon sind laut einem Onlineartikel der «Schweizer Landtechnik» beispielsweise gezogene Feldspritzen und Sämaschinen sowie Rund- und Quaderballenpressen. 

Konkret bedeuteten die Änderungen, dass es mit angehängten Feldspritzen und Sämaschinen nun erlaubt sei, die entsprechenden Hilfsstoffe (Spritzbrühe, Saatgut) legal zu transportieren. Weiter ist es den Ballenpressen erlaubt, Ballen oder Reste davon in der Presse mitzuführen.