Am meisten Erfolg verspricht die Kommunikation. So könnte ein Fazit lauten nach der Lektüre des Agriexpert-Merkblatts zum «Spannungsfeld zwischen Eigentums- und Betretungsrechten bei Grundeigentum». Die Ausführungen unter dem sperrigen Titel machen klar, dass man sich als Landwirt(in) einiges gefallen lassen muss.
Zu Fuss, auf dem Pferd oder per Velo
Demnach ist das Betreten von Weiden, Wiesen und Feldern grundsätzlich jedem erlaubt, soweit dadurch keine Schäden verursacht werden. Unter dieser Voraussetzung ist auch das Befahren mit Velos oder Skis oder das Darüberreiten zulässig, schreibt Agriexpert. Wildwachsende Beeren, Früchte und Pilze dürfen ebenfalls gepflückt werden – es muss sich aber ausdrücklich um wild wachsende und nicht kultivierte Pflanzen handeln.
Wo die rote Linie verläuft
Da mit Autos oder Lastwagen in der Regel Flurschäden kaum zu vermeiden sind, sei aber das Befahren und Parkieren damit nicht erlaubt. Gleiches gelte für das Abstellen bzw. Stationieren von Wohn- und Campingwagen, das massenhafte Campieren oder Zelten, das Grillieren oder Anlegen einer Feuerstelle oder die «intensive und massenmässige Sportausübung».
Aufklärung hilft am meisten
«Am wenigsten Ärger und Aufwand entsteht, wenn solche Schäden zum Vorneherein verhindert werden können», stellt Agriexpert fest. Dazu sei in erster Linie Aufklärung zu empfehlen, da meist weder Absicht noch böser Wille im Spiel sei. «In den meisten Fällen kann das Problem mit freundlicher, aktiver Kommunikation gelöst werden», heisst es weiter. Vom Schweizer Bauernverband gibt es unterstützend z. B. die Infotafel «Stadt und Land, Hand in Hand».
Absperren ist nur bedingt möglich
Zwar schafft das Absperren von Bereichen mit einfachen Mitteln Klarheit, das darf man aber nur tun, wenn ein besonders schützenswertes Interesse vorliegt. Darunter laufen z. B. der Schutz von Jungpflanzen, Beerenkulturen, Baum- und Obstgärten oder Massnahmen, um das Entlaufen oder die Gefährdung von Vieh zu verhindern. Einfaches Nicht-Einverstanden-Sein mit dem Betreten reicht als Rechtfertigung für eine Absperrung nicht aus.
Schaden ist schwer geltend zu machen
Verursacht eine Drittperson durch Betreten oder Aufenthalt einen Schaden am Grundeigentum eines anderen, ist diese Person grundsätzlich dafür haftbar und kann zivil- sowie möglicherweise strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. «In der Praxis ist es jedoch meist schwierig bis unmöglich, herauszufinden und zu beweisen, dass eine bestimmte Person einen Schaden verursacht hat», gibt Agriexpert zu bedenken. Ausserdem sei das Ganze mit einem im Vergleich zur Schadenssumme unverhältnismässigem zeitlichen Aufwand verbunden und daher eher nicht lohnend.
Ist die schadensverursachende Person noch vor Ort und kann keine einvernehmliche Lösung gefunden werden, ist der Beizug der Polizei empfehlenswert. Von Selbsthilfe im Sinne von Gewalt oder Androhung ist abzusehen.
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