Bei der sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung zwischen unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise zwischen Arbeits- und Auftragsverhältnis können vertragliche Vereinbarungen Hinweise liefern, die jedoch nicht ausschlaggebend sind. Massgebend sind primär die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse jedes konkreten Einzelfalls. Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind unter anderem:

  • Aufträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung für verschiedene und selbst gewählte Kunden erfüllen.
  • Wirtschaftliches Risiko selbst tragen und gegenüber Kunden haften.
  • Keine Weisungsgebundenheit kennen und selbst über Arbeitsorganisation, Arbeitszeit etc. entscheiden.
  • Erhebliche Investitionen tätigen und über eigene Betriebsmittel, Geschäftsräume etc. verfügen.
  • Eigene Angestellte beschäftigen.

[IMG 2] Dagegen wird im Allgemeinen als erwerbstätig in unselbstständiger Stellung betrachtet, wer kein Unternehmerrisiko trägt und von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist. 

Vor Aufnahme einer selbstäntigen Erwerbstätigkeit bei der Ausgleichskasse anmelden

Vor Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit muss man sich bei der zuständigen Ausgleichskasse oder gegebenenfalls der SUVA anmelden. Dabei ist es nicht relevant, dass man bereits als selbstständiger Landwirt registriert ist, da jede Erwerbstätigkeit für sich alleine betrachtet wird. Kommen bei der Beurteilung sowohl Merkmale selbstständiger als auch unselbstständiger Erwerbstätigkeit vor, richtet sich der Entscheid der zuständigen Ausgleichskasse oder der SUVA grundsätzlich nach den überwiegenden Merkmalen. 

Eine Scheinselbstständigkeit kann Konsequenzen haben

Allfällige Umgehungen werden früher oder später durch Kontrollen der zuständigen Ausgleichskasse oder der SUVA aufgedeckt. Eine Scheinselbstständigkeit kann schwerwiegende finanzielle Konsequenzen haben. Neben der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen können Korrekturen von arbeits- und steuerrechtlichen Verstössen sowie Bussen und Strafverfahren die Folge sein. Nachträgliche Streitereien mit dem eigentlichen Arbeitgeber sind somit fast vorprogrammiert.