Die Hitze und die Trockenheit halten an, Gewitterregen fiel in den letzten Tagen selbst in der Innerschweiz nur lokal. Damit verschärft sich der Futtermangel Anfang August auf vielen Betrieben auch im Kanton Luzern und im Aargau.
Zwischenfutter statt Gründüngung
Die Futterversorgung werde knapp, deshalb seien viele Tierhalter auf die Solidarität innerhalb der bäuerlichen Gemeinschaft angewiesen, schreibt der Luzerner Bäuerinnen- und Bauernverband (LBV) in einem aktuellen Aufruf an seine Mitglieder.
Die Getreideproduzenten sollen nach der Ernte, wo immer es betrieblich möglich ist, anstelle einer reinen Gründüngung ein Zwischenfutter säen. «Jede zusätzliche Futterfläche kann einen wertvollen Beitrag leisten, um die Versorgung von Tierhaltungsbetrieben in unserer Region zu sichern.»
Neue Futtermittelbörse aufgeschaltet
Seit dem 6. August 2026 hat der LBV auf seiner Website eine Futtermittelbörse aufgeschaltet. Damit sollen Angebot und Nachfrage unkompliziert zusammengebracht werden. Nachfragende für Heu, Silage oder Stroh können auf der Börse Anbieter finden. Damit soll der Austausch innerhalb der Luzerner Landwirtschaft gefördert werden.
Der LBV tausche sich auch eng mit den kantonalen Dienststellen aus, um mögliche Massnahmen zur Entlastung der Bauernbetriebe in der aktuellen Situation zu prüfen.
RAUS- und Weidebeiträge
Schon vor einigen Wochen haben die Kantone Luzern, Aargau, Zug, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Uri auf die Anwendung des Artikels 106 in der Direktzahlungsverordnung aufmerksam gemacht, nämlich «höhere Gewalt», und dies den Landwirten auf Merkblättern mitgeteilt. So gibt es keine Meldepflicht mehr, wenn Biodiversitätsförderflächen (BFF) frühzeitig beweidet werden.
Und der für das Raus-Programm und den Weidebeitrag notwendige Weidegang kann durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden. Erich Huwiler von Landwirtschaft Aargau weist darauf hin, dass in den ausgetrockneten Gebieten im nördlichen Aargau Weide ohnehin kein Thema mehr sei, weil auf vielen Flächen gar nichts mehr zu holen ist. Und ein Auslauf sei ja auf allen Betrieben vorhanden.
Zu achten sei, dass die Tiere auch jetzt 26 Tage pro Monat Zugang in den Auslauf haben müssten. Bei der frühen «Herbstbeweidung» von BFF-Flächen sei darauf zu achten, dass eine reguläre Schnittnutzung stattgefunden hat. Weiterhin nicht zulässig sei die Beweidung auf einigen wenigen Labiola-Vertragsflächen oder Naturschutzflächen, wo ausschliesslich Schnittnutzung toleriert wird.
Nährstoffbilanz: Fiktiven Grundfutterverkauf angeben
Zum Vorgehen bezüglich Nährstoffbilanz und GMF-Futterbilanz weist Erich Huwiler darauf hin, dass dies erst im Rahmen der Kontrollen 2027 zur Anwendung komme, wenn die jeweiligen Bilanzen 2026 begutachtet würden. «Dieses Jahr schaut der Kontrolleur die Bilanzen 2025 an.»
In der Nährstoffbilanz dürfe bei der Berechnung ein fiktiver Grundfutterverkauf aufgrund höherer Gewalt eingesetzt werden. Der dürfe aber nur maximal so hoch sein, dass die Erträge der Futterflächen (Wiesen, Weiden, Mais usw.) höchstens gleich hoch sind wie im Durchschnitt der Vorjahre. «Die Trockenheit ist kein Freibillet bei der Nährstoffbilanz», betont Huwiler.
Auch die GMF-Futterbilanz 2026 müsse mit der Suisse-Bilanz 2026 übereinstimmen. Zufuhren müssten sauber dokumentiert und fiktive Wegfuhren bezeichnet werden.
Wiesenfutter darf ersetzt werden
Fehlendes Wiesen- und Weidefutter dürfe im GMF-Programm durch andere Grundfutter wie Silomais, Kartoffeln oder Rübenschnitzel ersetzt werden. Der Mindestanteil Wiesenfutter von 75 Prozent im Talgebiet müsse dabei nicht eingehalten werden. Der Kraftfutteranteil dürfe aber unverändert nur zehn Prozent der Futterration betragen.

Erich Huwiler weist darauf hin, dass die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) und der freiwilligen Direktzahlungsprogramme weiterhin gelten. Wenn diese aufgrund der Trockenheit nicht eingehalten werden könnten, sei dies an Landwirtschaft Aargau zu melden.
Aargau lockert die Auflage für Bodenbedeckung
Am 5. August 2026 hat der Kanton Aargau die Ausnahmeregelungen wegen «höherer Gewalt» ausgedehnt. Gemäss dem Direktzahlungsprogramm «angemessene Bedeckung des Bodens» muss bei Hauptkulturen im Ackerbau, welche vor dem 1. Oktober geerntet werden, auf mindestens 80 Prozent der Fläche innerhalb von sieben Wochen eine Winterkultur, Zwischenkultur oder Kunstwiese angesät werden.
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit wird diese Frist von sieben Wochen ausgesetzt – vorausgesetzt, dass die Bodenbedeckung noch im laufenden Kalenderjahr angelegt wird. Auch im Gemüsebau gibt es Lockerungen bei der minimalen Bodenbedeckung.
Wasser auf die Alpen führen
Die Kantone machen ferner darauf aufmerksam, dass bei vorzeitigem Alpabtrieb im Sömmerungsgebiet wegen «höherer Gewalt» dies zwingend der Amtsstelle zu melden ist. Bereits wurde Vieh wegen Futter- und Wassermangel von einigen Alpen in der Innerschweiz wieder abgetrieben, früher als sonst.
Bei Futtermangel in den Sömmerungsgebieten könne nicht reagiert werden, es bleibe nur der vorzeitige Abtrieb, erklärt der Kanton Schwyz in einer Medienmitteilung Anfang Woche. Bei Mangel an Tränkewasser auf Alpen bestehe zumindest die Möglichkeit, die Versorgung durch Wassertransporte zeitlich beschränkt sicherzustellen.
Die Gemeinden werden aufgerufen, dafür Unterstützung zu bieten. Ziel sei es, so weit verantwortbar, das Vieh möglichst lange auf den Alpen zu halten, und dadurch die Futterreserven der Talbetriebe zu schonen. Im Kanton Schwyz werden auf den 420 Alpen jährlich rund 15 000 Rinder und Kühe gesömmert.

