RAUS- und Weidebeitrag: Neue Regelungen wegen Futtermangel

Gemäss Simon Werthmüller, Mitglied der Geschäftsleitung Aniterra, der schweizweit tätigen Kontrollorganisation, passen die jeweiligen Kantone die Bestimmungen an. Die Kantone Bern, Freiburg, Solothurn, Basel-Landschaft und Wallis geben Auskunft über die Änderungen.

Wegen der Trockenheit sind in vielen Regionen die Weiden verdorrt, die Kühe finden kein Gras mehr. Deswegen wird es immer schwieriger, die Anforderungen für die RAUS- und Weidebeiträge zu erfüllen. Die Kantone haben nur reagiert und die Bestimmungen angepasst.

Gemäss Simon Werthmüller, Geschäftsleiter und Leiter Bereich Kontrolle bei Aniterra, der schweizweit tätigen Kontrollorganisation, seien bei dem Thema die Kantone im Lead. «Die Kantone haben die Anpassungen erlassen und publiziert, in denen ziemlich umfassend beschrieben wird, welche Ausnahmen gelten und wie mit der aktuellen Situation umgegangen wird», hält Werthmüller auf Anfrage fest.

Man gebe diese Informationen jeweils an ihre Kontrollpersonen weiter mit dem Auftrag, die Anpassungen zu berücksichtigen und entsprechend zu handeln. Werden die Publikationen auch von den Landwirten berücksichtigt, sei gewährleistet, dass es bei den Kontrollen keine Unklarheiten gebe. Die Herausforderung sei, die (kleinen) Unterschiede von Kanton zu Kanton zu berücksichtigen.

Das sagt der Kanton Bern

Die Abteilung Direktzahlungen beim Lanat hat wegen der Trockenheit Massnahmen für die bestehende Ausnahmesituation beschlossen. Betroffen sind unter anderem RAUS, Weidebeitrag, Beweidung BFF, Suisse-Bilanz, GMF-Futterbilanz und Sömmerung. Dabei sei keine Meldung nötig bei RAUS oder für den Weidebeitag. Auch die frühzeitige Beweidung von BFF-Flächen müsse nicht gemeldet werden.

Neue Bestimmungen bei RAUS

  • Bei Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze kann der Weideauslauf durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden.
  • Es müssen weiterhin mindestens 26 Tage Auslauf im Monat auf einer Weide oder im Laufhof gewährt werden.
  • Laufhoftage sind im Auslaufjournal mit dem Vermerk «Futtermangel Trockenheit» zu dokumentieren.

Beim Weidebeitrag sieht es so aus

  • Bei Weidefuttermangel aufgrund der Trockenheit oder Hitze kann vom Mindest-Weidefutteranteil von 70 % der TS abgewichen werden.
  • Es müssen weiterhin mindestens 26 Tage Auslauf pro Monat, möglichst auf einer Weide, alternativ im Laufhof, gewährt werden.
  • Laufhoftage sind im Auslaufjournal mit dem Vermerk «Futtermangel Trockenheit» zu dokumentieren.
  • Im Rahmen der Kontrollen muss der Betrieb belegen können, dass sein Weide- und Auslaufsystem zwar auf den täglichen Mindestverzehr von 70 % TS-Verzehr von Weidefutter ausgelegt ist, dies aber wegen der aufgetretenen Trockenheit/Hitze verunmöglicht wurde.

Vorzeitige Beweidung von BFF

  • Bei Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze dürfen BFF-Flächen beweidet werden.
  • Die Beweidung ist im Feldkalender mit «Futtermangel Trockenheit» zu dokumentieren.
  • Die Ausnahme gilt nicht für Streuflächen und für Flächen mit Naturschutzverträgen.
  • Auf allen Flächen müssen 10 % Rückzugsstreifen ausgezäunt werden. Es wird dabei empfohlen, die Rückzugsstreifen des letzten Schnitts stehen zu lassen.

Die Suisse-Bilanz

Muss ein Betrieb wegen der Kulturschäden Grundfutter zukaufen und ist die Nährstoffbilanz nicht mehr ausgeglichen, muss dies sauber und glaubhaft dokumentiert sein. Dabei wird wie folgt vorgegangen:

  • Alle im Jahr des Schadensereignisses getätigten Grundfutterzu- und -verkäufe (auch ausserordentliche) müssen in der Suisse-Bilanz des entsprechenden Erntejahres im Sinne der Transparenz mengenmässig und unterteilt nach Futterart erfasst werden (Erfassung in der Suisse-Bilanz, Formular B).
  • Körnermais, der aufgrund des Futtermangels als Silomais (für eigene Zwecke oder zum Verkauf an Dritte) genutzt wurde, ist in der Suisse-Bilanz des Jahres, in dem das Schadensereignis stattfand, als Silomais zu erfassen.
  • Da die Punkte 1 und 2 zu tieferen eigenen Grundfuttererträgen in der Suisse-Bilanz führen und dadurch der Nährstoffbedarf pro Hektar düngbare Fläche kleiner wird, darf in der Suisse-Bilanz ein fiktiver Grundfutterverkauf (im Sinne einer ausserordentlichen Korrektur) aufgrund Kulturschäden (Formular B) eingesetzt werden.
  • Der fiktive Grundfutterverkauf aufgrund von Kulturschäden (Formular B) darf maximal so hoch sein, dass die Erträge der einzelnen Wiesentypen (Zwischenfutter, extensive Wiesen, wenig intensive Wiesen, mittelintensive Wiesen, intensive Natur- und Kunstwiesen), des Silomaises und der Futterrüben höchstens gleich hoch sind wie der Durchschnitt der jeweiligen Erträge in den Suisse-Bilanzen der drei dem Schadensereignis vorangehenden Jahre. Der fiktive Grundfutterverkauf ist im Formular B der Suisse-Bilanz als separate Zahl einzufügen und als «Fiktiver Grundfutterverkauf aufgrund Kulturschäden» zu bezeichnen.

 Die GMF-Futterbilanz

Für GMF kann wegen Futtermangel infolge Kulturschäden von den betroffenen Bewirtschaftern anderes Grundfutter als Wiesen- und Weidefutter über dem vorgegebenen Maximum angerechnet werden:

  • Die GMF-Futterbilanz muss mit der Grundfutterproduktion in der Suisse-Bilanz (Formular B) übereinstimmen (gleiche Zu- und Wegfuhren; gleich grosser fiktiver Grundfutterverkauf).
  • Das fehlende Wiesen- und Weidefutter darf im GMF-Programm auch durch anderes Grundfutter ersetzt werden (z. B. durch Silomais, Kartoffeln, Zuckerrübenschnitzel, etc.). Der Mindestanteil Wiesenfutter von 75 % im Talgebiet (bzw. 85 % im Berggebiet) muss dabei nicht eingehalten werden.
  • Der Kraftfutteranteil darf unverändert im Maximum 10 % der Futterration betragen.

Beitrag für eine angemessene Bedeckung des Bodens

  • Gemäss Artikel 71c, Absatz 2, Buchstabe b der Direktzahlungsverordnung muss bei Hauptkulturen, welche vor dem 1. Oktober geerntet werden, auf mindestens 80 % der Fläche innerhalb von 7 Wochen eine weitere Kultur, Zwischenkultur oder Gründüngung angesät werden. Da diese Vorgabe im Moment schwierig plan- und umsetzbar ist, wird der minimale Anteil ausnahmsweise auf 50 % heruntergesetzt.

Vorzeitiger Alpabtrieb

Zudem ist zu beachten, dass bei einem vorzeitigen Alpabtrieb (Sömmerungsbetriebe) eine einzelbetriebliche Meldung notwendig ist. Ebenso für frühzeitige Schnittnutzungen von BFF muss das Gesuch «Eingriff in Biodiversitätsfläche» gestellt werden.

Zufütterung Sömmerung

Bei einer Zufütterung auf einem Sömmerungsbetrieb müssen sich die Betriebe telefonisch oder per E-Mail bei der Abteilung Direktzahlungen melden. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit ist eine Zufütterung grundsätzlich gestattet. Dabei gilt es Folgendes zu beachten:

  • Dies gilt, solange die Trockenheit anhält.
  • Die Zufütterung und die entsprechende Nährstoffzufuhr dürfen keinen ökologischen Schaden anrichten.
  • Dokumentieren Sie, wie viel Futter auf die Alp geführt wird, und bewahren Sie die Belege der Futterzukäufe auf.
Das Gras auf den Weiden ist vielerorts verdorrt.(Bild: Jakob Fritz)

Wie sieht es im Kanton Freiburg aus?

Die RAUS-Vorschriften

  • Bei Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze kann der Weideauslauf durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden.
  • Es müssen weiterhin mindestens 26 Tage Auslauf im Monat auf einer Weide oder im Laufhof gewährt werden.
  • Laufhoftage sind im Auslaufjournal mit dem Vermerk «Futtermangel Trockenheit» zu dokumentieren.

Der Weidebeitrag

  • Bei Weidefuttermangel aufgrund der Trockenheit oder Hitze kann vom Mindest-Weidefutteranteil von 70 % der TS abgewichen werden.
  • Es müssen weiterhin mindestens 26 Tage Auslauf pro Monat möglichst auf einer Weide, alternativ im Laufhof, gewährt werden.
  • Laufhoftage sind im Auslaufjournal mit dem Vermerk «Futtermangel Trockenheit» zu dokumentieren.
  • Im Rahmen der Kontrollen muss der Betrieb belegen können, dass sein Weide- und Auslaufsystem zwar auf den täglichen Mindestverzehr von 70 % TS-Verzehr von Weidefutter ausgelegt ist, dies aber wegen der aufgetretenen Trockenheit/Hitze verunmöglicht wurde.

Der Kanton Freiburg bewilligt im Sinne einer Notmassnahme aufgrund der aktuell herrschenden Trockenheit Abweichungen in den Bereichen des ökologischen Leistungsnachweises ÖLN. Diese Massnahmen treten ergänzend zu den am 3. Juli 2026 kommunizierten Abweichungen in den Bereichen RAUS und Weidebeitrag ab sofort in Kraft. 

Neu bewilligt wird die Weidenutzung von extensiven und wenig intensiv genutzten Wiesen, sowie von angrenzenden Krautsäumen der Hecken, vor dem 1. September 2026. Für die betroffenen Flächen muss ein Eintrag im Feld- oder Wiesenkalender gemacht werden.

Nach Rücksprache mit einzelnen Vernetzungsverantwortlichen kann beim flexiblen Schnittzeitpunkt die Wartefrist von acht Wochen zwischen dem ersten und zweiten Schnitt unterschritten werden. Beim zweiten Schnitt kann der Rückzugsstreifen, welcher in der Regel 10 % beträgt, geschnitten und ein neuer Rückzugsstreifen an einer anderen Stelle stehen gelassen werden. Die übrigen Regeln der Vernetzung sind weiterhin gültig.

Eine Ausnahmebewilligung für Flächen, für welche ein Vertrag nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz NHG vorliegt, muss vorgängig beim Amt für Wald und Natur beantragt werden.

Für die Sömmerungsbetriebe

Die Trockenheit zeigt sich auch im Sömmerungsgebiet: Wird der Mindesttierbesatz aufgrund des Futtermangels nicht erreicht, kann beim Kanton «höhere Gewalt» geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Alp in den letzten drei Jahren regelmässig zwischen 90 und 110 % bestossen wurde und in der aktuellen Alpsaison mit einem vergleichbaren Tierbestand geplant und begonnen wurde.

Eine Mitteilung kann anlässlich der Sömmerungserhebung 2026 direkt im GELAN elektronisch, als Journaleintrag erfasst werden. Anderweitige Anträge für Ausnahmebewilligungen müssen direkt in Grangeneuve, Sektion Landwirtschaft, Sektor Direktzahlungen, gestellt werden. 

Die Regelungen im Kanton Solothurn

Auch im Kanton Solothurn sind die Regelungen betreffend RAUS und dem Weidebeitrag klar. Informationen zu einsiliertem Getreide wurden veröffentlicht.

Die RAUS-Bestimmungen

Die Bestimmungen zu den RAUS-Beiträgen besagen, dass der Tagesbedarf von Tieren der Rinder-, Ziegen- und Schafgattung zu einem wesentlichen Teil mit Weidefutter gedeckt werden muss. In begründeten Fällen von Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit und Hitze kann der Auslauf auf eine Weide durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden.

Es müssen aber weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf auf einer Weide oder im Laufhof gewährt werden. Die Tage im Laufhof müssen im Auslaufjournal eingetragen und mit dem Vermerk «Trockenheit» begründet werden. Eine Meldung ans Amt für Landwirtschaft ist nicht nötig. Die Ausnahmeregelung gilt, solange die ausserordentliche Situation anhält.

Der Weidebeitrag

Der Weidebeitrag für die Tierkategorien der Rindergattung und Wasserbüffel wird ausgerichtet, wenn ein besonders hoher Auslauf- und Weideanteil erfolgt. Die Tiere müssen an den Tagen, an denen ihnen Auslauf auf einer Weide zu gewähren ist, mindestens 70 % ihres Tagesbedarfs an Trockensubstanz (TS) durch Weidefutter decken können.

In begründeten Fällen mit Weidefuttermangel aufgrund von Trockenheit oder Hitze kann vom Mindest-Weidefutteranteil von 70 % der TS abgewichen werden. Es müssen aber weiterhin mindestens 26 Tage pro Monat Auslauf, möglichst auf der Weide oder dann im Laufhof, erfolgen.

Einsiliertes Getreide

Betriebe, die Getreide einsilieren, deklarieren diese Kultur mit Kulturcode 543 «Getreide siliert». Kulturanpassungen können im Gelan (unter Erhebung – Menüpunkt – Anpassung Kulturen) direkt erfasst, oder auch per Mail an alw.info@vd.so.ch gemeldet werden.

Gutes Futter sieht anders aus: Im Jura ist die Lage besonders schlimm.(Bild: Jakob Fritz)

In Basel-Landschaft gilt folgendes

Bei Weidefuttermangel durch Trockenheit gelten im Kanton Basel-Landschaft temporäre Ausnahmeregelungen für die Tierwohlprogramme RAUS (Regelmässiger Auslauf im Freien) und den Weidebeitrag.

RAUS-Programm:

  • Der Auslauf muss gewährt werden; bei Futtermangel oder Hitze darf der Weidegang durch Auslauf im Laufhof ersetzt werden.

Weidebeitrag:

Die Vorgabe, dass mindestens 70 % des Tagesbedarfs an Trockensubstanz über Weidefutter gedeckt werden müssen, entfällt, wenn auf Laufhofauslauf ausgewichen wird.

Weiterhin Pflicht ist aber, dass den Tieren mindestens 26 Tagen pro Monat Auslauf (Weide oder Laufhof) zu gewähren ist. Die Abweichungen und die genauen Laufhoftage müssen lückenlos im betrieblichen Auslaufjournal dokumentiert werden.

Der Kanton Wallis will bei RAUS nichts ändern

Wie der Kanton Wallis auf Anfrage mitteilt, sind an den Programmen RAUS und an dem Weidebeitrag, trotz Futtermangel, an den Anforderungen keine Änderungen geplant.

Hingegen gelten bei vorzeitigem Abstieg von den Alpen folgende Regelungen: Für Vieh, das aufgrund von Futter- oder Wassermangel vorzeitig von den Alpen absteigen muss, können auf Antrag Sonderregelungen in Anspruch genommen werden. So erhalten die Landwirt(innen) trotzdem ihre Sommerweidebeiträge.

Eine Alpenweide, deren tatsächlicher Besatz im Jahr 2026 unter 75 % des üblichen Besatzes liegt, kann nach Prüfung ausnahmsweise die vollen Sommerweidebeiträge erhalten. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Alpenweiden, deren tatsächlicher Besatz in den letzten drei Jahren mindestens einmal unter 75 % des üblichen Besatzes gefallen ist. Alle Anträge müssen 5 bis 10 Tage vor dem Abstieg von den Alpen schriftlich beim Kanton eingereicht werden, mit der Betriebsnummer und den entsprechenden Unterlagen.

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