Wer legt künftig fest, welche Regeln bei Tierschutz, Tierzucht, Pflanzenschutzmitteln oder Tiergesundheit gelten? Bisher konnte die Schweiz bei solchen Fragen im eigenen Land entscheiden. Mit dem Lebensmittelsicherheitsabkommen (LSA), Teil der Bilateralen III, ändert sich das: Neue EU-Regeln in diesem Bereich werden künftig allein von der EU-Kommission ausgearbeitet. Die Schweiz kann sich nur noch über das sogenannte «Decision Shaping» (deutsch: Entscheidungsgestaltung) einbringen – frühzeitig mitreden, aber nicht mitentscheiden und nicht blockieren. Lehnt sie einen neuen Rechtsakt trotzdem ab, kann die EU als Antwort Gegenmassnahmen in einem ganz anderen Wirtschaftsbereich verhängen.
Diese Einschätzung stammt aus einer rechtlichen Analyse des Agrarrechtlers Paul Richli, die wir am 8. Mai als Gastbeitrag publiziert haben. Aber was bedeuten diese akademisch wirkenden Aussagen nun für unsere Schweizer Bauernhöfe? Wir haben beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und beim Schweizer Bauernverband (SBV) nachgefragt, wie sie das einschätzen. Die drei Antworten passen nicht überall zusammen.
Decision Shaping: Fortschritt oder Papiertiger?
Das BLW sieht im Decision Shaping einen klaren Fortschritt: Die Schweiz habe ihre Gesetze in den betroffenen Bereichen schon heute weitgehend an die EU angeglichen, um Handelshemmnisse abzubauen. Künftig könne sie sich über das Decision Shaping wenigstens an der Ausarbeitung neuer Regeln beteiligen – heute sei sie an diesem Prozess gar nicht dabei. Für den Bundesrat sei das ein Fortschritt gegenüber der heutigen Situation.
Der SBV widerspricht dem nicht direkt, setzt aber ein entscheidendes Aber: Zentral sei, wer die Schweiz beim Decision Shaping vertrete. Anders als bei einem Schweizer Gesetz gibt es hier kein Vernehmlassungsverfahren – neben den Fachleuten der Bundesverwaltung müssten deshalb zwingend auch die betroffenen Branchen einbezogen werden, und die Verbände müssten sich mit Partnerorganisationen in der EU absprechen können. Ob das so eintritt, sagt die Antwort nicht. Und auf die direkte Frage, ob Decision Shaping ausreicht, um Schweizer Anliegen wirklich durchzusetzen, bleibt der SBV auffallend zurückhaltend: Der Mechanismus sei im Agrar- und Lebensmittelbereich grundsätzlich neu, es fehle schlicht an Erfahrungswerten.
Der Widerspruch: Das BLW bewertet das Instrument als Fortschritt. Der SBV, der das Abkommen insgesamt für vorteilhaft hält, traut sich bei der gleichen Frage keine positive Prognose zu. Für die Bauern heisst das: Ob Decision Shaping etwas bringt, hängt davon ab, ob der SBV und andere Verbände tatsächlich am Tisch sitzen, wenn neue Regeln zu Tierschutz, Pflanzenschutzmitteln oder Tierzucht entstehen. Eine Garantie dafür gibt keine der drei Stellen.
Wo ist der Spielraum der Schweiz am kleinsten?
Das LSA deckt Tiergesundheit, Tierschutz, Tierzucht und Pflanzenschutzmittel ab. Auf die direkte Frage, welcher Bereich am stärksten betroffen ist, gibt das BLW keine klare Antwort. Es verweist nur auf «wichtige Ausnahmen» bei Tierschutz und bei der Regulierung gentechnisch veränderter Organismen, mit denen die Schweiz ihre hohen Standards halten könne. Im Umkehrschluss heisst das: Bei Tiergesundheit, Tierzucht und Pflanzenschutzmitteln gibt es diese Ausnahmen nicht im gleichen Mass. Genau in diesen Bereichen dürfte die Schweiz künftig am wenigsten mitreden können, wenn die EU neue Vorschriften erlässt.
Ausgleichsmassnahmen: Die Landwirtschaft ist geschützt – aber nicht vollständig
Hier liefert das BLW die genaueste Antwort im ganzen Austausch. Ausgleichsmassnahmen sollen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten beider Seiten beheben, wenn ein Streit nicht anders gelöst werden kann. Sie dürfen nur innerhalb des betroffenen Abkommens oder eines anderen Binnenmarktabkommens erfolgen und müssen verhältnismässig sein – ein «Überschwappen» auf ganz andere Bereiche der Beziehung soll so verhindert werden.
Wichtig: Verletzt die Schweiz ein anderes Binnenmarktabkommen, darf die EU deshalb keine Ausgleichsmassnahmen gegen die Landwirtschaft verhängen – der Agrarbereich ist speziell geschützt. Verletzt die Schweiz aber das Landwirtschaftsabkommen selbst, sind Gegenmassnahmen ausdrücklich möglich. Und ein Streit anderswo kann durchaus über ein Binnenmarktabkommen ausgeglichen werden, das die Landwirtschaft betrifft. Vollständig abgeschottet ist der Agrarsektor also nicht. Nach konkreten Beispielen aus der Vergangenheit gefragt, liefert das BLW keine – es verweist nur auf die Botschaft des Bundesrates zum Gesamtpaket.
Was passiert bei einem Nein zum LSA?
Die wichtigste Klärung des ganzen Austauschs betrifft die Abstimmung selbst. Die Änderung des Agrarabkommens gehört zum sogenannten Stabilisierungsteil des Gesamtpakets, das LSA hingegen zum Weiterentwicklungsteil. Der Stabilisierungsteil muss in Kraft treten, damit der Weiterentwicklungsteil in Kraft treten kann – er kann aber auch allein in Kraft treten, wenn der Weiterentwicklungsteil abgelehnt wird. Ein Nein zum LSA würde die Agrarabkommen-Änderung also nicht automatisch zu Fall bringen.
Aber – und das sagt das BLW selbst – wie die heutigen, im Agrarabkommen geregelten Bereiche dann weitergeführt würden, wäre unklar, weil die neuen Regeln zur laufenden Aktualisierung dieser Bereiche nicht mehr gelten würden. Der Handel mit pflanzlichen Lebensmitteln, die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und der Zugang zur europäischen Lebensmittelbehörde EFSA – alles nur im LSA geregelt, nicht im heutigen Agrarabkommen – wären bei einem Nein ungeregelt beziehungsweise hinfällig.
Für die Bauern heisst das: Ein Nein zum LSA ist keine einfache Rückkehr zum Status quo. Es schafft eine ungeklärte Situation, gerade in Bereichen, die für den Marktzugang wichtig sind. Zur Frage nach eigenen Folgenabschätzungen des BLW zur Kompetenzverschiebung im Agrarbereich verweist das Amt nur auf die Botschaft vom 13. März 2026 – eine öffentlich zugängliche Quelle, keine zusätzliche eigene Auskunft.
Tierschutz: Ausnahme ja, Details bleiben offen
Das BLV bestätigt, dass die höheren Schweizer Tierschutzstandards über Artikel 7 des Abkommens abgesichert sind. Es handle sich nicht um eine blosse Absichtserklärung: Für die davon erfassten Bereiche gelte keine automatische Rechtsübernahme, und neue EU-Regeln würden ohnehin nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Schweiz übernommen. Auch beim Unterschied zu EU-Mitgliedstaaten ist die Antwort klar: Die Schweiz bleibt kein Mitgliedstaat und hat kein Stimmrecht im EU-Rat – sie kann über Decision Shaping fachlich mitreden, entscheidet aber nicht mit.
Beim Verbot des Tiertransits auf Schweizer Strassen bleibt die Antwort dagegen vage: Das Verbot gelte «soweit dies bereits heute nach Schweizer Recht untersagt ist» – die vom BLV selbst öffentlich erwähnte «eine Ausnahme» wird in der Antwort nicht erklärt. Was diese Ausnahme konkret bedeutet, bleibt offen.
Bei der Frage, ob Förderprogramme wie BTS und RAUS künftig als Wettbewerbsverzerrung angefochten werden könnten, schiebt das BLV die Zuständigkeit ans BLW ab. Eine direkte Antwort des BLW dazu fehlt in unserem Austausch. Nach eigenen internen Einschätzungen zur langfristigen Entwicklung des Tierschutzniveaus gefragt, verweist das BLV nur auf die bereits öffentlich zugänglichen Unterlagen – eine darüber hinausgehende Auskunft gibt es nicht.
Der SBV: Vorteile ja, aber mit einem entscheidenden Eingeständnis
Der SBV sieht in einer stabilen, planbaren EU-Beziehung klare Vorteile – nicht nur beim Export, etwa von Käse, sondern auch beim Import von Betriebsmitteln und bei Arbeitskräften aus dem EU-Raum. Dazu kommt aus Verbandssicht der Nutzen einer engeren Zusammenarbeit bei der Tierseuchenbekämpfung und beim Zugang zu europäischen Frühwarnsystemen und Pflanzenschutzmittelzulassungen. Angesichts der Unsicherheiten mit den USA und China sei eine enge EU-Bindung für die Schweizer Landwirtschaft ohnehin unabhängig vom aktuellen Weltgeschehen wichtig, so der Verband.
Bei der Frage nach dem Verlust an eigener Regelungsmacht wird der Ton merklich vorsichtiger: Die Umsetzung des LSA müsse sehr genau beobachtet werden. Vor allem für Lebensmittelindustrie und Handel drohten mehr Bürokratie und Auflagen. Der Verband relativiert zwar: Die Schweiz übernehme schon heute weitgehend EU-Recht – neu sei aber der direkte Übernahmemechanismus, und gerade dazu fehle es an Erfahrung.
Bei der aktuellen Schweinemarktkrise und den Ferkelexporten sieht der SBV keine zusätzliche Gefahr für die Tierschutzstandards durch das Abkommen: Die höheren Auflagen verschlechterten den Exportstand ohnehin schon, unabhängig von den Bilateralen III. Man hoffe schlicht, langfristig keine Ferkel mehr nach Deutschland exportieren zu müssen. Beim Ausbau von BTS und RAUS sieht der Verband explizit keine Einschränkung: Agrarförderung falle nicht unter die staatlichen Beihilfen, die über die Bilateralen III eingeschränkt werden, und der Tierschutz sei ohnehin vom LSA ausgenommen.
Der Widerspruch: Eine offizielle Bestätigung durch das zuständige Bundesamt selbst – das BLW – liegt zu dieser Einschätzung nicht vor. Der SBV gibt hier eine positive Prognose ab, die von keiner Behörde direkt gegengeprüft wurde.
Auf die zugespitzte Frage, was man einem zwischen wirtschaftlicher Stabilität und Mitsprache-Verlust hin- und hergerissenen Bauern sagen soll, bleibt die Antwort des SBV auffällig unpolitisch: abwarten und Tee trinken, bis das Parlament seine Arbeit erledigt hat. Das ganze Paket sei ohnehin mehr eine gesellschaftliche als eine landwirtschaftliche Frage.
Was bedeutet das nun für die Schweizer Bauern?
Drei Dinge stehen fest, wenn man die Antworten von BLW, BLV und SBV nebeneinanderlegt. Erstens: Neue EU-Regeln entstehen künftig ohne Schweizer Stimmrecht – das bestreitet keine der drei Stellen. Zweitens: Der Tierschutz ist über Artikel 7 vertraglich abgesichert, bei Tiergesundheit, Tierzucht und Pflanzenschutzmitteln gibt es diese Sicherheit in diesem Ausmass nicht. Drittens: Ein Nein zum LSA wäre keine saubere Rückkehr zum heutigen Zustand, sondern würde offene Fragen bei Marktzugang und Zulassungen schaffen – das sagt das BLW selbst.
Und es gibt einen durchgehenden Widerspruch im Ton: Das BLW spricht von Fortschritt, das BLV von gesicherten Standards, der SBV im Grundsatz auch – aber sobald es konkret wird (Decision Shaping, BTS/RAUS, Transitverbot-Ausnahme), weicht mindestens eine der drei Stellen aus oder verweist auf eine andere.
Offen bleiben drei konkrete Fragen, die für den Alltag auf dem Hof relevant sind: Was die Ausnahme beim Tiertransitverbot genau umfasst. Ob BTS und RAUS aus Sicht des zuständigen BLW – nicht nur aus Sicht des SBV – wirklich vor Wettbewerbsklagen sicher sind. Und ob es über die offizielle Botschaft hinaus eigene Folgenabschätzungen zur Kompetenzverschiebung im Agrarbereich gibt.

