2017 hatte der Bundesrat den Aktionsplan zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verabschiedet.

Weiterbildung wird Pflicht

Darin sind zwei Massnahmen in Bezug auf Fachbewilligung vorgesehen, die zur beruflichen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) berechtigen:

  • So soll die Pflicht zur Weiterbildung für die berufliche Anwendung von PSM eingeführt werden.
  • Und die Kenntnisse über den Umgang mit PSM  in der beruflichen Grundbildung und in der höheren Berufsbildung sollen verstärkt werden.

Gültige Fachbewilligung nötig

Mit der vorliegenden Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) werden diese beiden Massnahmen umgesetzt.

Die ChemRRV verlangt neu, dass PSM von beruflichen Anwender(innen) nur gekauft werden dürfen, wenn sie eine gültige Fachbewilligung haben.

Um welche Art von PSM es sich dabei handelt, spielt keine Rolle - betroffen sind also auch solche, die für die Verwendung in der biologischen Produktion oder im Freizeitbereich zugelassen sind.

Abschluss als Landwirt reicht nicht mehr 

Ab dem 1. Januar 2026 müssen alle Personen, die eine Fachbewilligung PSM benötigen, die Fachprüfung für den jeweiligen Anwendungsbereich bestehen. Die Berufserfahrung sowie Ausbildungsabschlüsse, wie etwa das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) als Landwirt/in, werden nicht mehr als einer Fachbewilligung PSM gleichwertig anerkannt.

Allerdings können die erforderlichen Kenntnisse für die Erlangung der Fachbewilligung sowie die Fachbewilligung selbst nach wie vor im Rahmen der beruflichen Grundbildung (z. B. EFZ als Landwirt/in) oder der höheren Berufsbildung erworben werden, sofern die Ausbildungsstätten dies anbieten.

Fünf Jahre gültig

Die Fachbewilligung wird digital erteilt, ist in einem zentralen Register erfasst und 5 Jahre gültig. Sie kann mit dem Besuch von Weiterbildungskursen verlängert werden. Die revidierte Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Gewerblich oder nicht?
Ein Beispiel, wie zwischen beruflicher und privater Anwendung unterschieden wird: Der Besitzer eines 500 m2 grossen Rebbergs muss über eine Fachbewilligung verfügen, wenn die Trauben verkauft werden (Verwendung in einem gewerblichen Rahmen).

Sind die Trauben dagegen für den Eigenverbrauch bestimmt, benötigt er keine Fachbewilligung. Allerdings kann er dann nur PSM kaufen, die für die nichtberufliche Verwendung bestimmt sind.

Auch Hauswart braucht Fachbewilligung

Setzt ein Hauswart Pflanzenschutzmittel ein, die für den privaten Gebrauch zugelassen wurden, muss er ebenfalls über eine Fachbewilligung verfügen, wenn er sie im Rahmen seiner Arbeit (also in einem beruflichen Rahmen) verwendet.

Einschränkungen für Private

Parallel zur ChemRRV-Revision wird auch die Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV) angepasst. Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die nichtberufliche Verwendung wird stärker eingeschränkt.

Die revidierte PSMV verbietet neu die Zulassung von PSM für die private Verwendung, wenn die Mittel

  • bestimmte Gesundheitsgefahren darstellen,
  • giftig oder sehr giftig für Wasserorganismen sind
  • oder zu einem Risiko für Bienen führen.

Die revidierte PSMV tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.