Überschreitet ein Pestizid wiederholt und verbreitet die Grenzwerte im Gewässer, muss die Zulassung überprüft werden. So hat es das Parlament vor rund einem Jahr beschlossen. Ziel der Gesetzesänderung war es, Risiken durch Pestizide zu verringern.

Der Bundesrat hat am Mittwoch die entsprechend angepasste Gewässerschutzverordnung bis zum 10. August in eine Vernehmlassung gegeben. In der Verordnung werden die Kriterien für die Veranlassung einer solchen Überprüfung definiert. Von der Regelung betroffen sind Pflanzenschutzmittel und auch Biozide.

Nicht für Einzelfälle

Die Zulassung soll von Gesetzes wegen überprüft werden, wenn ein Pestizid oder einer seiner Metaboliten Grenzwerte überschreiten. Für Einzelfälle soll das aber nicht gelten.

Der Bundesrat möchte darum folgende Kriterien für eine wiederholte und verbreitete Überschreitung festlegen:

  • Ein Grenzwert gilt als verbreitet überschritten, wenn er innerhalb eines Jahres in mindestens drei Kantonen überschritten wird.  Zusätzlich müssen in mindestens fünf Prozent der landesweit untersuchten Gewässer und in mindestens fünf Gewässern Überschreitungen vorliegen.
  • Als «wiederholt» soll eine Grenzwert-Überschreitung gelten, wenn sie in mindestens zwei von fünf aufeinanderfolgenden Jahren auftritt. Verunreinigungen hingen stark vom Wetter ab und vom Aufkommen von Schädlingen, die bekämpft werden sollen.

Den vollständigen Entwurf finden Sie hier.

Entwässerungsplätze im Auge

Die Verordnung soll ausserdem verhindern, dass an Befüll- und Waschplätzen hoch konzentrierte Pflanzenschutzmittel ein Gewässer kontaminieren. Dies soll durch Kontrollen verhindert werden, welche die Kantone vornehmen müssen. Ist dies notwendig, müssen die Plätze saniert werden.

Schliesslich möchte der Bundesrat die Umsetzung des Gewässerschutzgesetzes stärken. Seit 1972 müssen die Kantone rund um Trinkwasserfassungen Schutzzonen festlegen. Bei rund einem Drittel der Trinkwasserfassungen fehlten die Schutzzonen oder sie müssten angepasst werden, schreibt der Bundesrat. Der Bundesrat will sie verpflichten, innerhalb von zehn Jahren fehlende Schutzzonen festzulegen respektive sie bei Mängeln anzupassen.