Wie gross die Sichtzone sein muss, hänge einerseits von der jeweiligen Situation und andererseits von der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ab, schreibt die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL). Es gebe ausserdem teilweise Vorgaben von Gemeinden oder Kantonen. In jedem Fall müssten herannahende Fahrzeuge rechtzeitig erkannt werden können.

Auf unter 80 Zentimeter kürzen

Die BUL nennt folgende Faustregel:

  • Einmündung innerorts: Fahrzeuglenker müssen gut 50 Meter weit sehen können.
  • Einmündung ausserorts: Fahrzeuglenker müssen gut 100 Meter weit sehen können

Dabei sei der Beobachtungspunkt innerorts drei und ausserorts fünf Meter von der Einmündung zurückversetzt. «In den meisten Kantonen gilt als sichthemmend, was mehr als 80 Zentimeter über die Strassenoberfläche ragt.» Was höher stehe, müsse entfernt bzw. gekürzt werden.