Während der Frühlingssaat von Mais und Sonnenblumen beschäftigt die Krähenabwehr. Trotz des Rechts der Bewirtschaftenden landwirtschaftlicher Kulturen und Liegenschaftsbesitzer auf Selbsthilfe gilt kein Freipass zum Abschuss der Vögel. Rabenkrähen gelten ausserhalb der Schonzeit zwar als jagdbare Vogelarten, die Saatkrähe ist gemäss Jagdgesetz aber geschützt, denn bis zum Jahr 2010 stand die Saatkrähe auf der Roten Liste der gefährdeten Brutvogelarten der Schweiz. Die Sache ist aber komplex: Sie wird in der Jagdverordnung als jagdbar aufgeführt.

Deswegen raten die kantonalen Jagdinspektorate Landwirten, die mit einem hohen Krähendruck auf gesäten Feldern zu kämpfen haben, dazu, die Unterstützung von Wildhütern beizuziehen.

Schirmjagd oder Einzelschuss

Die Jagd auf Krähen erfolgt entweder per Einzelschuss oder nach dem System der Schirmjagd. Dabei arbeiten die Jäger(innen) mit einem «freundlichen Lockbild». Rico Suter, Gründer und Inhaber eines freiwilligen Jägerzusammenschlusses «Wildschaden.ch», erklärt: Späher, also die ersten «Erkunder» der Rotte, werden mit einer speziellen Kunststoff-Krähe angelockt und holen danach den Rest des Schwarms auf die Parzelle. Eine Herangehensweise ist es, den Späher situationsbedingt direkt zu entnehmen oder fliegen zu lassen, denn bei den Krähen gilt: No News sind Good News. 

Wenn der Späher also nichts Negatives zurückmeldet (, weil er nicht mehr zurückkommt), folgt in der Regel der Rest der Rotte, welche die Jäger daraufhin entnehmen. Nur so habe die Jagd auf Krähen eine Wirkung, ist Rico Suter überzeugt. «Alles andere ist optische Kosmetik», meint er. Als Mitglied des Vereins Wildschaden.ch unternimmt er auf Anfrage von betroffenen Landwirten und in Absprache mit der Jagdgesellschaft, der Polizei und der Jagdbehörde die Schirmjagd auf Krähen, die Schaden anrichten. Eine für die Jagd festgelegte Schadschwelle an landwirtschaftlichen Kulturen gibt es nicht.

«Die Krähenjagd kostet nur und bedeutet nur Aufwand»

Für Jäger ist die Jagd auf Krähen laut Rico Suter nicht interessant, weil sie im Gegensatz zur Jagd auf andere Wildtiere oder die Unterstützung bei der Rehkitzrettung grösstenteils keine Entschädigung erhalten. «Die Krähenjagd kostet nur und bedeutet nur Aufwand», weiss der Jäger. Der Grund ist einfach: Krähenschäden werden gemäss den kantonalen Wildschadenverordnungen vielerorts nicht vergütet, da Selbsthilfemassnahmen gegen die Tiere erlaubt sind.

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Wildhut oder Revierbetreiber benachrichtigen

Was tun also, wenn man als Landwirt(in) von einer Krähenkolonie heimgesucht wird? Das Jagdinspektorat des Kantons Bern rät: «Entweder benachrichtigt der Landwirt bei Schäden die Wildhut, die Revierbetreiber oder die Jägerschaft und bittet um Hilfe oder die Jägerinnen nehmen von sich aus die Jagd auf.»

Rupfung simulieren ist besser als tote Krähe aufhängen

Eine Alternative zum Abschuss von schadenstiftenden Krähen ist die Vergrämung. «Früher wurden oft tote Krähen bei Kirschbäumen oder auf Maisfeldern zur Schadenabwehr aufgehängt. Da Krähen sehr lernfähig sind, kann das Auslegen einer toten Krähe für die Artgenossen eine abschreckende Wirkung erzielen und ein Feld vor Schäden schützen. Da das Aufhängen einer toten Krähe zwar wirksam ist, aber von der Bevölkerung negativ aufgefasst werden kann, empfehlen wir diese Massnahme nicht», so das Jagdinspektorat.

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Dieselbe abschreckende Wirkung haben simulierte Rupfungen auf dem Feld. Bei Rupfungen werden einige Federn eingesteckt, damit das abschreckende Bild länger anhält und nicht vom Winde verweht wird. Dafür braucht es den Wildhüter nicht; Landwirte können diese selbst durchführen. Um aber an tote Krähen zu kommen, sollte frühzeitig mit einer Jagdgesellschaft Kontakt aufgenommen werden.

Wegen ihrer Intelligenz fast keine Fressfeinde

Krähen können ein dauerndes Problem darstellen, denn ausgewachsene Exemplare haben gemäss Rico Suter vom freiwilligen Jägerzusammenschluss wegen ihrer Intelligenz und Wehrhaftigkeit kaum Fressfeinde. Habicht, Sperber, Wanderfalken, Seeadler sowie der Uhu holen besonders junge Krähen aus dem Nest. Marder und Füchse stellen eine Gefahr für Gelege und Jungvögel dar. 

Die Vogelwarte Sempach bekräftigt allerdings auf Anfrage, dass sich die Rabenkrähenpopulation in den letzten 20 Jahren stabil verhält. Die Population von Saatkrähen ist zwar gestiegen, aber weil sie dynamisch brüten, sei die genaue Zahl schwierig zu erfassen, heisst es vonseiten der Vogelwarte.

Schonzeit, aber nicht für alle

Die Schonzeit für Rabenkrähen und Saatkrähen gilt vom 16. Februar bis 31. Juli. In dieser Zeit sollen die Vögel nicht bejagt werden. Für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen allerdings keine Schonzeit, wie in der Verordnung über die Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel geregelt.

Das ist bei der Jagd auf Krähen zu beachten

- Das Jagdinspektorat empfiehlt ausdrücklich, zuerst die Wildhut beizuziehen, damit die Situation betreffend Schonzeiten, Tierartbestimmung, Sicherheitsfragen, Waffenrecht und so weiter korrekt beurteilt wird.
- Auch wenn jagdrechtlich Selbsthilfe möglich ist, ist gemäss dem geltenden Jagdrecht ein legaler Zugang zur spezifischen Waffe Vorschrift.
- Die Person, welche die Massnahme ergreift, muss handlungsfähig sein (d.h. volljährig und urteilsfähig).
- Die Krähen müssen Schäden an den eigenen Haustieren, an landwirtschaftlichen Kulturen oder an genutzten Liegenschaften verursacht haben.
- Den Tieren sind unnötige Qualen zu ersparen, deren Würde ist zu wahren.
- Nur gestattete Jagdwaffen und Munition verwenden. Vögel dürfen auch mit Kleinkalibergewehren erlegt werden (bis .22/5.6mm). In Feldern ist jedoch darauf zu achten, dass keine Bleimunition verwendet wird.
- In Gebieten mit Jagdverbot und im Wald dürfen keine Selbsthilfemassnahmen durchgeführt werden. Wildhüter sowie Personen mit entsprechender Spezialbewilligung dürfen Abschüsse in Gebieten mit Jagdverboten vornehmen.
- Es dürfen keine Hunde eingesetzt werden.
– Es dürfen keine Lockmittel eingesetzt werden.
- Mitführen von Waffen im Auto: Eine Waffe darf nur dann im Auto mitgeführt werden, wenn dazu ein ausreichender Grund vorliegt. Der Einsatz im Rahmen der Selbsthilfemassnahmen gilt als ausreichender Grund.
- Schusswaffen und Munition dürfen auch während der Jagdzeit, der Durchführung von Selbsthilfemassnahmen oder der Jagd aufgrund einer Spezialbewilligung nur getrennt im Fahrzeug mitgeführt werden.
- Jagdzeit für Raben- und Saatkrähen: 1.9. bis 15.02. (Rabenkrähenschwärme auf landwirtschaftlichen Kulturen mit Schadenpotenzial bis 28.2.). Ausnahme: für Rabenkrähen und Saatkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.

Weitere Vorschriften der kantonalen Jagdverordnung zur Beschränkung der Jagd
- Aus dem Fahrzeug-Innern darf nicht geschossen werden.
- An Sonntagen, Neujahrstag, 2. Januar, Weihnachten, und am 26. Dezember darf nicht geschossen werden.
- Schusszeiten: Die Schussabgabe ist nur bei genügender Sicht eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet. Ab dem 16. November ist die Schussabgabe bei genügender Sicht von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr gestattet.
- Die maximalen Schussdistanzen betragen: 35 Meter für den Schrotschuss und Flintenlaufgeschosse, 200 Meter für den Kugelschuss.