Wie bisher soll die Wirkstoffliste zweimal pro Jahr angepasst werden, teilt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) mit. Es ist neu anstelle des Bundesamts für Landwirtschaft für die Pflanzenschutzmittelverordnung zuständig, in deren Anhang 1 die genehmigten Wirkstoffe aufgeführt sind.

Fünf neue dazu, zwei alte weg

Mehrheitlich basierend auf dem in der EU gültigen Recht wurden folgende Anpassungen vorgenommen:

E3Z8-14Ac, E3Z8Z11-14Ac, Eugenol, Geraniol und Thymol sind neu in der Schweiz zugelassen.

Indoxacarb und Phosmet dürfen zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt nicht mehr als Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

8-Hydroxychinolin und Cypermethrin gelten neu als Substitutionskandidaten. Sie müssen also nach Möglichkeit durch Wirkstoffe mit «günstigeren Eigenschaften» ersetzt werden, von denen ein geringeres Risiko für Mensch, Tier und Umwelt ausgeht.

Übergangsfrist für Indoxacarb

Die oben aufgeführten Neuerungen treten am 1. Juli 2022 in Kraft. Für Indoxacarb gilt allerdings laut BLV eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober 2022 für die Inverkehrbringung und bis zum 1. April 2023 für die Verwendung. Im Fall von Phosmet erübrige sich eine solche Übergangsbestimmung, da hierzulande bereits jetzt keine Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff zugelassen seien.