Die Lebensmittelkontrolle des Kantons Luzern hatte 2016 beanstandet, dass auf dem "Lozärner Bier Lager" nicht gekennzeichnet sei, dass es in Schaffhausen und nicht in Luzern hergestellt werde. Deshalb verlangte sie eine täuschungsfreie Kennzeichnung.

Das Kantonsgericht stützte vor einem Jahr diese Forderung. Mit der in Dialekt formulierten geografischen Herkunftsangabe und der blau-weissen Aufmachung werde der Anschein erweckt, das Bier stamme aus Luzern. Tatsächlich werde es im Kanton Schaffhausen gebraut und abgefüllt.

Hersteller: In keiner Weise irreführend

Die Lozärner Bier AG erhob darauf Beschwerde beim Bundesgericht, das sich aber auf die Seite des Luzerner Kantonsgerichts stellte. Das Gericht in Lausanne präzisiert zudem in dem am Mittwoch publizierten Urteilsdispositiv, dass die Frist, die die Luzerner Lebensmittelkontrolle zur korrekten Beschriftung des Biers gesetzt habe, am 16. Juli 2018 ende.

Die Lozärner Bier AG hatte sich auf den Standpunkt gestellt, das "Lozärner Bier" sei im Markenrechtsregister eingetragen. Die Bierrezeptur, der ganze Auftritt und das Marketingdesign stammten aus Luzern, womit der Bezug zu Luzern hergestellt sei. Der Begriff "Lozärner Bier" sei in keiner Weise irreführend.

Neben dem "Lozärner Bier" gibt es auch ein "Luzerner Bier". Dieses wird in Luzern gebraut.

sda