[IMG 2] Viele Landwirtschaftsbetriebe können unterschiedlicher nicht sein. Von den klassischen Urproduzenten bis hin zu professionellen Veredlern und namhaften agrotouristischen Betrieben ist alles anzutreffen. Viele Betriebe diversifizieren sich und bilden Nebenbetriebe. Schnell stellt sich da die Frage, welches die richtige Gesellschaftsform für das betriebene Geschäft ist.

Kreditwürdigkeit und Kapital

Durch die Führung des Geschäftes als eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) lässt sich das private Kapital gut vom geschäftlichen trennen. Als Angestellter der Firma bezieht der Geschäftsführer seinen entsprechenden Lohn. Der übrige Gewinn kann in der Firma für Reinvestitionen zurückbehalten werden. Weil die Gründung einer juristischen Person ein Startkapital voraussetzt (AG Fr. 100'000.–; GmbH Fr. 20'000.–), kann gegenüber Kreditgebern und dem damit verbundenen Eintrag im Handelsregister eine erhöhte Kreditwürdigkeit vorgewiesen werden. Die Kreditgeber prüfen bei einer juristischen Person die Tragbarkeit eines finanziellen Vorhabens.

Der Vorteil einer juristischen Person in Bezug auf die Kreditwürdigkeit relativiert sich im Bereich der landwirtschaftlichen Gewerbe. In der Regel umfassen diese Geschäfte in ihrem Anlagevermögen belehnbare landwirtschaftliche Grundstücke. Diese sind auch im Eigentum der Einzelunternehmen bis zur Belastungsgrenze belehnbar, wobei auch hier die Tragbarkeiten vorgewiesen werden müssen. Landwirtschaftliche Betriebe sind also nicht auf die Rechtsform einer juristischen Person angewiesen, um dadurch eine höhere Kreditwürdigkeit zu erlangen.

Haftung mit Firmenkapital

Juristische Personen haften immer zuerst mit dem Kapital der Firma. Im Gegenzug zur juristischen Person sind Einzelunternehmungen mitsamt deren Privatvermögen haftbar. Je grösser das Sicherheitsbedürfnis der beteiligten Personen ist und je höher das Unternehmerrisiko, desto eher kommt eine juristische Person in Frage. Auch hier gilt es individuell mit einem vorhandenem Geschäftsmodell zu klären, ob die Haftung mit Hilfe von entsprechenden Versicherungen in der Einzelunternehmung genügend abgedeckt werden oder ob eine entsprechende juristische Person Sicherheit bieten kann.

Andere Besteuerung

Im Gegensatz zu den Einzelunternehmen besteht bei der Aktiengesellschaft (AG) und der GmbH eine klare Trennung zwischen Privatem und Geschäft. AG und GmbH werden als Unternehmen besteuert, Aktionäre und Gesellschafter als Privatpersonen. Was bei Personengesellschaften und Einzelunternehmern die Einkommenssteuer ist, ist bei den Kapitalgesellschaften die Ertragssteuer. Diese Gewinnsteuer fällt beim Bund, bei den Kantonen und den Gemeinden an und untersteht nicht der Progression. Einzelfirmen sind nicht als Unternehmen steuerpflichtig, da sie keine juristischen Personen (Kapitalgesellschaften) sind. Jede Einzelunternehmung versteuert sein Privat- und Geschäftseinkommen sowie das Privat- und Geschäftsvermögen als Ganzes und nicht getrennt. Als natürliche Personen (Personengesellschaften) müssen sie dieses Gesamteinkommen beim Bund, beim Kanton und bei der Gemeinde versteuern.

Bei hohen Geschäftsgewinnen kann es also sein, dass als juristische Person Steuern eingespart werden können. Erfahrungswerte zeigen, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben ab einem Einkommen von rund 150 000 Franken von steuerlichen Vorteilen gesprochen werden kann. In jedem Fall soll die gewählte Rechtsform langfristig zu einer tieferen Fiskalbelastung führen und Doppelbesteuerungen ausgeschlossen werden können. Dabei sind immer auch die Auflösung und die damit verbundenen Folgen zu beachten.

Die einzelnen Rechtsformen werden von der Steuerbehörde unterschiedlich behandelt. Welche Form steuerlich optimal ist, lässt sich nur individuell bestimmen. Die Steuerbelastung hängt von den kantonalen Steuergesetzen, den Finanzierungskosten und den Unternehmensgewinnen ab.

Bäuerliches Bodenrecht

Sollen landwirtschaftliche Gewerbe in eine juristische Person eingebracht werden, wird dazu eine Erwerbsbewilligung verlangt. Sofern gewährt werden kann, dass sämtliche Anforderungen aus dem bäuerlichen Bodenrecht eingehalten werden, können die zuständigen Behörden eine Erwerbsbewilligung erteilen. So muss beispielsweise ein Selbstbewirtschaftender eine Mehrheitsbeteiligung an der juristischen Person vorweisen. Ausserdem muss über die Statuten sichergestellt werden, dass bei weiteren Übertragungen von Anteilen die Bedingungen des bäuerlichen Bodenrechtes eingehalten werden.