Die soziale Absicherung in der Landwirtschaft ist oft lückenhaft. Hauptgrund dafür sind die finanziellen Rahmenbedingungen. So ist das in der Landwirtschaft erzielte Einkommen vergleichsweise tief: Gemäss dem Bundesamt für Statistik (BFS) belief sich das durchschnittliche Jahreseinkommen der rund 47 000 Bauernbetriebe in der Schweiz im Jahr 2023 auf rund 75 000 Franken.
Um ihr Einkommen zu ergänzen, nehmen viele Landwirte eine zusätzliche Erwerbstätigkeit ausserhalb des Betriebs auf – meist als Arbeitnehmende. Im Jahr 2023 erzielten die Betriebe damit ein Durchschnittseinkommen von rund 37 000 Franken pro Jahr.
Ein Nebenjob bringt diverse Vorteile mit sich
Eine solche Nebentätigkeit verbessert gleichzeitig den Sozialversicherungsschutz, da Arbeitnehmende obligatorisch gegen Unfall und Arbeitslosigkeit versichert sind und ab einem Einkommen von 22 680 Franken der beruflichen Vorsorge unterstehen. Rund die Hälfte der selbstständigen Bauern und Bäuerinnen geht einer solchen Nebentätigkeit nach.
Für Bauernfamilien mit Kindern kann eine ausserbetriebliche Erwerbstätigkeit aus einem weiteren Grund vorteilhaft sein: In diesem Fall besteht Anspruch auf Familienzulagen nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Diese Familienzulagen sind in den meisten Kantonen höher als die Zulagen nach dem Familienzulagengesetz für die Landwirtschaft (FLG).
Besonders ausgeprägt ist dies im Kanton Wallis, wo die allgemeinen Familienzulagen doppelt so hoch sind wie die FLG-Zulagen. Entsprechend verliert das Familienzulagengesetz für die Landwirtschaft zunehmend an Bedeutung. Heute beziehen nur noch rund 10 000 selbstständige Landwirtinnen und Landwirte solche Familienzulagen, im Kanton Wallis waren es gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Jahr 2024 sogar nur noch rund 180 Personen, was einem Anteil von sieben Prozent aller Walliser Landwirtschaftsbetriebe entspricht.
Die Unfallversicherung ist besonders wichtig
Für Selbstständigerwerbende sind lediglich die erste Säule – Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV) und Erwerbsersatzordnung (EO) – sowie die Krankenversicherung obligatorisch. Die berufliche Vorsorge und Versicherungen für den Erwerbsausfall bei Unfall oder Krankheit sind hingegen freiwillig.
Von grosser Bedeutung in der Landwirtschaft ist die Unfallversicherung, da in dieser Branche ein erhöhtes Unfallrisiko besteht. Für kleinere Betriebe kann es existenzbedrohend sein, wenn der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin nach einem Unfall längere Zeit ausfällt und kein Versicherungsschutz besteht, der den Erwerbsausfall deckt. Der Beitritt zur sozialen Unfallversicherung nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) ist für Selbstständigerwerbende jedoch erst ab einem Mindesteinkommen von 66 690 Franken möglich.
Bei tieferen Einkommen bleibt nur eine private Versicherung, deren Leistungen aber in der Regel weniger weit gehen als jene einer Sozialversicherung. So beginnen Taggeldleistungen privater Unfallversicherungen meist erst nach längeren Wartefristen, während die UVG-Leistungen bereits ab dem dritten Tag ausgerichtet werden. Der Bundesrat erachtet das als problematisch.
Um auch Selbstständigerwerbenden mit tieferen Einkommen den Zugang zur Unfallversicherung nach UVG zu ermöglichen, will er das erforderliche Mindesteinkommen auf 44 460 Franken senken. In einer Vernehmlassung, die im April 2026 geendet hat, schlägt er vor, die Verordnung über die Unfallversicherung entsprechend anzupassen. Für Personen, die nicht Vollzeit als Selbstständige arbeiten, soll die Eintrittsschwelle entsprechend dem Beschäftigungsgrad gesenkt werden.
Ein Beispiel: Bei einem Pensum von 50 Prozent wäre eine freiwillige Versicherung bereits ab rund 22 000 Franken Jahreseinkommen möglich.
Ehefrauen manchmal ungenügend abgesichert
Die meisten Betriebsleitenden sind Männer, wobei zwei Drittel verheiratet sind. Die Ehefrauen der verheirateten Bauern arbeiten oft auf dem Hof mit. Sie lassen sich in drei Kategorien einteilen:
- Die Partnerin erhält einen Lohn für ihre Arbeit auf dem Betrieb.
- Die Partnerin arbeitet unentgeltlich im Betrieb mit.
- Die Partnerin gilt gemeinsam mit dem Ehemann als selbstständigerwerbend.
Je nach Kategorie ist der Sozialversicherungsschutz unterschiedlich. Besonders im Falle einer unentgeltlichen Arbeit ist der Versicherungsschutz gering. Kurzfristig ist diese Variante finanziell attraktiv, da verheiratete Nichterwerbstätige grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen.
Die daraus resultierenden Versicherungsleistungen sind jedoch gering und reichen im Fall von Invalidität oder im Alter oft nicht aus, um den bisherigen Lebensstandard zu sichern. Zudem besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Gemäss einer Erhebung des BFS aus dem Jahr 2020 arbeiteten noch rund 34 Prozent der Ehepartnerinnen von Landwirten unentgeltlich auf dem Betrieb mit.
Immer mehr Betriebe werden von Ehepaaren geführt
In den vergangenen Jahren hat der Anteil der Betriebe zugenommen, die von beiden Ehepartnern gleichberechtigt als Selbstständige geführt werden. Diese Variante erlaubt es der Ehepartnerin, eigene Beiträge an die Sozialversicherungen der ersten Säule (AHV, IV, EO) zu bezahlen und allenfalls eine berufliche Vorsorge aufzubauen. Dadurch verbessert sich die Absicherung des Ehepaars im Alter, bei Invalidität, bei einer Scheidung oder beim Tod eines Ehegatten.
Zudem hat die Frau nach einer Geburt Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Obwohl die Ehefrau nun AHV-Beiträge bezahlen muss, sinkt wegen der sinkenden Beitragsskala die Gesamtbelastung des Ehepaars in vielen Fällen. Wird beispielsweise ein Einkommen von 70 000 Franken auf zwei Personen aufgeteilt, fällt der Beitragssatz an AHV, IV und EO von 10 Prozent auf 6,235 Prozent. Anstelle von 7000 Franken sind noch insgesamt 4362 Franken pro Jahr geschuldet, was einer Reduktion von über 2600 Franken entspricht – und das ohne Auswirkungen auf die Höhe der Leistungen.
Dennoch ist der Anteil selbstständiger Bäuerinnen weiterhin gering: Aktuell gelten nur rund 14 Prozent der verheirateten Bäuerinnen als selbstständig erwerbend. Ein wichtiger Grund dafür liegt in den Voraussetzungen für den Bezug von Direktzahlungen, die eine landwirtschaftliche Ausbildung oder eine entsprechende Berufspraxis voraussetzen. Teilen sich zwei Personen die Betriebsleitung, müssen beide diesen Nachweis erbringen. Für Ehepartnerinnen, die neu in die Landwirtschaft einsteigen oder gleichzeitig einer ausserbetrieblichen Erwerbstätigkeit nachgehen, stellt dies häufig eine hohe Hürde dar.
Bei Lohnzahlungen gelten Sonderregeln
In der Folge entscheiden sich viele Paare dafür, der mitarbeitenden Ehepartnerin einen Lohn auszuzahlen. Im Jahr 2020 bezogen gemäss Bundesamt für Statistik rund zwei Drittel der ausschliesslich auf dem eigenen Betrieb des Mannes erwerbstätigen Ehefrauen einen Lohn oder galten als Selbstständigerwerbende. Diejenigen Ehefrauen mit einem Lohn zahlen Beiträge an die erste Säule und haben Anspruch auf Leistungen aus diesen Sozialversicherungen, einschliesslich der Mutterschaftsentschädigung.
Allerdings werden diese mitarbeitenden Frauen nicht wie die Arbeitnehmerinnen in anderen Wirtschaftszweigen behandelt. Es greifen nämlich verschiedene Sonderregelungen, die nur für die Landwirtschaft gelten: Die angestellten Bäuerinnen sind weder obligatorisch in der beruflichen Vorsorge noch in der Unfallversicherung versichert und unterstehen auch nicht der Arbeitslosenversicherung.
Diese Ausnahmeregelungen reduzieren zwar die Beitragspflicht, haben aber gewichtige Nachteile: Im Scheidungsfall besteht lediglich Anspruch auf ein pauschales Arbeitslosentaggeld von 90 Tagen. Auch beim Unfallschutz ergeben sich Lücken, da die meisten auf dem Betrieb mitarbeitenden Frauen das für die freiwillige soziale Unfallversicherung notwendige Einkommen nicht erreichen. Dieses liegt in ihrem Fall bei 44 460 Franken jährlich. Unter dieser Schwelle kann der Erwerbsausfall bei Unfall nur privat versichert werden.
Insgesamt lässt sich sagen: Landwirtinnen und Landwirte haben verschiedene Optionen, ihren Sozialversicherungsschutz zu verbessern. Viele Betriebe haben entsprechende Lösungen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bereits eigenständig umgesetzt, ohne auf politische Reformen zu warten.
Kapitalgesellschaften im Trend
Um ihren Sozialversicherungsschutz zu verbessern, wählen immer mehr Landwirtschaftsbetriebe deshalb die Form einer Kapitalgesellschaft – also eine Aktiengesellschaft (AG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Denn hier gelten die Betriebsleitenden und die mitarbeitenden Familienangehörigen als Arbeitnehmende der Gesellschaft und sind sozialversichert wie Angestellte ausserhalb der Landwirtschaft. Dazu gehören eine obligatorische Unfallversicherung ab dem ersten Franken sowie die berufliche Vorsorge ab einem Lohn von 22 680 Franken. Lediglich Leistungen bei Arbeitslosigkeit können die Betriebsleitenden und ihre Ehepartnerinnen grundsätzlich nicht beanspruchen, solange sie als Unternehmerinnen oder Unternehmer Teil des Betriebs sind.
Dieser Beitrag ist erstmals im April 2026 im Magazin des Bundesamtes für Sozialversicherungen in der Schweiz «Soziale Sicherheit» erschienen.
Partner(in) versichern: Ab 2027 ohne soziale Absicherung weniger Direktzahlungen
Ab 2027 müssen regelmässig mitarbeitende Ehe- und Lebenspartner auf Landwirtschaftsbetrieben über einen minimalen Versicherungsschutz verfügen – sonst gibt es Kürzungen bei den Direktzahlungen. Bäuerinnen sollten, falls sie noch nicht wissen, ob sie eine Risiko-Vorsorge- oder Taggeldversicherung abschliessen müssen, rasch handeln.Ab 2027 ist der Versicherungsschutz Kriterium für Direktzahlungen
Ab Anfang 2027 ist ein persönlicher Versicherungsschutz für mitarbeitende Ehepartner(innen) und eingetragene Partner(innen) zwingend, um Direktzahlungen in voller Höhe zu erhalten. Der Versicherungsschutz muss die Risikovorsorge und den Verdienstausfall infolge Krankheit und Unfall abdecken, heisst es auf der Website des Schweizerischen Bäuerinnen- und Landfrauenverbands (SBLV).
Die beiden Schwerpunkte ermöglichen die Finanzierung einer Ersatzlösung für eine Person, die ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen kann. Bäuerinnen prägen mit ihrem Einsatz die Landwirtschaft massgeblich. Ein angemessener Versicherungsschutz, der die Familie und den Betrieb bei Ausfall der Bäuerin vor Schwierigkeiten schützt, hat daher eine zentrale Bedeutung, um bei Unfall, Krankheit oder Tod nicht in eine finanzielle Notlage zu geraten und den Betrieb weiterführen zu können.
Was sieht diese Regelung vor?
Taggeldversicherung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit:
- Deckung des Verdienstausfalls bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit und Unfall). Keine Mutterschaftsentschädigung.
- Taggeld von min. CHF 100 pro Tag
- Ab dem 61. Tag spätestens (Wartefrist max. 60 Tage)
Risikovorsorge für Invalidität und Tod (Krankheit und Unfall) für die Zeit bis zum AHV-Alter
- Jahresrente min. CHF 24 000 oder
- Kapital min. CHF 300 000 oder
- Kombination von beidem
- kein Alterssparen
Was sind die Bedingungen?
- Gilt für verheiratete Ehegatt(innen) sowie eingetragene Partner(innen).
- Alter generell unter 65 Jahren.
- Kein eigenes Einkommen oder eines unter der Eintrittsschwelle des BVG (CHF 22 680 im Jahr 2025).
- Regelmässige und beträchtliche Mitarbeit auf dem Betrieb, nachgewiesen durch den Zweiverdienerabzug bei den Steuern.
Für wen gibt es Ausnahmen?
- Bei Vorbehalt (maximale Gültigkeitsdauer von fünf Jahren) oder Ausschluss durch die Versicherung.
- Bei eigenem Einkommen über der Eintrittsschwelle des BVG (CHF 22 680 im Jahr 2025).
- Keine Mitarbeit im Betrieb, das heisst, kein Zweiverdienerabzug bei den Steuern.
- Alter über 65 Jahren.
- Steuerbares Einkommen des Bewirtschafterpaars unter 12 000 (Durchschnitt der zwei Vorjahre).
- Der Betrieb wird von einer juristischen Person bewirtschaftet oder es handelt sich um einen Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb.

