Ab dem 1. Januar 2027 müssen Ehepartner(innen) und eingetragene Partner(innen) der Bewirtschafter(innen), die regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mitarbeiten, über einen minimalen Versicherungsschutz verfügen. Besteht keine Risiko-Vorsorge (Invalidität und Todesfall) und keine Taggeldversicherung, gibt es Kürzungen bei den Direktzahlungen. «Wer jetzt noch nicht abgeklärt hat, ob er unter diese Versicherungspflicht fällt, sollte dies so bald wie möglich anpacken – und sich bei einer Agrisano-Regionalstelle melden», legt Beat Nebiker, Agrisano-Berater Brugg, den Betriebsleiter(innen) nahe. So wisse man rechtzeitig, ob man den Ehepartner in Falle von Unfall und Krankheit absichern müsse.
Genau dies hat Landwirt Jürg R. (58) im Juni gemacht. Seine Ehefrau (52) hat schon eine 2. Säule und sie wollten noch eine Taggeldversicherung abschliessen. «Nach einigem Hin und Her und Gesundheitsabklärungen erhielten wir von der Versicherungsgesellschaft eine Versicherung mit Vorbehalten», erzählt der Landwirt. Im gleichen Atemzug offerierte sie ihnen eine Taggeldversicherung ohne Vorbehalte mit entsprechend höherer Prämie. «Muss ich jetzt die schlechten Versicherungskonditionen akzeptieren, damit ich Direktzahlungskonform bleibe», fragt er.
Vorbehalte unterliegen nicht dem Obligatorium
Nein. Dabei verweist Beat Nebiker auf die Ausnahmen, geregelt im Artikel 10 Absatz f der ab 2027 geltenden Direktzahlungsverordnung. Dabei geht es um Ausnahmen vom Erfordernis eines Versicherungsschutzes aufgrund des Gesundheitszustands. «Wenn eine Versicherung die zu versichernde Person wegen ihres Gesundheitszustands abgelehnt oder einen Vorbehalt angebracht hat, so besteht keine Pflicht zu einem entsprechenden Versicherungsschutz», so Nebiker.
Also muss die Frau von Jürg R. keine Taggeldversicherung für sich abschliessen, und der Betrieb hat aufgrund dessen auch keine Sanktionen bei den Direktzahlungen zu befürchten. Nebiker weist darauf hin, dass der Vorbehalt höchstens fünf Jahre alt sein dürfe. Also wenn 2026 Vorbehalte angemeldet wurden, dann muss man spätestens 2032 einen erneuten Vorbehaltsentscheid von der Versicherung vorlegen. Neben den Vorbehalten gibt es aber noch weitere Ausnahmen:
- wenn das Einkommen des Ehepartners über der Eintrittsschwelle der beruflichen Vorsorge liegt (BVG, 2026: 22’680 Fr.).
- wenn für die Mitarbeit auf dem Betrieb kein Zweitverdienerabzug bei den Steuern geltend gemacht wird.
- wenn Ehepartner(innen) den Jahrgang 1972 haben oder älter sind.
- wenn das jährliche steuerbare Einkommen des Betriebs gemäss direkter Bundessteuer nicht höher als 12’000 Fr. (Durchschnitt zweier Vorjahre) ist,
- und eben an dieser Stelle der vollständigkeitshalber, wenn die Versicherung aufgrund von gesundheitlichen Bedenken beim einen Vorbehalt geltend macht oder ihn ganz ausschliesst.
«Es betrifft nur wenige»
In den Kantonen, die über das Lawis-Tool, die Strukturdaten erfassen, fand 2026 eine erste Testbefragung zur Versicherungspflicht statt. Das Resultat fasst Martin Angehrn für den Kanton Thurgau zusammen: «Für das Beitragsjahr 2026 bestand für rund 30 % der Direktzahlungsempfänger eine Versicherungspflicht und davon hatten lediglich 2 % keinen entsprechenden Schutz», bestätigt der Leiter des Landwirtschaftsamts Thurgau. Bei den übrigen 70% entfalle die Versicherungspflicht aufgrund von Ausnahmeregelungen. Weiter sagt Angehrn: «Wir werden in einem ersten Schritt auf 2027 hin sicherlich diese 2 % nochmals auf die Pflicht hinweisen und die notwendigen Unterlagen einfordern.»
Selbstdeklaration in vielen Kantonen
Bei den zwölf Kantonen, die seit diesem Jahr neu dem interkantonale Agrarinformationssystem (NikA) angeschlossen sind und die Strukturdatenerhebung über Lawisplus erfolgt, fand kein Testlauf statt.«Aber auch wir gehen davon aus, dass nur ein kleiner Teil der Bauernfamilien von der Versicherungspflicht betroffen sind», sagt Edith Meier, Amtsleiterin des Landwirtschaftsamtes des Kantons Appenzell Innerrhoden stellvertretend für die Lawisplus-Kantone.Bei der Strukturdatenerhebung 2027 gilt die Selbstdeklaration des Versicherungsschutzes. «Wir behalten uns aber vor, stichprobenmässig oder auf Verdachtsfall Kontrollen vorzunehmen», ergänzt Martin Braunschweig, Direktzahlungsverantwortlicher des Kantons Zürichs. Bei einer Kontrolle muss der Landwirt den Vorbehaltsbescheid oder den Ausschluss von der Versicherung vorlegen bzw. die Ausnahmeregelungen begründen.
Steuerdaten für Klarheit
Auch keinen Testlauf machte der Kanton Bern. «Wir packen das anders an als die Lawis-Kantone», erklärt Priska Dittrich, Leiterin Fachbereich Agrarvollzug des Kantons Bern. Bereits heute bezieht der Kanton Bern für die Berechnung gewisser Direktzahlungsbeiträge Daten der Steuerverwaltung. «Wir werden diese um einen Datensatz erweitern, sodass ersichtlich sein wird, ob der Betrieb unter den Versicherungsschutz fällt», sagt Dittrich.
Den Bewirtschaftern werde während der Datenerhebung 2027 im Gelan angezeigt, ob sie aufgrund ihrer letzten Steuerdaten unter diese Versicherungspflicht fallen oder nicht. Nach den Vorgaben des Bundes erfolgen anschliessend mindestens einmal in acht Jahren risikobasierte und stichprobenweise Kontrollen. «Ich gehe davon aus, dass viele Betriebe diese vom Parlament beschlossenen minimalen Vorgaben für einen Versicherungsschutz der Ehepartner schon erfüllen», so Dittrich abschliessend.

