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Die gemeinsame Hofübernahme gut überlegen

Ob ein Landwirtschaftsbetrieb vor oder nach der Heirat übernommen wird oder ob beide Ehepartner Eigentümer werden, hat weitreichende rechtliche Folgen. Eine frühzeitige Planung und klare vertragliche Regelungen schaffen Sicherheit.

Die Ringe sind ausgesucht, die Gästeliste ist geschrieben und der Hof steht kurz vor der Übergabe. Für viele junge Paare fallen Hofübernahme und Heirat in dieselbe Lebensphase.

Ob die Hochzeit vor oder nach der Hofübernahme stattfindet, hat Auswirkungen auf die güterrechtliche Situation. «Wird ein Betrieb bereits vor der Eheschliessung übernommen, gehört er zum Eigengut des übernehmenden Ehepartners», sagt Franz Wolf von der Wolf Advokatur und Notariat AG in Sursee LU.

Erfolgt die Übernahme hingegen während der Ehe, ist in güterrechtlicher Hinsicht entscheidend, aus welchen Vermögensmassen der Kauf des Betriebes finanziert wird. Dadurch können sich insbesondere bei einer Scheidung oder im Todesfall unterschiedliche Ansprüche ergeben.

Eine allgemeingültige Empfehlung für den richtigen Zeitpunkt der Hofübernahme gibt es deshalb nicht. Laut Franz Wolf sollte jede Situation individuell beurteilt werden. Entscheidend seien die familiären Verhältnisse, die Finanzierung der Hofübernahme, die geplanten Investitionen sowie die langfristigen Ziele des Paares. Wer grössere Investitionen plant, sollte diese rechtzeitig rechtlich prüfen lassen und sauber dokumentieren.

Gemeinsames Eigentum ist nicht automatisch ein Vorteil

Damit das Fest nicht mit Kopfweh endet, lohnt es sich, Eigentumsverhältnisse und Investitionen genau zu regeln.

Oft stellt sich dabei die Frage, ob der Betrieb gemeinsam übernommen werden soll oder ob ein Ehepartner Alleineigentümer bleibt. Franz Wolf rät dazu, die Entscheidung nicht nur emotional, sondern vor allem rechtlich zu betrachten. «Aus meiner Sicht ist eine Übernahme im gemeinschaftlichen Eigentum in den meisten Fällen nicht sinnvoll», sagt Franz Wolf.

Viele Paare gehen davon aus, dass eine gemeinsame Hofübernahme zu einer besseren Absicherung führt. Laut Franz Wolf trifft dies jedoch häufig nicht zu. «Die gemeinsame Übernahme wird manchmal auch als güterrechtliche Besserstellung der Ehefrau verstanden. Das ist aber ein Irrtum», erklärt er.

Der Grund liegt im bäuerlichen Bodenrecht und im Güterrecht. Investiert beispielsweise die Ehefrau eigenes Vermögen oder eine Schenkung in den Betrieb, an dem sie Miteigentum hat, besteht unter Umständen keine Nennwertgarantie. Im Streitfall kann sich die vermeintliche Absicherung sogar ins Gegenteil verkehren.

Gleichzeitig lässt sich ein landwirtschaftliches Gewerbe bei einer Scheidung nicht einfach aufteilen. Wer die Voraussetzungen als Selbstbewirtschafter erfüllt, hat grundsätzlich Anspruch auf die Zuweisung des Betriebs zum Ertragswert. Dadurch besteht das Risiko, dass der andere Ehepartner den Betrieb verliert.

Trotzdem schliesst Wolf eine gemeinsame Übernahme nicht kategorisch aus. In einzelnen Konstellationen könne sie durchaus sinnvoll sein, etwa wenn die Ehefrau als Nichteigentümerin des Gewerbes Aussicht habe, landwirtschaftliche Grundstücke aus ihrer Familie übernehmen zu können. Solche Fälle müssten jedoch immer individuell geprüft werden.

(Bild: privat)

«Ein Ehe- oder Erbvertrag kann bereits vor der zivilrechtlichen Heirat abgeschlossen werden.»

Franz Wolf, Wolf Advokatur und Notariat AG

Geldflüsse konsequent dokumentieren

Im schweizerischen Recht und so auch in der Landwirtschaft ist die Errungenschaftsbeteiligung der Standard beim ehelichen Güterstand. Die Vermögen der Ehepartner bleiben während der Ehe grundsätzlich getrennt.

Ob ein Landwirtschaftsbetrieb in einem späteren Scheidungs- oder Todesfall zum Eigengut zählt oder güterrechtliche Ansprüche entstehen, hängt davon ab, ob der Hof vor oder während der Ehe erworben wurde und wie die Finanzierung erfolgte. Bei der güterrechtlichen Abrechnung werden Ersatzforderungen zwischen den Gütermassen berechnet.

Franz Wolf empfiehlt, finanzielle Beiträge zwischen Ehepartnern immer schriftlich festzuhalten. Gerade bei Investitionen in Stallbauten oder andere grössere Projekte entstehen später häufig Beweisprobleme.

«Wenn die Ehefrau beispielsweise dem Ehemann Geld für die Investition in einen neuen Laufstall gibt, sollte das unbedingt schriftlich festgehalten werden», betont Franz Wolf. Im Scheidungs- oder Todesfall müssten Ersatzforderungen nachgewiesen werden können. Vieles scheitere an Beweisfragen. Deshalb seien ein güterrechtliches Inventar sowie die Dokumentation sämtlicher Zahlungen von grosser Bedeutung.

Ehe- und Erbvertrag schafft Sicherheit

Franz Wolf empfiehlt, frühzeitig Klarheit über die Eigentumsverhältnisse zu schaffen und die wichtigsten Fragen vertraglich zu regeln. Ein Erb- und Ehevertrag kann dazu beitragen, spätere Konflikte zu vermeiden und sowohl den Betrieb als auch beide Ehepartner besser abzusichern.

Neben der Frage, wer den Betrieb übernimmt, empfiehlt Franz Wolf auch die frühzeitige Regelung der erbrechtlichen Situation. Insbesondere wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, kann ein Ehe- oder Erbvertrag dazu beitragen, die Handlungsfähigkeit des Betriebs nach einem Todesfall sicherzustellen.

«Wenn ein Ehegatte stirbt und den Hof hinterlässt, sollte der Betrieb möglichst schnell wieder handlungsfähig sein», sagt Franz Wolf. Deshalb könne es sinnvoll sein, den überlebenden Ehepartner als Willensvollstrecker einzusetzen. «So kann der überlebende Ehepartner bereits nach drei oder vier Tagen handeln, nachdem etwas passiert ist», ergänzt Wolf.

Auch die Erbfolge sollte frühzeitig geregelt werden. Ohne entsprechende Vereinbarungen können neben dem Ehepartner weitere Erben Ansprüche geltend machen. Besonders bei kinderlosen Ehepaaren kann dies weitreichende Folgen haben. Ist die Ehefrau beispielsweise keine Selbstbewirtschafterin und verstirbt der Eigentümer des Betriebs, kann unter Umständen ein selbstbewirtschaftender Bruder des Verstorbenen die Zuweisung des Betriebs verlangen. «Je nach Fall muss die Frau dann den Hof verlassen», so Wolf.

Ein Ehe- oder Erbvertrag kann bereits vor der zivilrechtlichen Heirat abgeschlossen werden. Franz Wolf empfiehlt zudem, den Vertrag nach 10 bis 20 Jahren erneut anzuschauen und bei Bedarf zu überarbeiten.

Wer Eigentumsverhältnisse, Erbfolge und Verantwortlichkeiten frühzeitig regelt, schafft sowohl für die Familie als auch für den Betrieb mehr Planungssicherheit.

Frühzeitig planen, statt später zu streiten

Probleme entstehen häufig, weil viele Aspekte nie geregelt oder dokumentiert wurden. Eigentumsverhältnisse, Investitionen, Darlehen, Erbfolge und die Absicherung des überlebenden Ehepartners sollten deshalb möglichst früh geklärt werden.

Gerade bei landwirtschaftlichen Betrieben mit hohen Vermögenswerten und mehreren Generationen zahlt sich eine sorgfältige rechtliche Planung langfristig aus.

Glossar

Errungenschaftsbeteiligung: Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche gesetzliche Güterstand in der Schweiz. Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehepartner getrennt. Im Scheidungs- oder Todesfall wird jedoch die während der Ehe erwirtschaftete Errungenschaft grundsätzlich hälftig geteilt, während das Eigengut beim jeweiligen Ehepartner verbleibt.

Eigengut: Zum Eigengut gehören Vermögenswerte, die einer Person bereits vor der Ehe gehört haben oder die sie während der Ehe unentgeltlich erhält, beispielsweise durch Erbschaft oder Schenkung. Im Scheidungsfall bleibt das Eigengut grundsätzlich beim jeweiligen Ehepartner.

Gemeinschaftliches Eigentum: Beim gemeinschaftlichen Eigentum gehört ein Vermögenswert beiden Ehepartnern gemeinsam. Beide sind Eigentümer und entscheiden grundsätzlich gemeinsam über den Betrieb oder die Liegenschaft. Bei einer Scheidung oder Auflösung des Miteigentums können jedoch komplexe rechtliche Fragen entstehen.

Güterrecht: Das Güterrecht regelt, wem welches Vermögen während der Ehe gehört und wie dieses bei einer Scheidung oder einem Todesfall aufgeteilt wird. In der Schweiz gilt ohne Ehevertrag grundsätzlich die Errungenschaftsbeteiligung.

Bäuerliches Bodenrecht: Das bäuerliche Bodenrecht enthält besondere Vorschriften für landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe. Ziel ist es, landwirtschaftliche Betriebe zu erhalten und sicherzustellen, dass sie möglichst von Selbstbewirtschaftern weitergeführt werden. Es regelt unter anderem die Hofübernahme, Vorkaufsrechte und die Zuweisung eines Betriebs im Erbfall.

Nennwertgarantie: Die Nennwertgarantie schützt Geldbeträge, die ein Ehepartner dem anderen während der Ehe zur Verfügung stellt. Kann die Zahlung nachgewiesen werden, besteht grundsätzlich Anspruch auf Rückerstattung des ursprünglich investierten Betrags. Dieser Schutz gilt jedoch nicht in jeder Konstellation, etwa wenn eigenes Vermögen in gemeinschaftliches Eigentum investiert wird.

Nachlass: Als Nachlass wird das gesamte Vermögen einer verstorbenen Person bezeichnet. Dazu gehören sämtliche Vermögenswerte und Schulden, die auf die Erben übergehen. Zum Nachlass können auch landwirtschaftliche Grundstücke oder ein Landwirtschaftsbetrieb gehören.

Quelle: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)