Anna, Erika und Silvia leben auf einem Landwirtschaftsbetrieb. Die drei erfundenen Frauen sind 30 Jahre alt, ihre Lebenssituationen sind unterschiedlich und doch typisch für Schweizer Verhältnisse:
- Anna ist verheiratet und arbeitet als kaufmännische Angestellte in einem 60-Prozent-Pensum in einem Büro. Auf dem Betrieb hilft sie mit, aber ohne Lohn.
- Erika ist verheiratet, sie arbeitet ohne Lohn zu 100 % auf dem Betrieb mit.
- Silvia arbeitet ebenfalls zu 100 % auf dem Betrieb mit, ist jedoch nicht verheiratet.
Christa Stutzmann leitet den Bereich landwirtschaftliche Versicherungsberatung beim Berner Bauernverband. Aufgewachsen ist sie auf einem Milchwirtschaftsbetrieb, mittlerweile führt sie mit ihrem Mann einen Betrieb mit Schafen im Berner Seeland. Sitzt sie am Küchentisch eines Betriebs, weiss sie, worüber sie spricht. Frauen wie die erfundenen Anna, Erika und Silvia kennt sie – es gebe mehr Silvias, als viele vermuten würden, sagt sie.

«Es herrscht noch viel Unsicherheit beim Thema Versicherungsschutz.»
Christa Stutzmann, Berner Bauernverband
Mit 30 Jahren steht die Altersvorsorge nicht im Mittelpunkt. Dennoch: Bei ihren Versicherungsberatungen besteht Christa Stutzmann darauf, dass die Paare gemeinsam am Tisch sitzen und die wichtigsten Informationen gehört haben. Dazu gehört, sich über Vorsorge Gedanken zu machen. Konkret sieht es bei den drei Frauen so aus:
Anna, verheiratet, 60-Prozent-Pensum
Anna hat Anspruch auf AHV, sobald sie das Referenzalter erreicht. Hat sie seit dem 21. Altersjahr jedes Jahr Beiträge einbezahlt, erreicht sie die Rentenskala 44, also eine monatliche Vollrente. Diese liegt im Jahr 2026 zwischen 1260 Franken und 2520 Franken, die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen. Wichtig zu wissen: Um eine Rente zu bekommen, muss sich Anna 3 bis 4 Monate vor dem Erreichen des Referenzalters (65) bei ihrer Ausgleichskasse anmelden. Da sie verheiratet ist, gibt es eine Obergrenze für die Rente (Plafonierung). Diese liegt bei höchstens 150 % der maximalen Einzelrenten.
Annas Jahreseinkommen liegt über 22'680 Franken. Sie erfüllt also das Kriterium für den Eintritt in die berufliche Vorsorge (BVG) und hat ein Konto bei einer Pensionskasse. Auf diesem spart sie fürs Alter.
Als individuelle Vorsorge hat Anna ein 3a-Konto bei einer Bank. Sinnvoll sei, einen Dauerauftrag zu erstellen und jeden Monat etwas aufs 3a-Konto einzuzahlen, rät Christa Stutzmann. Dabei könne Anna nicht nur vom Zins profitieren: «Verteilen tut auch weniger weh, als am Jahresende eine grosse Summe einzuzahlen.»
Erika, verheiratet, kein Lohn, 100 % Mitarbeit
Sobald Erika das Referenzalter erreicht, kann auch sie sich für eine AHV-Rente anmelden. Basis für die Berechnungen der Rente sind ihr Einkommen vor der Ehe und das Einkommen ihres Ehemanns. Haben sie Kinder, erhalten sie ein Anrecht auf Erziehungsgutschriften.
Da Erika keinen AHV-pflichtigen Lohn hat, hat sie weder eine 2. Säule (BVG) noch kann sie in die 3. Säule einzahlen. Als Altersvorsorge könnte sie ein Sparkonto eröffnen, sagt Christa Stutzmann.
Silvia, unverheiratet, kein Lohn, 100 % Mitarbeit
Silvia ist am stärksten von den drei Frauen von Altersarmut bedroht: Hält ihr Partner das Versprechen nicht, sich im Alter um sie zu kümmern, oder stirbt er vor ihr, gerät sie ans Existenzminimum. Als Nichterwerbstätige muss sie selber AHV-Beiträge einzahlen (mindestens 530 Fr./Jahr). Denkt sie nicht daran, hat sie Beitragslücken, die dazu führen, dass ihre AHV-Rente sinkt und unters Minimum von 1260 Fr./Monat fällt.
So kommen die Frauen zu Mutterschaftsentschädigung
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht, sobald die Mutter vor der Geburt mindestens 9 Monate bei der AHV versichert war und während dieser Zeit mindestens während 5 Monaten ein Erwerbseinkommen (angestellt oder als Selbstständigerwerbende) erwirtschaftet hat.
Wird Anna Mutter, hat sie Anrecht auf Mutterschaftsentschädigung: Als erwerbstätige Frau erhält sie 98 Tage ab dem Tag der Geburt des Kindes 80 % ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens.
Erika profitiert von der Taggeldversicherung, die ab 2027 obligatorisch ist (siehe Kasten): Sie hat zwar eine Wartefrist von 60 Tagen, bekommt dann aber für 38 Tage noch 100 Fr. pro Tag. Damit eine Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt werden würde, besteht die Möglichkeit, dass sie vom Betrieb (bzw. von ihrem Ehemann) einen Lohn ausbezahlt bekommt. Dies kann auch erst geschehen, wenn die Schwangerschaft bemerkt wird.
Silvia hingegen geht komplett leer aus. Deshalb rät Christa Stutzmann nachdrücklich zur Heirat, sobald Kinder unterwegs sind, damit ein gewisser Schutz aus der 1. Säule besteht. Sterbe der Partner, müsse sich die Partnerin neben der Trauer mit existenziellen finanziellen Fragen befassen: «Wie kann ich überhaupt Rechnungen bezahlen?»
Die Hemmschwelle, sich Hilfe zu holen, sei gross, beobachtet Christa Stutzmann. Seit klar ist, dass ab 2027 ein gewisser Versicherungsschutz für auf dem Betrieb mitarbeitende Ehepartner obligatorisch wird, klingeln die Telefone häufiger bei den Beratern des Berner Bauernverbandes und den Agrotreuhandstellen: «Betrifft mich das?», möchten die Anrufenden wissen. Über diese Anrufe ist sie froh: «Es herrscht noch viel Unsicherheit in diesem Thema.» In ihren Beratungen erlebt sie, dass es den Paaren durchaus ein Anliegen ist, die Lücken zu erkennen und sich fürs Alter abzusichern. Die Kernfragen sind: «Was muss ich, was habe ich und was will ich?», sagt sie.
Obligatorischer Versicherungsschutz ab 2027
Ab 2027 ist der Versicherungsschutz für mitarbeitende, verheiratete sowie eingetragene Partnerinnen und Partner Voraussetzung für Direktzahlungen. Arbeiten diese Personen regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb ihres Partners oder ihrer Partnerin mit, müssen sie sozial abgesichert sein. Der Versicherungsschutz muss die Risikovorsorge und den Verdienstausfall infolge Krankheit oder Unfall abdecken. Die Versicherungspflicht gilt für: - Verheiratete oder eingetragene PartnerInnen - Unter 65 Jahre alt - Kein oder tiefes eigenes Einkommen (unter 22'680 Franken pro Jahr, Stand 2026) - Regelmässige und erhebliche Mitarbeit auf dem Betrieb, nachgewiesen durch den Zweiverdienerabzug in der Steuererklärung Wer ist ausgenommen?- Eigenes Einkommen über 22'680 Franken (BVG-Eintrittsschwelle) - Keine erhebliche Mitarbeit, d. h. kein Zweiverdienerabzug bei den Steuern - Alter über 65 Jahre - Betriebseinkommen unter 12'000 Franken pro Jahr (Durchschnitt der letzten zwei Jahre) - Spezielle Betriebe wie Sömmerungsbetriebe, Gemeindebetriebe usw. - Versicherungsausschluss oder -vorbehalt (max. 5 Jahre gültig) - Für Personen, die am 1. Januar 2027 das 55. Altersjahr vollendet haben, besteht keine Pflicht zu einem Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall.

